KingCorleone
Ich gehe davon aus, dass Sie während dieser arbeitsmarktlichen Massnahme keinen Arbeitsvertrag haben und auch keinen echten Lohn mit Lohnabrechnungen von einem Arbeitgeber erhalten, sondern während der arbeitsmarktlichen Massnahmen die normalen Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten und die normalen monatlichen Abrechnungen der Taggelder erhalten. Welche Konsequenzen es hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage waren an einem bestimmten Tag an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und wer für die Kosten eines Arztzeugnisses zahlen muss, ist also eine Frage des Sozialversicherungsrechts und nicht des Arbeitsrechts. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts tragen Sie als versicherte Person welche Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben möchte die Folgen der Beweislosigkeit, wenn nicht nachgewiesen wird, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage waren an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und haben dann für diese Tage keinen Anspruch auf Taggelder. Artikel 28 Absatz 5 AVIG sagt nur, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss, sagt aber nichts darüber, wer die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis bezahlen muss. Artikel 1 Absatz 1 AVIG erklärt die Bestimmungen des ATSG für anwendbar. Artikel 45 Absatz 1 ATSG sagt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung über nimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Sie haben gemäss Artikel 27 ATSG einen Anspruch auf Beratung über Ihre Rechte und Pflichten. An Ihrer Stelle würde ich noch einmal versuchen mit der Arbeitslosenversicherung zu reden oder schriftliche zu fragen, ob es wirklich notwendig ist künftig ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis zu bringen und, wenn es wirklich nicht anders geht, Sie diese Anordnung schriftlich haben möchten und denen sagen oder schreiben, dass Artikel 28 Absatz 5 AVIG nur regelt, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss und nicht regelt, wer die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis bezahlen muss, dass Artikel 1 Absatz 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt und Artikel 45 Absatz 1 ATSG regelt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung über nimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Sagen oder schreiben Sie also, dass Sie auf Grund dieser Rechtsgrundlagen der Ansicht sind, dass die Arbeitslosenversicherung für die Kosten für ein ärztliches Zeugnis aufkommen muss, wenn diese von Ihnen ein Arztzeugnis verlangt. Erklären Sie, dass Sie wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Krankenversicherung Kosten für ein Arztzeugnis haben.
Entschuldigte Absenzen während einer AMM
Randziffer A69 Bei Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft sind die Bestimmungen von Art. 28 AVIG sinngemäss anwendbar. Das Verfahren richtet sich nach Art. 42 AVIV. Auf ein Arztzeugnis darf verzichtet werden, wenn die Arbeitsverhinderung nicht länger
als 3 Tage gedauert hat. Ab dem vierten Tag ist in jedem Fall ein Arztzeugnis erforderlich. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsverhinderung der versicherten Person, kann ein Arztzeugnis ausnahmsweise schon ab dem ersten Tag verlangt werden.
Unentschuldigte Absenzen
Randziffer A71 Unterbricht eine versicherte Person unentschuldigt eine AMM, hat sie an den Tagen, an denen sie dieser ferngeblieben ist, keinen Anspruch auf Taggeldentschädigung (Art. 59b AVIG). Die ALK richtet nur Taggelder aus, an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
durch die ALK) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahme der ALK rechtzeitig die effektiv geleisteten Tage und Absenzen bescheinigt (Art. 87 AVIV; vgl. A58).
Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM (Arbeitsmarktliche Massnahmen):
https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_AMM.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_AMM.pdf
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.
3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
1bis …
2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.
4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:
a.das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;b.das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.
5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
Fedlex
(Art. 28 AVIG)
1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.
2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
Fedlex
1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4 Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind
1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
Fedlex