Auch wenn der beschriebene Fall schon Jahre her ist, geändert hat sich im Anwalts(un)wesen leider gar nichts, im Gegenteil.
Meine Erfahrung aus den letzten 20 Jahren als Nicht-Anwalt aber nichtsdestotrotz als Rechtsberater und Mediator zeichnet ein bedenkliches Bild unseres Rechtssystems, in dem es Dinge gibt, die anderswo undenkbar sind.
Es ist zu empfehlen, folgende Fragen zu stellen (wenn der Anwalt oder die Anwältin damit Stress hat, ist der Fall klar) oder Grundsätze zu beherzigen:
a) Wird überhaupt ein Anwalt benötigt (Laien-Bonus im Vereinfachten Verfahren)
b) ist er/sie im Kantonalen Anwaltsregister eingetragen?
c) existierte jemals ein befristetes Berufsausübungsverbot?
d) lassen Sie sich nichts aufschwatzen: Es gibt Ausnahmen zum Anwaltsmonopol
e) Anwalt kann nicht gleichzeitig Notar sein (Kontext Strafrecht/Vermögensdelikte)
f) Wie viele Fälle wurden gewonnen, verloren oder endeten mit Vergleich?
g) Wieviele davon im zugrundeliegenden Sachgebiet?
h) Vergleichen Sie sein/ihr Profil auf Plattformen wie XING, Linkedin, etc.
i) Wenn auf GOOGLE nichts zu finden ist, hat das meistens einen Grund...
j) Falls der/die Richter/in einer Partei angehört, ist SP meistens besser als FDP...
k) Falls ein Einzelrichter falsch funktioniert lieber ein Ausstandsgesuch stelle
Wichtig:
Bei Vermögensdelikten mit Verdacht auf Betrug nach Art. 146 StPO, muss die sog. arglistige Täuschungshandlung, die zu einer Vermögensdisposition zum eigenen Schaden oder zum Schaden Dritter geführt hat, NACHGEWIESEN werden, theoretisch möglich, faktisch leider nur sehr selten. Das hat u.a. damit zu tun, dass sich der Gesetzgeber aus unerfindlichen Gründen bei der Vereinheitichung der Strafprozessordnung, die seit 1. Jan. 2011 in Kraft ist, bedauerlicherweise auf das sog. Staatsanwaltschaftsmodell II festgelegt hat. Konkret bedeutet das: Die Untersuchungsrichter wurden abgeschafft, d.h. sie wurden neu zu Staatsanwälten und sind somit gleichzeitig Ankläger und Richter. Was damit von Art. 29 + 30 der Bundesverfassung noch zu erwarten ist, muss jedermann/frau mit sich selbst ausmachen!
Merke:
Wer sich einen Anwalt oder eine Anwältin nimmt, sollte bedenken, dass es sich juristisch gesehen um ein Verhältnis nach Auftragsrecht, d.h. die Weisungsbefugnis liegt beim Auftraggeber, also beim Laien. Konkret bedeut das beim abschlägigen Urteil, dass sich der Profi immer mit der Ausrede retten kann, man sei schliesslich so beauftragt gewesen sei (Motto: Pech gehabt oder ausser Spesen, nichts gewesen). Mit anderen Worten, das Result der Verhandlung, spielt für den/die Rechtsvertreter/in absolut keine Rolle, weil das Honorar in der Regel schon im voraus zum grösstenTeil einkassiert wurde. Bekanntlich haben Beschwerden beim Bundesgericht eine Erfolgsquote von ca. 2%. Das heisst, in 98% aller Fälle attestiert das Bundesgericht den Vorinstanzen eine korrekte Arbeit, was wiederum bedeutet, dass sehr viele Anwälte/Anwältinnen ganz offensichtlich nicht in der Lage sind, ihrer vom Gesetz geforderten SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT nachzukommen, das heisst konkret aufzuzueigen, worin die Verfehlungen der Voristanz überhaupt bestanden hat.
Der einst ehrenwerte Beruf des Rechtsanwalts verkommt leider immer mehr zur Lizenz zum Abzocken!