Am 5 Oktober habe ich mich in der Gemeinde A angemeldet und gleichzeitig EL im Kanton TG angemeldet.
Im Dezember wurde mir die EL zugesprochen, aber eben das Hypotetische Einkommen angerechnet.
Mein erster Einspruch dagegen erfolgte sofort mit der Begründung dass ich im Kanton Aargau von der RAV und Arbeitssuche befreit wurde und ich deshalb davon ausgegangen bin dass dies auch im Kanton TG der Fall sein wird. Und zweitens dass ich nicht damit Einverstanden bin dass man mir die Hyp. Einkommen per sofort anrechnet ohne mich darüber zu informieren dass ich zum RAV muss.
per 1 Februar bin ich in eine neue wohnung gezogen und habe dies frühzeitig (anfangs januar) der EL gemeldet damit diese in einer neuen Verfügung die Miete anpassen kann. Die zweite (angepasste) Verfügung kam kurz danach am 20 Januar mit der angepassten miete, jedoch wiederum mit der anrechnung des hyp. Einkommens. Diese zweite Verfügung habe ich ebenfalls innerhalb der benötigten Frist angefochten. DIESE zweite Anfechtung für die zweite Verfügung (für die zeit von Jan und Februar) wurde stattgegeben und mir die EL für diese zwei Monate rückwirkend ausbezahlt. Nicht so aber für die Monate Oktober 22, November 22, Dezember 22. Also auf die erste Einsprache wurde nicht eingegangen mit der begründung (am telefon erklärt) dass bei mir eine IV Revision (regulär von amtes wegen) laufe und es ja sein könne dass meine IV Rückwirkend eingestellt werde und ich somit dann ohnehin kein anrecht mehr auf EL hätte....
Verstehe ich das richtig so: In der Verfügung vom Dezember 2022 des Sozialversicherungszentrum Thurgau wurden Ihnen rückwirkend von 1. Oktober 2022 (Beginn des Monats des Umzugs in den Kanton Thurgau) bis zu einem offenen Ende oder bis zum 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen zugesprochen? In der Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden Ihnen rückwirkend von 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 und für die Zukunft ab 1. Februar 2023 (wegen dem Umzug in eine andere Gemeinde mit anderer Ausgabe für die Miete und die Nebenkosten) Ergänzungsleistungen zugesprochen? Sie haben sich erst am 1. Januar 2023 beim RAV angemeldet und haben erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beim RAV eine ausreichende Anzahl von Kopien von Bemühungen um Arbeit eingereicht, aber haben sich nicht bereits am 5. Oktober 2022 beim RAV angemeldet und haben nicht bereits ausreichende Bemühungen um Arbeit ab dem 5. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beim RAV eingereicht?
Das Sozialversicherungszentrum Thurgau darf wegen der Randziffer 3424.06 und des ersten Punkts der Randziffer 3424.07 der WEL bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für jene Monate kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, während denen Sie beim RAV angemeldet waren und für welche Sie beim RAV durch genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen haben, dass Sie nicht auf Erwerbseinkünfte verzichtet haben, weil Sie während diesen Monaten keine Stelle gefunden haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auch weiterhin beim RAV angemeldet sind und weiterhin jeden Monat beim RAV ausreichende Nachweise für Stellenbewerbungen einreichen damit Ihnen auf für den Monat März 2023 und alle darauf folgenden Monate bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.