Dann ist die Prämienverbilligung ja höher , die ist für mich 1400.- und für meine Tochter 1080.-!
Dann soll ich keinen Antrag stellen bei der EL oder wie ist Ihre Meinung zu dieser Situation?
Wenn ein Defizit besteht, besteht auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Mindesthöhe der ausgerichteten Ergänzungsleistungen ist folgende:
"EL-Beziehende erhalten einen Gesamtbetrag (EL und Diferenzbetrag), der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:
- der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für die jeweilige Prämienregion und die jeweilige Altersgruppe für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
- 60 Prozent der Durchschnittsprämie"
(Rz. 3720.01, WEL)
Die ausgerichtete EL wird somit auf jeden Fall mindestens der Prämienverbilligung entsprechen, auch wenn das Defizit kleiner ist.
Zu beachten ist, dass es für die anrechenbaren Mietzinsen Limiten gibt. Sofern der neue Mietzins diesen übersteigt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Überschuss und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Um den Anspruch abzuklären, würde ich auf jeden Fall eine Neuanmeldung einreichen.
Übrigens können auch bei einem Überschuss die Krankheitskosten, welche den Überschuss übersteigen, eingereicht werden. Ist der Einnahmenüberschuss zum Beispiel CHF 500.- die jährlichen Krankheitskosten allerdings CHF 2'000.-, würde ein Betrag von CHF 1'500.- rückerstattet werden. Es lohnt sich deshalb, auch wenn ein Überschuss besteht, alle Krankheitskosten sämtlicher Personen, welche in der Berechnung sind, einzureichen. Folgende Kosten werden rückvergütet:
-zahnärztliche Behandlung
-Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
-vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet
-ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
-Diät
-Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
-Hilfsmittel
-die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG
(vgl Art. 15, Abs. 1 ELG)
Die genauen Kosten, welche vergütet werden, bezeichnen die Kantone. Welche Krankheitskosten in welcher Höhe vergütet werden, hängt somit vom Wohnkanton ab.