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    Am 5 Oktober habe ich mich in der Gemeinde A angemeldet und gleichzeitig EL im Kanton TG angemeldet.

    Im Dezember wurde mir die EL zugesprochen, aber eben das Hypotetische Einkommen angerechnet.

    Mein erster Einspruch dagegen erfolgte sofort mit der Begründung dass ich im Kanton Aargau von der RAV und Arbeitssuche befreit wurde und ich deshalb davon ausgegangen bin dass dies auch im Kanton TG der Fall sein wird. Und zweitens dass ich nicht damit Einverstanden bin dass man mir die Hyp. Einkommen per sofort anrechnet ohne mich darüber zu informieren dass ich zum RAV muss.


    per 1 Februar bin ich in eine neue wohnung gezogen und habe dies frühzeitig (anfangs januar) der EL gemeldet damit diese in einer neuen Verfügung die Miete anpassen kann. Die zweite (angepasste) Verfügung kam kurz danach am 20 Januar mit der angepassten miete, jedoch wiederum mit der anrechnung des hyp. Einkommens. Diese zweite Verfügung habe ich ebenfalls innerhalb der benötigten Frist angefochten. DIESE zweite Anfechtung für die zweite Verfügung (für die zeit von Jan und Februar) wurde stattgegeben und mir die EL für diese zwei Monate rückwirkend ausbezahlt. Nicht so aber für die Monate Oktober 22, November 22, Dezember 22. Also auf die erste Einsprache wurde nicht eingegangen mit der begründung (am telefon erklärt) dass bei mir eine IV Revision (regulär von amtes wegen) laufe und es ja sein könne dass meine IV Rückwirkend eingestellt werde und ich somit dann ohnehin kein anrecht mehr auf EL hätte....

    peroja

    Verstehe ich das richtig so: In der Verfügung vom Dezember 2022 des Sozialversicherungszentrum Thurgau wurden Ihnen rückwirkend von 1. Oktober 2022 (Beginn des Monats des Umzugs in den Kanton Thurgau) bis zu einem offenen Ende oder bis zum 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen zugesprochen? In der Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden Ihnen rückwirkend von 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 und für die Zukunft ab 1. Februar 2023 (wegen dem Umzug in eine andere Gemeinde mit anderer Ausgabe für die Miete und die Nebenkosten) Ergänzungsleistungen zugesprochen? Sie haben sich erst am 1. Januar 2023 beim RAV angemeldet und haben erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 beim RAV eine ausreichende Anzahl von Kopien von Bemühungen um Arbeit eingereicht, aber haben sich nicht bereits am 5. Oktober 2022 beim RAV angemeldet und haben nicht bereits ausreichende Bemühungen um Arbeit ab dem 5. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beim RAV eingereicht?


    Das Sozialversicherungszentrum Thurgau darf wegen der Randziffer 3424.06 und des ersten Punkts der Randziffer 3424.07 der WEL bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für jene Monate kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, während denen Sie beim RAV angemeldet waren und für welche Sie beim RAV durch genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen haben, dass Sie nicht auf Erwerbseinkünfte verzichtet haben, weil Sie während diesen Monaten keine Stelle gefunden haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auch weiterhin beim RAV angemeldet sind und weiterhin jeden Monat beim RAV ausreichende Nachweise für Stellenbewerbungen einreichen damit Ihnen auf für den Monat März 2023 und alle darauf folgenden Monate bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.

    peroja


    Ich weiss nicht, ob ich ihren Text richtig interpretiere. Ausserdem weiss ich nicht, wie das tatsächlich läuft.

    @rodzia

    Bitte halten Sie sich aus diesem Thread heraus und machen Sie diesen Thread nicht durch zusätzliche Fragen unübersichtlicher und verwirren Sie peroja nicht mit zusätzlichen Fragen. Wenn Sie die Angaben von peroja und die von mir angegebenen Vorschriften aufmerksam durchgelesen hätten, hätten Sie Ihre Fragen nicht stellen müssen.

    peroja

    Sie können sich in der Ergänzung der Einsprache auch darauf berufen, dass sich die Frist von sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung an den Versicherten, bei dem nach einer Rentenrevision die Rente der IV herabgesetzt wurde gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 nicht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung über die Herabsetzung der Rente der IV, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der neuen Verfügung über den angepassten Anspruch auf eine Ergänzung zu laufen beginnt. Sie können sagen, dass aus der Erwägung 3.2.2 und dem Sachverhalt A des Urteils des Bundesgerichts folgt, dass eine laufende Rentenrevision, zu welcher noch keine neue Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV vorliegt, keine Ausnahme bei der sechsmonatigen Frist gemäss der Weisung des BSV in der Randziffer der ELV bewirkt, weil die Zustellung einer neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV den Beginn der Frist für die Wirkung einer Herabsetzung der laufenden EL wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht auslöst. Sie können sich auch darauf berufen, dass eine allfällige Herabsetzung der Rente der IV ohnehin gemäss Artikel 88bis IVV nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen könnte, weil Sie ihre Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt haben und Ihnen auch keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vorgeworfen wurde.


    Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 Sachverhalt A und Erwägung 3.2.2:

    Eurospider Suche

    peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde an die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen. Die WEL enthält aber nicht für alles eine Vorschrift und enthält nicht alles, was das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen entschieden hat.


    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 entschieden, dass sowohl bei einem Umzug in einen anderen Kanton als auch bei einem Umzug innerhalb eines Kantons, welcher eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Ergänzungsleistungen vorsieht, die neu zuständige Behörde eine neue Verfügung erstellen darf, in welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgelegt wird und dabei Vermögen anrechnen durfte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde, obwohl anscheinend die vor dem Umzug zuständige Behörde kein Vermögen angerechnet hatte, auf welches in der Vergangenheit verzichtet wurde. Zusätzlich muss die nach einem Umzug für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde auch gemäss Artikel 17 Absatz 2 ATSG bzw. gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV die Ergänzungsleistungen neu berechnen, wenn sich der der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung über den Anspruch auf eine Dauerleistung (zum Beispiel auf eine monatlich bezahlte jährlich Ergänzungsleistung) zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat bzw. eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben (zum Beispiel der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten) und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eingetreten ist.


    Haben Sie in den beiden Einsprachen bereits darauf hingewiesen, dass gemäss den Randziffern 3424.11 und 4130.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen die Herabsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach der Zustellung der neuen Verfügung an Sie zulässig ist und, dass die Ausnahme in der Randziffer 4130.05 nur gilt, wenn bereits eine Verfügung vorliegt, in welcher Ihnen rückwirkend EL zugesprochen wird. Gemäss der in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) 1987 auf Seite 546 veröffentlichten Erläuterungen des BSV zu Artikel 25 Absatz 4 ELV darf die Herabsetzung nicht sofort erfolgen, damit die Versicherten sich auf die neue Situation der Anrechnung eines Mindesteinkommens einstellen können und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten können. Diese Absicht des Bundesrats bei der Änderung der ELV würde zunichte gemacht, wenn man obwohl keine Verfügung über die rückwirkende Zusprache von EL vorliegt inzwischen trotzdem plötzlich sofort die EL wegen der plötzlich neu erfolgen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabsetzt. Die Nichtweiterbearbeitung der Einsprache stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar, welche gemäss Artikel 56 Absatz 2 ATSG mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angefochten werden könnte. Wenn Sie das noch nicht geschrieben haben und Sie noch keinen Einspracheentscheid für die erste Einsprache gegen die erste neue Verfügung erhalten haben, können Sie eine von Ihnen unterschriebene Ergänzung der Einsprache per Post einreichen, in welcher Sie das schreiben. Sie können auch bei der für die IV zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen und überprüfen, ob tatsächlich ein Verfahren zur Revision Ihrer Rente der IV eingeleitet wurde und was dazu in den Akten steht.


    Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015

    Eurospider Suche


    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

    1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:

    a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder

    b. auf 100 Prozent erhöht.

    2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex


    Randziffer 4130.05 auf Seite 174 der WEL:

    Muss ein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 für teilinvalide Personen oder nach Rz 3425.02 für verwitwete Personen angerechnet werden, und wird bereits eine jährliche EL ausgerichtet, so wird die Herabsetzung der laufenden EL erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.


    Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.

    Ich bin 55 Jahre alt und bin im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau gezogen. Bei miner Anmeldung habe ich in Frauenfeld meine EL wegen des Kantonswechsels neu angemeldet und auch zugesagt bekommen. Allerdings hat man mir von Anfang an ohne Rückfrage das hypothetische Einkommen angerechnet. 1060.- Franken die mir sofort gefehlt haben. Mir hat niemand gesagt dass ich mich erneut beim RAV Anmelden muss und Arbeitsbemühungen abgeben muss. Ich wurde völlig überrascht. Gegen diesen Entscheid habe ich natürlich Einsprache erhoben weil ich der Meinung war dass man mir zumindest eine Frist hätte geben müssen um mich beim RAV anmelden zu können und Arbeitsbemühungen zu machen. Niemand hat mir das gesagt, ich wusste es schlichtweg einfach nicht. Mein Fehler war dass ich dachte das sei Kantonsübergreifend, aber anscheinend kocht jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Wenn ich einer Behörde Papiere einreichen muss habe ich ja auch eine gewisse Frist und bestraft mich nicht sofort. Diese Vorgehensweise konsterniert mich.

    Aus persönlichen Gründen bin ich dann aber per 1 Februar innerhalb des Kantons umgezogen und meine EL wurde dahingehend angepasst wie die geänderte Miete war. Es kam also eine zweite Verfügung mit der angepassten Miete, jedoch wieder mit der anrechnung des Hypotetischen Einkommens. Ich musste also auch diese Verfügung anfechten. Im Grunde genommen wurde mir die Miete ausbezahlt und die Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Für den Lebensunterhalt wurde mir dann etwa 60.- Franken zugesprochen. Also die IV von 566.- Franken plus 60.- Franken EL. Davon musste ich Leben und alle gängigen Rechnungen zahlen.

    Ich muss nicht erwähnen wie ich am Boden war. So wird man also in der Schweiz behandelt.....

    Ich hab dann Druck gemacht und mich gleichzeitig beim RAV angemeldet und Arbeitsbemühungen vorgebracht. Meine EL wurde angepasst und man hat mir den Monat Januar und Februar rückwirkend ausbezahlt. Aus "Kulanz". Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt!

    peroja

    Was haben Sie in der ersten Einsprache gegen die nach dem Umzug im Oktober 2022 in den Kanton Thurgau erstellte erste neue Verfügung und in der zweiten Einsprache gegen die nach dem Umzug ab 1. Februar 2023 in eine neue Gemeinde im Kanton Thurgau erstellte zweite neue Verfügung geschrieben?


    Wenn Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent beträgt und Sie nicht in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten, müssen Sie weiterhin beim RAV angemeldet bleiben und weiterhin jeden Monat ausreichende Bewerbungen beim RAV einreichen, wenn Ihnen die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde nicht schriftlich zusichert, dass Sie das nicht mehr machen müssen und nicht schriftlich zusichert, dass Ihnen auch ohne eine Anmeldung beim RAV und ohne jeden Monat ausreichende erfolglose Bemühungen um Arbeitsstellen trotzdem kein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen angerechnet wird.

    Als ich 1 Woche später nachgefragt habe wie es aussieht mit der rückwirkenden Nachzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 sagte man mir dass man dies noch zurückhalte weil bei mir gerade eine IV Revision laufe und es ja sein könnte dass man mir die IV "Rückwirkend" einstellt! Kein Witz! Ich bin unheilbar Herzkrank, Diabetiker und Asthmatiker und habe womöglich jetzt neuerdings noch ein Neurologisches Problem. Meine Invalidität hat sich nicht verändert und mein Kardiologe (Professor) hat mir auch bestätigt dass er in meinem Bericht dies auch so mitteilt. Seiner Ansicht nach bleibt mein Invaliditätsgrad bei 50%, so seine Empfehlung an die IV.


    Frage: Gibt es das, dass eine IV Rente rückwirkend eingestellt wird? Bei einem IV betrug könnte ich dies ja verstehen, aber nicht wenn jemand nachweislich eine derartige Krankengeschichte vorweist und dies seit Jahren!

    peroja

    Haben Sie gefragt, aus welchem Grund bei Ihnen eine Revision des Anspruch auf eine Rente der IV läuft? Wurde diese von Amtes wegen (also auf Initiative der Behörde) oder auf Grund eines Gesuchs von Ihnen eingeleitet? Falls Sie der für die EL zuständigen Behörde gesagt haben, dass Ihnen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, weil Sie zu krank sind um zu arbeiten, kann es sein, dass diese das so interpretiert hat, dass sie damit sagen wollten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und dies als Gesuch von Ihnen um Revision der Rente der IV interpretiert hat und dieses Gesuch der für die IV zuständigen Behörde mitgeteilt hat und diese deshalb eine Revision der Rente der IV durchführt. Eine Revision der Rente der IV ist eine Überprüfung, ob sich Ihr Gesundheitszustand und die Auswirkung Ihres Gesundheitszustands auf Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. Ihre Fähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, ehrenamtliche Tätigkeit) verändert hat und ob sich darauf eine Änderung des Anspruchs der Rente der IV ergibt. Wenn die Behörde da etwas falsch interpretiert hat, hilft Ihnen das auch nichts, da die für die IV zuständige Behörde auch aus eigener Initiative von Amtes wegen eine Revision der Rente der IV machen kann. Es kann sein, dass ein neu dazugekommenes neurologisches Problem ein Grund ist um eine Revision der Rente der IV durchzuführen. Ob sich das neu dazugekommene neurologische Problem auf den Anspruch auf die Rente der IV auswirkt muss der von der IV beauftragte Arzt bzw. Ärzte und die für die IV zuständige Behörde beurteilen.

    peroja

    Ob der Anspruch auf eine Rente der IV rückwirkend aufgehoben oder die Höhe der Rente der IV rückwirkend herabgesetzt werden kann, hängt von dem Umständen ab, die in ihrem Fall vorliegen. Die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf eine Rente der IV angepasst werden kann, weil sich nach der Verfügungen über den Anspruch auf eine Rente der IV die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen verbessert oder verschlechtert hat, können Sie in Artikel 88a IVV nachlesen. Der Zeitpunkt ab dem die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der IV wirkt, können Sie in Artikel 88bis IVV nachlesen.


    Art. 87 Revisionsgründe

    1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:

    a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder

    b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.

    2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.


    Art. 88a Änderung des Anspruchs

    1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.


    Art. 88bis  Wirkung

    1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:

    a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;

    b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;

    c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

    2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:

    a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

    b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.


    Art. 77 Meldepflicht

    Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.



    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

    Fedlex

    peroja

    Ich gebe Ihnen in einem ersten Schritt die Vorschriften für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf das eine teilinvalide Person verzichtet hat, an, damit Sie sich informieren und meine Auskünfte überprüfen können.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex


    Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden

    1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.


    2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:

    a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;

    b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;

    c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.


    3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

    a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder

    b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet


    Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen

    Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:


    a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

    b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;

    c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.


    Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung


    4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam



    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex



    Randziffer 3424.05 auf Seite 122 der WEL:

    In zwei Fällen ist kein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 anzurechnen:

    – wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 IVV festgelegt worden ist;

    – wenn die invalide Person in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG arbeitet.


    Randziffer 3424.06 auf Seite 112 der WEL:

    Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.


    Randziffer 3424.07 auf Seite 112 der WEL:

    Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    – Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist, wenn sie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen qualitativ ausreichend sind;

    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

    – Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;

    – Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.


    Randziffer 3424.09 auf Seite 113 der WEL:

    Macht die versicherte Person bei der EL-Anmeldung geltend, sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht den Grenzbetrag erreichen, ist vor der Verfügung abzuklären, ob dies zutrifft. Die versicherte Person kann aufgefordert werden, ihre Behauptung näher auszuführen und zu belegen. Macht sie nichts dergleichen geltend, kann ohne weiteres verfügt werden.


    Randziffer 3424.10 auf Seite 113 der WEL:

    Wird die Invalidenrente aufgrund einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in Revision gezogen, ist die

    EL (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der Änderung des Invaliditätsgrades anzupassen.


    Randziffer 3424.11 auf Seite 113 der WEL:

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gültig ab 1. Januar 2023 (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    huldrich

    Es kann sein, dass bei der Berechnung der Tragbarkeit der Hypothekarzinsen durch die Bank die Ergänzungsleistungen zur AHV nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Ich habe gesehen, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung von der Bank bei einer Tragbarkeitsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt wurden, obwohl es sich um den Maximalbetrag des Taggelds für eine Person ohne Kinder gehandelt hat und obwohl noch ein Anspruch auf Taggelder für eine lange Zeit für die Zukunft bestanden hat. Betriebswirtschaftlich ist das ein Blödsinn, weil Taggelder der Arbeitslosenversicherung wenn der Anspruch noch länger nicht ausgeschöpft ist eine sicherere Einnahme als ein Lohn sind, weil gemäss dem Obligationenrecht das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von wenigen Monaten gekündigt und damit diese Einnahme wegfallen kann, hingegen bei Taggeldern diese während der möglichen maximalen Bezugsdauer zuverlässig fliessen, wenn man sich an die Regeln hält und keine Kürzungen erhält.

    Wenn ich keine Hypothek bekomme, dann gebe ich mein Vermögen sonst wie aus. Ich werde sicher nicht ebenso sparsam wie jetzt sein, wo ich noch auf eine Hypothek hoffe. Ich werde mir ein Auto kaufen, meine Zähne sanieren lassen (denn die Zahnfüllungen lösen wahrscheinlich meine Immunkrankheit aus), neue Möbel kaufen usw. Solche Ausgaben sind gesetzlich erlaubt ohne als Vermögensverzicht eingestuft zu werden. Das geht dann nicht lange bis ich weniger als Fr. 30'000 habe und der Vermögensverzehr wegfällt. Wie oben schon erwähnt, die AHV würde von einem Kauf profitieren weil Hypozinse + Gebäudeunterhalt immer noch tiefer sind als Mietzinse für die gleiche Immobilie.

    huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Vorschriften über den Verzicht auf Vermögen im neuen Recht durchzulesen bevor Sie entscheiden, ob und wie viel Geld Sie für welchen Zweck ausgeben. Spätestens am 1. Januar 2024 wird bei Ihnen die Berechnung des Anspruchs auf EL nach dem neuem Recht gemacht. Dabei wird dann rückwirkend auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Absatz 3 ELG) bei Verbräuchen von Vermögen geprüft, ob und wie viel davon als Verzicht auf Vermögen gelten (siehe Artikel 11a Absatz 3 ELG und Artikel 17d ELV). Wenn wegen der Anrechnung von Vermögen, auf das verzichtet wurde das gesamte Reinvermögen über dem Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG liegt, wird eine Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Teils des Vermögens, das über dem Freibetrag liebt, als Einnahme angerechnet, welche gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG zu einer Verminderung der Höhe der EL oder zu einem Verlust des Anspruchs auf EL führen kann. Nach einer Weile greift aber die Verminderung (Amortisation des Verzichtsvermögens) gemäss Artikel 17e ELV. Zum Vermögen zählt auch der nach den steuerlichen Vorschriften für die Vermögenssteuer berechnete Wert von Motorfahrzeugen.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

    2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

    3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

    4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.


    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

    (EL-Reform)

    1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

    2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden.

    3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex



    Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

    1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.

    2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.

    3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt:

    a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;

    b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

    1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

    2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

    3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

    4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

    5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

    6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

    c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

    d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.


    Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

    1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.

    2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

    3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV):

    Fedlex

    Nein, es ist gerade umgekehrt: der Mietwert wird zu den Ausgaben gerechnet (nach EL-Rechner; warum weiss ich nicht...). Also erhöht der Mietwert die EL.

    huldrich

    Der Eigenmietwert wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anrechenbaren Einnahmen als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei den anerkannten Augaben gemeinsam mit einer Pauschale für die Nebenkosten gemäss der Verordnung bis zum gesetzlichen Maximalbetrag für die Summe aus beiden als Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt. Der Mietwert kann also die EL wegen der Anrechnung als Einnahme und der Beschränkung durch den Maximalbetrag bei den Ausgaben auch kürzen. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) können Sie sich das im Detail durchlesen.

    Ich habe den Antrag für EL lange vor dem 1.1.21 gestellt. Für diese Personen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.1.24. Danach erhält nur noch EL, wer ein Vermögen unter Fr. 130'000 hat (oder Fr. 100'000 nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 30'000). Wenn ich also das Haus nicht kaufen kann, erhalte ich nach dem 1.1.24 keine EL mehr.

    huldrich

    Während der Übergangsfrist nach der Einführung der EL-Reform, welche noch bis 31. Dezember 2023 dauert, wird für Sie als eine Person, welche bereits rückwirkend vor dem 1. Januar 2021 EL bezieht sowohl eine Berechnung des Anspruchs auf EL nach altem Recht als auch eine Berechnung des Anspruchs nach neuem Recht gemacht. Wenn die Berechnung nach neuem Recht bereits während der Übergangsfrist einen höheren Anspruch als die Berechnung nach altem Recht ergibt, wird Ihr Anspruch bereits während der Übergangsfrist nach neuem Recht berechnet.


    Wenn Sie eine alleinstehende Person sind erhalten Sie keine EL solange Ihr Reinvermögen (= Vermögen abzüglich der Schulden) nicht unter 100'000 Franken beträgt (siehe Artikel 9a ELG, es gibt keinen zusätzlichen Freibetrag von Fr. 30'000 Franken, das ist ein anderer Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG, welcher nur für die Berechnung der anrechenbaren Einnahme aus dem fiktiven Verzehr des Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG gilt).

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

    huldrich

    Ich empfehle Ihnen sich die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) durchzulesen. Diese ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in den Kantonen. In den Anhängen finden Sie auch die im jeweiligen Jahr gültigen Pauschalbeträge für die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Prämienregionen für die Kantone, welche bei Ihnen während dem Jahr 2023 während der Übergangsfrist bei der Berechnung nach altem Recht bei den anerkannten Ausgaben noch verwendet werden und nach neuem Recht bei den anerkannten Ausgaben verwendet werden, wenn Ihre tatsächliche Krankenversicherungsprämie für die Grundversicherung (brutto vor Rückvergütung der CO2-Abgabe) höher als diese sind (ansonsten muss man sich diese aus einer jährlich neuen Verordnung des Departements des Inneren zusammensuchen). Dort sind auch viele Details enthalten, welche man nicht im Gesetz (ELG) oder in der Verordnung (ELV) findet, welche durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Interpretation der Vorschriften im Gesetz oder in der Verordnung oder als Füllung von Lücken entwickelt wurden. Dazu gehört auch die Auslegung, dass auch der Eigenmietwert für ein Haus oder eine Eigentumswohnung und der Pauschalbetrag für die Nebenkosten unter den gesetzlichen Begriff der Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten fallen.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download


    Mietzinsregionen (Name der Gemeinde im Feld search in table unterhalb der Übeschrift Mietzinsregionen eingeben):

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch

    Ich habe ein paar Inserate online, wo ich Privatpersonen anspreche, mir eine Hypo zu geben. Es gibt ja viele Leute, die ihr Geld horten, aber nicht wissen, was sie damit anfangen sollen. Also warum es nicht in ein Haus investieren und mehr Zinsen dafür bekommen als von der Bank. Aber ich mache mir da keine grossen Hoffnungen. Die Leute sind verunsichert (Covid, Krieg, usw.).


    Ich habe auch Kontakt mit meiner ehemaligen Pensionskasse aufgenommen. Vielleicht sind dadurch, dass sie mich bereits kennen, die Hürden ein bisschen tiefer. Mal schauen...

    huldrich

    Neben Banken, Privatpersonen und Ihrer ehemaligen Pensionskasse vergeben auch noch manche Versicherungen Hypotheken. Es ist aber möglich, dass diese lieber grosse Hypothekarkredite für grosse Immobilienprojekte vergeben.

    huldrich

    Seiten mit FAQ (frequently asked questions) sind schön und gut, wenn diese auf der Website der zuständigen Behörde sind. Ich empfehle sich trotzdem immer zusätzlich auch die Rechtsvorschriften selbst durchzulesen. Dort sind für Sie sowohl die Rechtsvorschriften im Bereich Steuern im Abschnitt 640 als auch die Rechtsvorschriften im Bereich Ergänzungsleistungen im Abschnitt 851 (sicurezza sociale) relevant, da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) in einigen Punkten die Kantone ermächtigt innerhalb des vom Bundesgesetz vorgegebenen Rahmens Details zu regeln. Das betrifft zum Beispiel die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung in Artikel 9 Absatz 1 ELG, aber auch die Details, welche Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen vergütet werden.


    Raccolta delle leggi del Cantone Ticino (Systematische Rechtssammlung des Kantons Tessin):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare

    Art. 201È imponibile il reddito da sostanza immobiliare, segnatamente:

    a)i proventi dalla locazione, dall’affitto, dall’usufrutto o da altro godimento;

    b)il valore locativo di immobili o di parti di essi, che il contribuente ha a disposizione per uso proprio in forza del suo diritto di proprietà o di un usufrutto ottenuto a titolo gratuito;

    c)i proventi da contratti di superficie;

    d)i proventi dall’estrazione di ghiaia, sabbia o altri elementi costitutivi del suolo.

    2Il valore locativo, tenuto conto della promozione dell’accesso alla proprietà e della previdenza personale, è stabilito al 60 - 70 per cento del valore di mercato delle pigioni. Per il suo calcolo è possibile considerare in modo adeguato il valore della stima ufficiale.[51]

    3La riduzione di cui al capoverso 2 è ammessa solo per gli immobili utilizzati come residenza primaria


    Legge tributaria (LT):

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino


    Reddito da sostanza immobiliare; valore locativo (art. 20 LT)

    Art. 1

    1 Il valore locativo corrisponde al valore di mercato della pigione per immobili dello stesso genere nella medesima posizione.

    2 Il valore locativo delle abitazioni primarie corrisponde mediamente al 60-70% del valore di mercato della pigione; in mancanza di altri elementi utili al suo calcolo, esso corrisponde, di regola, al 90% del valore di reddito determinato dall’Ufficio di stima nella decisione di stima.


    Decreto esecutivo concernente l'imposizione delle persone fisiche valido per il periodo fiscale 2022

    CAN - Raccolta delle leggi del Cantone Ticino

    Also das Haus kostet Fr. 345'000 und ich habe ein Vermögen von etwa Fr. 180'000. Der Eigenmietwert beträgt etwa 60-70% vom effektivem Mietzins. Der beträgt Fr. 15'600 pro Jahr ohne Nebenkosten. Nach der Steuererklärung des Besitzer beträgt er Fr. 6019, aber das war vor 30 Jahren. Nach dem Kauf würde er also auf rund Fr. 10'000 aktualisiert werden, ebenso der Steuerwert (aktuell Fr. 118'000). Aber dieser hat eh keinen Einfluss, weil er nach Abzug der Hypothek und dem Freibetrag von Fr. 112'500 im Minusbereich liegt. Je nachdem welcher Prozentsatz für die Tragbarkeit genommen wird (normalerweise 5%, die Migros Bank aber 4.5%), resultiert das in einer Belehnung von 58% oder 61%, oder einer Hypothek von Fr. 200'100 oder Fr. 210'450 um auf eine Tragbarkeit von 34% zu kommen. Im Anhang die entsprechenden Berechnungen mit Excel. Diese Zahlen stimmen mit dem EL-Rechner der AHV überein.

    huldrich

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird bei den anrechenbaren Einnahmen bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert eingesetzt (Artikel 12 ELV). Bei den anerkannten Ausgaben für die Ausgabe für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten wird ebenfalls nicht ein Prozentsatz des jetzt bezahlten Mietzinses, sondern der dann beim Bezug von Ergänzungsleistungen vom Steueramt in diesem Kanton festgelegte Eigenmietwert zuzüglich einer Pauschale für die Nebenkosten (Artikel 16a Absatz 3 ELV) eingesetzt. Wenn die Summe aus dem Eigenmietwert und der Pauschale für die Nebenkosten höher als der Höchstbetrag für die Region für den Mietzins des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, in welcher sich die Liegenschaft befindet, wird stattdessen nur der Höchstbetrag eingesetzt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG in Verbindung mit Artikel 12 ELV und Artikel 16a ELV). Für die Gebäudeunterhaltskosten wird ebenfalls nur ein Pauschalbetrag als Ausgabe anerkannt, der sich aus dem kantonalen Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt ergibt und wenn es dort keinen gibt aus dem Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer ergibt. Die grosse Unbekannte ist, ob und auf welchen Betrag das Steueramt den Verkehrswert und den Eigenmietwert der Liegenschaft nach einem Kauf der Liegenschaft anpasst. Aber auch dafür gibt es wahrscheinlich kantonale Vorschriften, welche man nachschauen kann.


    Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

    1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

    2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.

    Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden

    1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.

    2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.


    Art. 16a Pauschale für Nebenkosten

    1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

    2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.

    3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.

    4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):

    Fedlex

    Ich lasse mir meine EL von einer Anwaltskanzlei berechnen. Vielleicht lässt sich damit ein Geldinstitut überzeugen.

    huldrich

    Meiner Meinung nach bringt es nichts Geld für das Honorar einer Rechtsanwaltskanzlei auszugeben um sich einen allfälligen Anspruch auf EL berechnen zu lassen. Man kann den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch selbst berechnen und rechts bei jeder Berechnungszeile den Artikel des Gesetzes, der Verordnung und oder die Randziffer aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angeben, sodass die Berechnung leicht mit einem Blick in diese Rechtsgrundlagen überprüft werden kann.


    Haben Sie daran gedacht, dass Ihre Erben eventuell einen Teil der bezogenen Ergänzungsleistungen zurück erstatten müssen, wenn das von Ihnen hinterlassene Vermögen (dazu gehört auch der Verkehrswert der Liegenschaft) abzüglich der von Ihnen hinterlassenen Schulden (zum Beispiel die Hypothekarschulden) 40'000 Franken übersteigt? Wenn die Erben dann nicht genug liquides Vermögen haben um die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen zu bezahlen müssen diese die Liegenschaft wahrscheinlich dann verkaufen um jenen Teil der Ergänzungsleistungen zurück zu bezahlen, bei dem der Rückforderungsanspruch dann noch nicht erloschen ist und der über dem Freibetrag von 40'000 Franken für den Nachlass liegt. Vielleicht scheuen Hypothekargeber eine Situation, in welcher dann keine Zahlung der Hypothekarzinsen mehr möglich ist, weil es eine Weile dauert bis eine Liegenschaft verkauft werden kann.


    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    @HU

    Ihre Überlegungen gefallen mir nicht. Ist es ethisch vertretbar, eine Immobilie zu kaufen und gleichzeitig EL zu verlangen? Es gibt viele Menschen Mitte 60 die trotz AHV und kleiner Rente auf die EL angewiesen sind.

    Aber wahrscehinlich liegt das an mir. Ich bekomme mein soziales Denken einfach nicht weg.

    Silberpudel

    Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind eine Sozialversicherungsleistung. Auch Personen mit einem nicht allzu grossen Vermögen haben einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Artikel 9a, Artilel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG), wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist ethisch ohne weiteres vertretbar Sozialversicherungsleistungen zu beziehen, auf welche ein Anspruch besteht. Der Gesetzgeber wollte, dass Menschen einen Anreiz haben zu sparen und hat deshalb Freibeträge für das Vermögen vorgesehen. Abgesehen davon ermöglichen Freibeträge für das Vermögen auch bei einem bereits laufenden Bezug von Ergänzungsleistungen mehr Eigenständigkeit und Flexibilität, da dann ein Teil der Einnahmen gespart und in späteren Monaten oder einem späteren Jahr ausgegeben werden kann. Es gibt Ausgaben, welche nicht regelmässig jeden Monat anfallen, für welche man dann sparen kann.

    Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;b.bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;c.bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

    a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

    b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

    1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:

    a.wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder

    b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.



    Art. 16Höhe der Rückerstattung

    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.

    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.


    Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

    1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: [...]


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

    Fedlex

    Ich fand es nicht gut, dass die Forenbenutzerin C-O-R-A den Thread mit der Frage der Forenbenutzerin s.flueckinger durch eine persönliche Frage an mich, welche nichts zur Beantwortung der Frage von r.flueckiger beitgetragen hat unübersichtlicher gemacht hat und diesen Thread unnötig verlängert hat.


    Ich ärgere mich schon seit langem über die Forenbenutzerin C-O-R-A. Mich ärgert die für mich als aufdringlich empfundene häufige Verwendung von Fettschrift, farbiger Schrift oder Grossbuchstaben und mich ärgert die von mir als aufdringlich empfundene "Eigenwerbung" für von ihr eröffnete Threads in Grossbuchstaben. Ich empfinde ihre Fragen oft als sybillinisch und nicht verständlich verfasst. Besonders geärgert haben mich Fragen, welche anscheinend beabsichtigten mich in ein schlechtes Licht zu rücken.