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    Die SUISA hat einen Rechtsdienst, der aber keine Initiative ergreift Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist eher das Ziel, diese Rechtsicherheit mit Gerichtsfällen auf kosten des KMU schrittweise aufzubauen.

    handwerker

    Wenn man eine Vorschrift so oder so interpretieren kann, wird eben erst durch ein Urteil eines Gerichts, wie die Vorschrift zu interpretieren ist einigermassen Rechtssicherheit geschaffen. Wenn Sie die von der SUISA geforderten Gebühren zahlen, kann die SUISA keine Klage gegen Sie einreichen damit das Gericht darüber entscheidet, ob Sie verpflichtet sind die Gebühren zu zahlen oder nicht. Rechtssicherheit entsteht bei auslegungsbedürftigen Vorschriften durch Urteile von Gerichten. Ihre Vorwürfe gegen die SUISA sind unbegründet. Die SUISA macht nur ihre Aufgabe die Interessen der Musikschaffenden zu vertreten und zu versuchen möglichst viele Gebühren zu erhalten.

    Macht die SUISA einen RAUBZUG auf den KMU ?

    Anscheinend haben noch nicht viele Unternehmen Rechnung von der SUISA erhalten. Die SUISA stellt hier Forderungen welche rechtlich noch sehr Unklar sind. Dabei sind hier viele Fragen noch offen. Dies zeigt auch der Bundesratsbericht, den die SUISA gem. Antwortschreiben offensichtlich sehr gut kennt. Der Bundesratsbericht wir abgetan als nicht zuständig/nicht befugt.

    handwerker

    Der Bundesratsbericht wird von der SUISA nicht als nicht zuständig "abgetan". Der Rechtsdienst der SUISA hat Sie korrekt informiert, dass im Streitfall die zuständigen Gerichte und nicht der Bundesrat dafür zuständig sind, wie die Vorschriften über die Gebührenpflicht zu interpretieren sind.


    Mich nervt aggressive Propagandasprache, welche Begriffe, wie "Raubzug" verwendet. Noch einmal, es ist nicht die Aufgabe der SUISA die Interessen der KMU zu vertreten möglichst keine Gebühren zu bezahlen, sondern die Interessen der Künstler zu vertreten möglichst viele Gebühren zu erhalten. Wenn man eine Vorschrift in die eine oder in die andere Richtung interpretieren kann und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht oder den Gerichten, wenn es durch mehrere Gerichtsinstanzen geht für die SUISA nach deren Einschätzung und vorhandenen Geldmitteln in einem vertretbaren Verhältnis zu den möglichen von vielen Unternehmen über viele Jahre erzielten zusätzlichen möglichen Gebühren steht, ist durchaus vorstellbar, dass die SUISA vor Gericht ein Klage gegen ein Unternehmen einreicht, dass sich weigert die von der SUISA geforderten Gebühren zu bezahlen und das nach einer von der SUISA eingereichten Betreibung einen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamt eingereicht hat.

    Fakt ist: Das Urheberrecht und die Musik ist wichtig. Musikhören hat einen hohen Stellenwert und ich zahle da auch meinen Anteil. Nun kommen immer mehr Gebühren die ich als Handwerker eben nicht begreife und eben keinen Sinn ergeben. Da fühle ich mich belogen und betrogen.

    handwerker

    Wenn man etwas nicht begreift, weil man nicht vom Fach ist (zum Beispiel weil man nie rechtswissenschaftliche Fächer an einer Universität studiert hat), sollte man sich nicht anmassen anderen Personen zu unterstellen, dass diese einen "belogen" oder "betrogen" haben. Ich unterstelle einem Gärtner auch nicht, dass er mich bei Gartenarbeiten oder Gartenbauarbeiten belogen oder betrogen hat, weil mir oft das Fachwissen fehlt um beurteilen zu können, ob die Arbeit korrekt ausgeführt wurde und ob das stimmt, was mir der Gärtner darüber sagt, wie man die Arbeit machen sollte.

    marchi

    Das Stipendienrecht ist kantonales Recht. Wenn Sie nicht angeben, in welchem Kanton dieses Stipendienamt liegt, welches über die Stipendien entschieden hat, weiss man nicht in welchem Gesetz über die Stipendien und in welches Verwaltungsrechtspflegegesetz man schauen muss, um Ihre Frage zu beantworten. Darüber hinaus sind wahrscheinlich zusätzliche Angaben von Ihnen erforderlich um beurteilen zu können, ob Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihnen keine Kosten für das Verfahren auferlegt werden und Sie somit den Vorschuss für die Kosten des Verfahrens zurück erstattet erhalten und ob Sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. War das tatsächlich ein "Rekurs" oder wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung das Rechtsmittel gegen diese Verfügung als "Einsprache" bezeichnet? Hat den "Rekurs" eine andere rechtskundige Person für Sie geschrieben, welche für diese Arbeit von Ihnen Geld verlangt oder haben Sie oder eine Person aus der nahen Familie den Rekurs selbst geschrieben? Aus welchen Gründen wurde die Verfügung in Wiedererwägung gezogen?

    Die SUISA aus Zürich verschickt an den KMU Rechnungen mit falschen Angaben. Nach Rücksprache und Mailverkehr bekamen wir trotzdem eine Mahnung. Der Direktor der SUISA Herr Debaldi hat uns vorgeschlagen die Autoradios auszubauen, damit entfalle die Gebühr. Der Rechtsdienst der SUISA hat uns dies schriftlich bestätigt. Das heisst wir sollen Geräte ausbauen, die uns im Verkehr nützlich sind und auch zum telefonieren gebraucht werden. Wenn wir die Ausbaubestätigung des Garagisten vorweisen wird die Rechnung ungültig. Wir gehen davon aus das die Firma SUISA den Bundesratsbericht vom 13. Januar 2021 kennen sollte. Das heisst Sie wollen wissentlich uns einen Schaden zufügen oder Geld einkassieren mit falschen Angaben. Wir raten deshalb die SUISA Rechnung genau anzuschauen und den Bericht vom Bundesrat zu lesen. Dies gilt auch für Büroräumlichkeiten usw. Nach meiner Meinung ist das schon Arglistig.

    handwerker

    Ich habe mich über die Unterstellungen gegenüber der SUISA in Ihrem Beitrag geägert und empfehle Ihnen in Zukunft vorsichtig zu sein und sich den Artikel 173 des Strafgesetzbuchs durchzulesen. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht wissen, was die Mitarbeiter der SUISA wissen und Sie nicht über das juristische Fachwissen verfügen um beurteilen zu können, was "falsche Angaben" sind und was arglistiges Verhalten ist und was nicht. Die SUISA zwingt sie nicht die Autoradios aus Firmenautos auszubauen und dadurch irgendeinen "Schaden" zu erleiden, denn Sie haben die Wahl stattdessen die von der SUISE von Ihnen geforderten Gebühren an die SUISA zu bezahlen oder diese nicht zu bezahlen und abzuwarten, ob die SUISA eine Klage gegen das Unternehmen einreicht, sodass ein Gericht darüber entscheidet ob die Gebühren geschuldet sind oder nicht. Die SUISA ist auch nicht gesetzlich verpflichtet Unternehmen den Inhalt von irgendwelchen Berichten des Bundesrats mitzuteilen, in welchen dieser nur eine Meinung äussert, obwohl die Gerichte im Streitfall für die Interpretation des Gesetzes zuständig sind.


    Es ist die Aufgabe der SUISA die Urheberechte haffenden und Verleger und Verlegerinnen zu vertreten. Wenn es keine Einigung zwischen der SUISA und einem Unternehmen ergibt, ob gemäss dem Gesetz Gebühren für eine Nutzung von Musik über Autoradios in Firmenautos geschuldet sind oder nicht, also wie das Gesetz interpretiert wird, ist nicht der Bundesrat, sondern das Gericht zuständig darüber zu entscheiden, wie das Gesetz betreffend der Gebührenpflicht interpretiert wird. Aus der Ziffer 2.3.4 des Berichts des Bundesrats auf Seite 10 ist ersichtlich, dass es anscheinend noch keine Urteile von Schweizer Gerichten und damit auch kein Urteil des Bundesgerichts gibt, in dem darüber entschieden wurde, wie das Gesetz bei einem mit dem Fall Ihres Unternehmens vergleichbaren Sachverhalt zu interpretieren ist. In der Ziffer 2.3.51 des Berichts des Bundesrats auf Seite 11 steht ausdrücklich "Ein abschliessender Entscheid hierüber müsste jedoch durch ein Gericht erfolgen". Da niemand weiss, wie das zuständige Schweizer Gericht entscheiden wird, erfüllt die SUISA nur ihre Aufgabe indem diese schaut, dass sie bei einem interpretierungsbedürftigen Gesetz probiert Gebühren für die Urheberrechte der Musikschaffenden und Verleger und Verlegerinnen zu erhalten. Es ist die Aufgabe der SUISA die Interessen von musiknutzenden Unternehmen zu vertreten keine Gebühren zahlen zu müssen, sondern die die Urheberechte haffenden und Verleger und Verlegerinnen zu vertreten also möglichst viele Gebühren zu erhalten.
    https://www.suisa.ch/de/Ueber-die-SUISA.html


    Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):

    Fedlex

    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf eine über dreieinhalb Jahre alte Frage geantwortet haben? Sie haben in einem anderen Thread auf einen über 12einhalb Jahre alten Beitrag vom 9. Juni 2010 geantwortet haben und in einem dritten Thread eine Antwort zu einem 16 Jahre alten Beitrag geschrieben bevor Sie hier eine Antwort auf eine dreieinhalbjahre Jahre alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung. Es wird sich zeigen, ob Sie Ihre Antwort bearbeiten und den Namen der Bewertungsplattform mit dem Link zu dieser Bewertungsplattform löschen um die Forenregeln einzuhalten oder ob Ihre Absicht mit meiner Ansicht nach unnötigen "Antworten" auf jahrealte Beiträge von vornerherein darin bestanden hat einen Werbelink für diese Immobilienbewertung zu platzieren.

    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf einen über 12einhalb Jahre alten Beitrag vom 9. Juni 2010 geantwortet haben? Sie haben auch in einem anderen Thread eine Antwort zu einem 16 Jahre alten Beitrag geschrieben und dann in einem dritten Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung.

    robert.weber

    Haben Sie nicht gelesen, dass Sie auf einen über 16 Jahre alten Beitrag vom 17. Dezember 2006 geantwortet haben? Sie haben auch in einem anderen Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage geschrieben und dann in einem dritten Thread eine Antwort auf eine sehr alte Frage eine "Antwort" mit einer Empfehlung und einem Werbelink für eine Immobilienbewertung verfasst. Werbeagenturen und Mitarbeiter von Unternehmen versuchen manchmal ein normales Benutzerkonto vorzutäuschen in dem diese Pseudoantorten auf alte Fragen verfassen und darin Werbelinks platzieren. Die Forenregeln verbieten Werbung.

    peroja

    Um überprüfen zu können, ob die Verfügung Fehler enthält, benötige ich nicht nur alle Seiten der Verfügung mit den Berechnungsblättern mit den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, sondern auch zusätzliche Informationen über ihre Situation.


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie in der Verordnung des EDI über die Prämienregionen selbst überprüfen, in welcher Prämienregion für die Prämie für die Krankenversicherung die Gemeinde liegt, in der Sie wohnen, und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Prämienregion die Gemeinde liegt.


    Verordnung des EDI über die Prämienregionen:

    Fedlex


    Wenn Sie auf der Verfügung Ihren Namen und Ihre Adresse vor dem Einscannen oder Photographieren verdecken, müssen Sie auf der Seite im Abschnitt mit dem Titel "Mietzinsregionen" im Feld "Suche in der Tabelle" den Namen Ihrer Gemeinde eingeben und zusätzlich angeben, in welchem Kanton und in welcher Mietzinsregion die Gemeinde liegt.


    Mietzinsregionen:

    Mietkosten in den EL
    Mit der EL-Reform werden bei den Mietzinsmaxima ab 2021 die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land…
    www.bsv.admin.ch


    Bitte geben Sie an, wie alt Sie sind und schauen Sie in der Verfügung der IV-Stelle und im Vorbescheid der IV-Stelle nach wie hoch Ihr Invaliditätsgrad in Prozent ist und wie dieser Invaliditätsgrad berechnet wurde. Wurde dieser nur nach einer Methode für Erwerbstätige berechnet indem die Differenz zwischen dem Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, und dem Einkommen, das Sie mit der gesundheitlichen Beinträchtigung verdienen könnten durch das Einkommen, das Sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung verdient hätten, dividiert wird? Oder wurde der Invaliditätsgrad auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen im sonstigen Aufgabenbereich (Haushalt, Kindererziehung, Hobbies, etc.) berechnet? Oder wurde der Invalditiätsgrad auf Grund einer gemischten Methode berechnet, bei welchem ein Invaliditätsgrad für die Erwerbstätigkeit in Prozent ermittelt wurde und ein zweiter Invaliditätsgrad für den sonstigen Aufgabenbereich in Prozent ermittelt wurde und dann auf Grund einer Gewichtung von beiden Bereichen ein gewichteter Invaliditätsgrad in Prozent insgesamt berechnet wurde? Wichtig ist die Angabe für den Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Prozent. Arbeiten Sie in einer Werkstätte für Behinderte? Diese Angaben sind wichtig, damit ich überprüfen kann, wie hoch die anrechenbaren Einnahme für ein hypothetisches Erwerbseinkommen (wegen nur teilweiser Invalidität) sein könnte.


    Haben Sie damals der Krankenkasse gemeldet, dass Sie umgezogen sind und hat die Krankenkasse deshalb die Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung geändert, weil Sie in einem anderen Kanton und in einer anderen Gemeinde in einer anderen Prämienregion wohnen? Haben Sie schon überprüft ob auf der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den anerkannten Ausgaben die Ausgabe für die Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung dem auf ein ganzes Jahr umgerechneten Betrag für die Grundversicherung für die Krankenversicherung (KVG) auf der Rechnung Ihrer Krankenkasse für den Monat Dezember 2022 übereinstimmt?

    meknassi


    ich glaube nicht dass die IV beim migrationsamt probleme machen wird, da sie versichert sind sobald sie in der schweiz wohnen.


    wenn sie schlecht mit der sprache in der schweiz zurechtkommen, rate ich ihnen fuer gespräche bei der IV eine übersetzungsperson zu verlangen. am besten ab dem ersten gespraech.

    @meknasse

    Randziffer 3150 auf Seite 62:

    Die Abklärung ist in der Amtssprache des Kantons durchzuführen. Beherrscht die vP die kantonale Amtssprache nicht, kann die IV-Stelle den Beizug einer Übersetzungshilfe anordnen.

    Die Kosten für eine Übersetzungshilfe, die im Rahmen von Abklärungen nach Art. 45 Abs. 1 ATSG entstehen, bilden Teil der Abklärungskosten und sind von der IV zu tragen,

    Falls es an einer Anordnung der IV-Stelle fehlt, werden die Kosten trotzdem übernommen, soweit die Übersetzungshilfe für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war.

    Randziffer 3150.1 Die vP, welche die kantonale Amtssprache nicht beherrscht, hat für die Abklärung auf der IV-Stelle bzw. vor Ort im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht selber und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Person, die ihrer Muttersprache kundig ist (z. B. Familienangehörige, Vertreter/innen der Botschaft oder des Konsulats), anwesend ist.


    Randziffer 3151 Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der vP oder unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Sachverständige oder die Sachverständige im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden.

    Randziffer 3152 Seite 63:

    Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Sachverständigen und vP besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Sachverständige der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.

    Randziffer 3153 Hingegen ist bei allen anderen medizinischen Begutachtungen (z.B. rheumatologische, neurologische oder orthopädische) im Einzelfall zu prüfen, ob infolge des fehlenden gegenseitigen Sprachverständnisses zwischen begutachtender und begutachteter Person das Gutachten nicht umfassend, klar und widerspruchsfrei erstellt werden kann.


    Randziffer 3154 Ist der Beizug einer Übersetzungshilfe angezeigt, so soll prinzipiell eine professionell dolmetschende Person ausgewählt werden.

    Randziffer 3155 Die Rz. 3151-3154 sind analog auf die medizinischen Untersuchungen durch den RAD anwendbar.

    vP = versicherter Person = Sie

    Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download

    meknassi

    Die Anmeldung bei der IV verursacht keine Probleme beim Migrationsamt.


    Beziehen Sie Sozialhilfe? Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, kann das Migrationsamt gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e AIG die B-Bewilligung widerrufen.


    Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG):

    Fedlex

    marchi

    Es ist auch möglich direkt auf dem Betreibungsamt eine Betreibung gegen den Arbeitgeber einzuleiten ohne diesem vorher noch einmal eine Zahlungsfrist zu setzen. Allerdings muss der Arbeitnehmer (der Gläubiger) gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG dem Betreibungsamt einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen. Der Schulder (der Arbeitgeber) muss gemäss Artikel 69 Absatz 1 SchKG auch die Betreibungskosten bezahlen. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitnehmer den Vorschuss für die Betreibungskosten nicht mehr zurück erhält, wenn beim Arbeitgeber bei einer Pfändung nicht genug gepfändet werden kann oder in einem Konkurs nicht genug für den Arbeitnehmer übrig bleibt. Falls stattdessen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Schlichtungsgesuch eingereicht wird, werden gemäss Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe d ZPO für eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von 30'000 Franken keine Gerichtskosten verlangt und man muss gemäss Absatz 1 auch keine Parteientschädigung für das Honorar eines allfälligen Rechtsanwalts des Arbeitgebers bezahlen, wenn man das Schlichtungsverfahren verliert, erhält aber vom Arbeitgeber auch keine Parteientschädigung für das Honorar des eigenen Rechtsanwalts, falls man sich selbst einen Rechtsanwalt nimmt und im Schlichtungsverfahren gewinnt. Man muss sich im Schlichtungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann das Schlichtungsgesuch auch selbst einreichen und kann dort auch ohne einen Rechtsanwalt hingehen. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber vertröstet, weil er nicht mehr genug Geld hat und bald in Konkurs geht und, dass die Insolvenzentschädigung ihrem Bekannten nichts bezahlt, wenn er nicht bald die Betreibung einleitet oder ein Schlichtungsgesuch einreicht. Wenn Ihr Bekannter Angst hat auf den Betreibungskosten sitzen zu bleiben, kann er noch einmal in einem eingeschriebenen Brief eine kurze Zahlungsfrist setzen (z.B. 10 Tage) und darin die Einleitung einer Betreibung oder die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs androhen, wenn nicht innerhalb der Frist bezahlt wird. Wenn der Arbeitgeber bezahlt ist es gut, wenn nicht sollte der Bekannte ein Schlichtungsgesuch einreichen (ist kostenlos) oder die Betreibung einleitet (muss einen Vorschuss für die Betreibungskosten bezahlen) damit er seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und im Fall eines Konkurses die Arbeitslosenversicherung die Insolvenzentschädigung für den ausstehenden Lohn bezahlt.


    Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich:

    https://www.vgbz.ch/betreibung…ie%20Betreibung%20androht.

    Art. 335b

    1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

    2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Pro­be­zeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert wer­den.

    3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz­lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.



    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):

    Fedlex


    Art. 68

    1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betrei­bungshandlung einstweilen unterlassen.

    2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei­bungs­kosten vorab zu erheben.


    Art. 219

    1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.

    2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus er­lö­sten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwen­det.

    3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfand­recht­lichen Siche­rung für Zinse und andere Nebenforderungen be­stimmt sich nach den Vorschrif­ten über das Grundpfand.390

    4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangord­nung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

    Erste Klasse

    a.391Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.



    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

    Fedlex



    Art. 16 Zahlungsbefehl

    1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

    Forderung/Franken

    Gebühr/Franken

    bis

    100

    7.–

    über

    100

    bis

    500

    20.–

    über

    500

    bis

    1 000

    40.–

    über

    1 000

    bis

    10 000

    60.–

    über

    10 000

    bis

    100 000

    90.–

    über

    100 000

    bis

    1 000 000

    190.–

    über

    1 000 000

    400.–

    2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.

    3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.

    4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.


    Art. 20 Vollzug der Pfändung

    1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfän­dungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

    Forderung/Franken

    Gebühr/Franken

    bis

    100

    10.–

    über

    100

    bis

    500

    25.–

    über

    500

    bis

    1 000

    45.–

    über

    1 000

    bis

    10 000

    65.–

    über

    10 000

    bis

    100 000

    90.–

    über

    100 000

    bis

    1 000 000

    190.–

    über

    1 000 000

    400.–

    2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch be­trägt die Gebühr 10 Franken.

    3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Fran­ken für jede weitere halbe Stunde.

    4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zah­lung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betrei­bung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.



    Gebührenverodnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

    Fedlex


    Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

    Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    Art. 34 Arbeitsrecht

    1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhn­lich die Arbeit verrichtet, zuständig.

    2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermit­telnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.


    Art. 113 Schlichtungsverfahren

    1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vor­behalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

    2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

    d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;



    Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):

    Fedlex

    marchi

    Wenn bereits zwei unbezahlte Monatslöhne ausstehend sind, empfehle ich diese mit einem auf der Poststelle als "eingeschriebenen Brief" aufgegebenem von Ihrem Bekannten unterschriebenen Brief die ausstehenden Löhne schriftlich zu mahnen, eine kurze Frist für die Bezahlung der ausstehenden Löhne anzusetzen und zu schreiben, dass man sich bedauerlicherweise auf Grund der Schadenminderungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) sonst gezwungen sieht eine Betreibung für diese Lohnansprüche einzuleiten, wenn die Lohnansprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Man erhält auf der Poststelle dann eine Quittung mit einer Sendungsverfolgungsnummer mit welcher man auf http://www.post.ch nachschauen kann, wann diese gegen Unterschrift des Arbeitgebers zugestellt wurde und das kann man als Beweis ausdrucken, wann der Brief dem Arbeitgeber zugestellt wurde. Darüber hinaus empfehle ich eine Kopie des von Ihrem Bekannten unterschriebenen Mahnschreibens als Beweis aufzubewahren.


    Erwägung 4.1 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1; 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2012 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_916/2010 E. 2 und 3.2.1; ARV 2007 Nr. 1 S. 49, C 231/06 E. 2.2).


    Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019:

    https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-06-2019-8C_85-2019&lang=de&zoom=&type=show_document


    Erwägung 4.1 Aufgrund der Akten, insbesondere des Antrags auf Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser ab Juli 2007 und damit während der letzten sieben Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnzahlungen mehr erhalten hat. Diese wurden bis zum Schreiben des 16. November 2007 lediglich mündlich geltend gemacht.


    Erwägung 4.2 Nach konstanter Rechtsprechung - auf welche auch im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil 8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4, veröffentlicht in ARV 2010 S. 46).


    Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011:

    https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://29-08-2011-8C_66-2011&lang=de&zoom=&type=show_document

    marchi

    Ihr Bekannter hätte schon früher um professionellen Rat fragen sollen. Wir haben bereits Anfang Dezember und mittlerweile müsste nicht nur der Lohn für den Monat Oktober, sondern auch der Lohn für den Monat November bezahlt worden sein. Ihr Bekannter trägt, wenn der Arbeitgeber in Konkurs geht (was wahrscheinlich ist, wenn er so lange den Lohn nicht zahlt) die Folge, dass er keinen oder einen geringeren Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Pflicht zur Minderung des Schadens für die Insolvenzversicherung nachgekommen ist. Wurde der Lohn für den Monat November auch noch nicht bezahlt? Wurde das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt (oder sonstwie aufgelöst)?


    PFLICHTEN DER VERSICHERTEN PERSON
    Art. 55 AVIG

    SCHADENMINDERUNGSPFLICHT

    B35 Die arbeitnehmende Person muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihr mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Diese Vorgabe resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Danach muss die versicherte Person die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    B36 Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet auch, dass sich die arbeitnehmende Person bereits während dem Arbeitsverhältnis für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung usw.). Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird von ihr verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung mitteilt (BGE C
    367/01 vom 12.4.2002).

    B37 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d. h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf IE.

    B38 Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, beurteilt die Kasse nach den gesamten Umständen des Einzelfalles.

    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind somit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutend weniger streng als nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss demnach die Kasse die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht – insbesondere auch in Bezug auf das zeitliche Kriterium des Tätigwerdens – strenger beurteilen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es für die arbeitnehmende Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund mehr gibt, von einer gezielten Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen.

     Rechtsprechung
    BGE 8C_682/2009 vom 23.10.2009 (Die arbeitnehmende Person hat während der letzten 6 Monate vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihren Lohn nur mündlich gefordert, da ihr Arbeitgeber gleichzeitig ihr Schwiegersohn war. Es handelt sich um eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht unabhängig der Verwandtschaft mit dem Arbeitgeber)

    EVG C 231/06 vom 5.12.2006 (Es kann von der arbeitnehmenden Person nicht verlangt werden, dass sie unmittelbar nach Ablauf der Mahnfrist von 30 Tagen für die Auszahlung ihres Lohnes eine Betreibung einleitet)

    EVG C 91/01 vom 4.9.2001 (es ist unzulässig, dass die versicherte Person während 3 Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Massnahmen zur Einforderung ihres Lohnes ergriffen hat und einfach die Konkurseröffnung abwartet)

    Kreisschreiben AVIG-Praxis IV (Insolvenzentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_IE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_IE.pdf

    Sozialversicher


    Ist schon richtig.

    Aber laut dem ersten Beitrag von peroja bezieht er nicht nur EL, sondern auch Sozialhilfe...

    Es gibt hier also Überschneidungen?

    rodizia

    peroja hat aber anscheinend eine Frage bezüglich der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) gestellt ("die EL an Wohngeld bezahlen würde" bzw. "bis die EL durch ist") und nicht bezüglich der Sozialhilfe gestellt. Die Frau vom Amt ist also anscheinend von einem für die EL zuständigen Amt und nicht von einem für die Sozialhilfe zuständigen Amt.

    peroja

    Wurde Ihnen rückwirkend ab einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Rente der IV zugesprochen und wurde bzw. wird diese ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nachgezahlt? Je nachdem wann Sie oder das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt für Sie die Anmeldung für Ergänzungsleistungen einreicht haben, beginnt vielleicht rückwirkend ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wenn das so ist, ist es wichtig, dass Sie oder das Sozialamt für Sie ab diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt für jeden Monat Nachweise für erfolglose Bemühungen um zumutbare Arbeit nachweist, damit Ihnen nicht für die Vergangenheit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, wenn auch in der Vergangenheit Ihr Invaliditätsgrad unter 70 Prozent war. In der Regel verlangen auch die Sozialämter, dass man beim Sozialamt oder beim RAV Nachweise für Bemühungen um Arbeit (z.B. Bewerbungen auf Stellenanzeigen) einreicht und bestrafen einen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe sonst mit einer Kürzung der Grundbetrags für den Lebensbedarf (GBL). Ich gehe davon aus, dass das Sozialamt entweder Kopien der von Ihnen eingereichten Bewerbungs-e-mails oder Bewerbungsbriefe aufgewahrt hat oder Ihnen zumindest bestätigen kann, dass Sie sich während eines bestimmten Zeitraums jeden Monat ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht haben. Wenn Sie beim RAV angemeldet waren reichen vielleicht die Taggeldabrechnungen, wenn darauf keine Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen enthalten sind.

    peroja

    Sie können sich ansonsten noch bei der UFS (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht) noch weiter informieren.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/

    rodizia

    Ich habe bereits mehrfach erklärt, dass die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) nur Beratungen im Bereich Sozialhilfe macht. Die UFS ist für Beratungen im Bereich Ergänzungsleistungen nicht zuständig. Bezüger eine Rente der IV können sich kostenlos von der Sozialberatung der Pro Infirmis ihres Kantons beraten lassen. Die Berater der Pro Infirmis sind aber in der Regel nur als Sozialarbeiter ausgebildet und haben in der Regel keine Spezialkenntnisse im Bereich Ergänzungsleistungen und im anwendbaren Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, im Beschwerdeverfahren beim kantonalen Versicherungsgericht oder im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht.

    peroja

    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sind Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, an welche sich diese halten müssen. Für die Berechnung wird dort der Mietzins für die gesamte Wohnung (also gemäss dem Hauptmietvertrag für die gesamte Wohnung) verwendet.


    Seite 82 Randziffer 3231.03 Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen

    EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen.
    Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist.

    Seite 82 Randziffer 3231.04 In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen
    Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

    Seite 84 Randziffer 3232.06 Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson – d. h. eine alleinstehende Person, ein getrennt lebender Ehegatte nach Rz 3141.01 oder eine Person, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt – mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.


    Seite 84 Randziffer 3232.08 Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltgrösse immer

    das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Tabelle in Anhang 5.2).

    Anhang 5.2 Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)
    (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG)

    Stand 1.1.2021
    Haushaltgrösse Mietzinsregion*
    Region 1 (Grosszentrum) Region 2 (Stadt) Region 3 (Land)
    Alleinlebend 16 440 15 900 14 520
    2 Personen 19 440 18 900 17 520
    3 Personen 21 600 20 700 19 320
    4 und mehr Personen 23 520 22 500 20 880
    Einzelperson in einer Wohngemeinschaft 9 720 9 450 8 760
    Rollstuhlzuschlag 6 000 6 000 6 000


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    peroja

    Ob Sie keine Lust haben Ihre Vermieterin nach dem Hauptmietvertrag zu fragen und dies als Eingriff in die Privatsphäre sehen wird der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV egal sein.


    Die Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigen die Anzahl der Quadratmeter bei der anerkannten Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten nicht.


    Es ist keine Schikane, wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von Ihnen verlangt sich beim RAV anzumelden und dort jeden Monat ausreichende Bemühungen um Arbeit nachzuweisen. Wenn Sie das nicht machen, wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen sonst gemäss Artikel 11a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet, wenn Ihr Invaliditätsgrad nur 50 Prozent beträgt. Das Gesetz und die Verordnung gehen davon aus, dass Sie einen pauschalen Betrag als Erwerbseinkommen verdienen können, weil Sie nur teilweise behindert sind. Der monatliche Nachweis von (erfolglosen) Arbeitsbemühungen beim RAV dient der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Nachweis dafür, dass Sie nicht freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet haben, sondern dass Sie unfreiwillig keine Erwerbstätigkeit haben, weil Sie trotz ausreichenden Bemühungen um eine zumutbare Arbeit in jeweiligen Monat keine gefunden haben. Ist die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV mit nur einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent, gemäss welcher Sie nur einen Anspruch auf eine Teilrente der IV haben bereits abgelaufen? Wenn der Invaliditätsgrad 70 Prozent oder höher ist und Sie deshalb eine ganze Rente der IV erhalten wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und dann muss man sich nicht beim RAV anmelden und muss nicht jeden Monat ausreichende Arbeitsbemühungen nachweisen, wenn kein Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht. Wenn Sie sagen, in welcher Gemeinde die neue Wohnung liegt, wie hoch die Hauptmiete und die Nebenkosten für die gesamte Wohnung sind und ob Sie dort mit fremden Menschen oder mit Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern zusammenwohnen, kann ich Ihnen sagen, welcher Betrag bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für den Mietzins und für die Nebenkosten anerkannt wird.


    Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

    1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.