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Es ist auch möglich direkt auf dem Betreibungsamt eine Betreibung gegen den Arbeitgeber einzuleiten ohne diesem vorher noch einmal eine Zahlungsfrist zu setzen. Allerdings muss der Arbeitnehmer (der Gläubiger) gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG dem Betreibungsamt einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen. Der Schulder (der Arbeitgeber) muss gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG auch die Betreibungskosten bezahlen. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitnehmer den Vorschuss für die Betreibungskosten nicht mehr zurück erhält, wenn beim Arbeitgeber bei einer Pfändung nicht genug gepfändet werden kann oder in einem Konkurs nicht genug für den Arbeitnehmer übrig bleibt. Falls stattdessen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Schlichtungsgesuch eingereicht wird, werden gemäss Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe d ZPO für eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von 30'000 Franken keine Gerichtskosten verlangt und man muss gemäss Absatz 1 auch keine Parteientschädigung für das Honorar eines allfälligen Rechtsanwalts des Arbeitgebers bezahlen, wenn man das Schlichtungsverfahren verliert, erhält aber vom Arbeitgeber auch keine Parteientschädigung für das Honorar des eigenen Rechtsanwalts, falls man sich selbst einen Rechtsanwalt nimmt und im Schlichtungsverfahren gewinnt. Man muss sich im Schlichtungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann das Schlichtungsgesuch auch selbst einreichen und kann dort auch ohne einen Rechtsanwalt hingehen. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber vertröstet, weil er nicht mehr genug Geld hat und bald in Konkurs geht und, dass die Insolvenzentschädigung ihrem Bekannten nichts bezahlt, wenn er nicht bald die Betreibung einleitet oder ein Schlichtungsgesuch einreicht. Wenn Ihr Bekannter Angst hat auf den Betreibungskosten sitzen zu bleiben, kann er noch einmal in einem eingeschriebenen Brief eine kurze Zahlungsfrist setzen (z.B. 10 Tage) und darin die Einleitung einer Betreibung oder die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs androhen, wenn nicht innerhalb der Frist bezahlt wird. Wenn der Arbeitgeber bezahlt ist es gut, wenn nicht sollte der Bekannte ein Schlichtungsgesuch einreichen (ist kostenlos) oder die Betreibung einleitet (muss einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen) damit er seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und im Fall eines Konkurses die Arbeitslosenversicherung die Insolvenzentschädigung für den ausstehenden Lohn bezahlt.
Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich:
https://www.vgbz.ch/betreibung…ie%20Betreibung%20androht.
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):
Fedlex
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.390
4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse
a.391Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):
Fedlex
1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
Forderung/Franken | Gebühr/Franken |
| | | bis | 100 | 7.– |
über | 100 | | bis | 500 | 20.– |
über | 500 | | bis | 1 000 | 40.– |
über | 1 000 | | bis | 10 000 | 60.– |
über | 10 000 | | bis | 100 000 | 90.– |
über | 100 000 | | bis | 1 000 000 | 190.– |
über | 1 000 000 | | | | 400.– |
| | | | | |
2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
Forderung/Franken | Gebühr/Franken |
| | | bis | 100 | 10.– |
über | 100 | | bis | 500 | 25.– |
über | 500 | | bis | 1 000 | 45.– |
über | 1 000 | | bis | 10 000 | 65.– |
über | 10 000 | | bis | 100 000 | 90.– |
über | 100 000 | | bis | 1 000 000 | 190.– |
über | 1 000 000 | | | | 400.– |
| | | | | |
2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.
3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.
Gebührenverodnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):
Fedlex
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):
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