Beiträge von user2

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

    Dann ist die Prämienverbilligung ja höher , die ist für mich 1400.- und für meine Tochter 1080.-!

    Dann soll ich keinen Antrag stellen bei der EL oder wie ist Ihre Meinung zu dieser Situation?

    Wenn ein Defizit besteht, besteht auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Mindesthöhe der ausgerichteten Ergänzungsleistungen ist folgende:


    "EL-Beziehende erhalten einen Gesamtbetrag (EL und Diferenzbetrag), der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

    - der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für die jeweilige Prämienregion und die jeweilige Altersgruppe für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
    - 60 Prozent der Durchschnittsprämie"

    (Rz. 3720.01, WEL)


    Die ausgerichtete EL wird somit auf jeden Fall mindestens der Prämienverbilligung entsprechen, auch wenn das Defizit kleiner ist.


    Zu beachten ist, dass es für die anrechenbaren Mietzinsen Limiten gibt. Sofern der neue Mietzins diesen übersteigt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Überschuss und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Um den Anspruch abzuklären, würde ich auf jeden Fall eine Neuanmeldung einreichen.


    Übrigens können auch bei einem Überschuss die Krankheitskosten, welche den Überschuss übersteigen, eingereicht werden. Ist der Einnahmenüberschuss zum Beispiel CHF 500.- die jährlichen Krankheitskosten allerdings CHF 2'000.-, würde ein Betrag von CHF 1'500.- rückerstattet werden. Es lohnt sich deshalb, auch wenn ein Überschuss besteht, alle Krankheitskosten sämtlicher Personen, welche in der Berechnung sind, einzureichen. Folgende Kosten werden rückvergütet:


    -zahnärztliche Behandlung

    -Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

    -vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet

    -ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

    -Diät

    -Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

    -Hilfsmittel

    -die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG


    (vgl Art. 15, Abs. 1 ELG)


    Die genauen Kosten, welche vergütet werden, bezeichnen die Kantone. Welche Krankheitskosten in welcher Höhe vergütet werden, hängt somit vom Wohnkanton ab.

    Hallo big.ben


    Du solltest folgendes unternehmen:


    1. Unbedingt innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der IV-Rentenverfügung eine EL-Anmeldung einreichen. Dazu füllst du das entsprechende Formular aus und reichst es bei der AHV-Zweigstelle deines Wohnorts ein. Lebst du im Kanton Baselland? Dann wäre es dieses Formular: https://www.sva-bl.ch/fileadmi…ur_AHV-_oder_IV-Rente.pdf

    Die Prüfung, ob ein Anspruch auf EL besteht, wird voraussichtlich einige Monate dauern. Die zuständige Stelle wird vermutlich keinen Entscheid verfügen, bevor ein Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse nicht geklärt ist.


    2. Bei der Pensionskasse deinen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der zweiten Säule geltend machen. Dies hast du ja gemäss deinen Angaben bereits getan. Die Pensionskasse wird dich sicherlich über die nächsten Schritte informieren. Auf keinen Fall solltest du - wie die Sozialhilfe dies empfohlen hat - dein Altersguthaben aus der zweiten Säule (vermutlcih inzwischen auf einem Freizügigkeitskonoto?) beziehen, bevor geklärt ist, ob du Anspruch auf eine Invalidenrente hast. Ist das Guthaben nämlich einmal bezogen, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden.


    Besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der zweiten Säule (BVG)? Der Eintritt des Versicherungsfalls im BVG ist nicht deckungsgleich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der ersten Säule (IV). Leistungspflichtig ist die Pensionskasse, bei der du versichert warst, als zum ersten Mal eine mindestens 20% Arbeitsunfähigkeit eintrat. Gleichzeitig muss zwischen der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität ein zeitlicher und sachlicher Konnex bestehen.


    Der zeitliche Konnex ist unterbrochen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit über 80% während länger als drei Monaten bestand. Anhand deiner Schilderungen verstehe ich es so, dass dir vom letzten Arbeitgeber gekündigt wurde. Warst du zum Zeitpunkt, als das Arbeitsverhältnis endete bereits arbeitsunfähig (und kannst du dies auch mit echtzeitlichen Arztberichten belegen)? Sofern die Arbeitsfähigkeit erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintrat, bist du unter Umständen nicht versichert gewesen. Um dies genauer beurteilen zu können, müsste ich wissen, wann die erstmalige AUF von mindestens 20% eintrat und wann das Arbeitsverhältnis geendet hat. Auch relevant zu wissen wäre, ob danach Arbeitslosentaggelder bezogen wurden.


    Ein sachlicher Konnex sollte anhand deiner Schilderung bestehen, da offensichtlich die gleiche ursprüngliche Krankheit zur heutigen Invalidität geführt hat.



    Ich hoffe, diese Angaben helfen dir weiter. Meiner Ansicht nach hätte dich der Sozialdienst bei diesen Angelegenheiten beraten müssen. Aber gemäss deinen Angaben war diese Beratung bisher eher kontraproduktiv (Empfehlung, die Freizügigkeitsleistungen zu beziehen).

    blackandwhite


    Zuerst einmal Danke für Ihren Beitrag und, dass Sie Ihre Situation sehr gut und nachvollziehbar schildern. Sie befinden sich in einer sehr schwierigen Situation und ich denke, dass Sie Unterstützung von einer Fachperson, welche Ihnen in diesem Forum wohl leider nicht gewährt werden kann, benötigen. Sie schreiben, dass Sie in der Vergangenheit bereits mehrmals um Hilfe ersucht haben, häufig aber nicht ernst genommen wurden.


    Es ist wichtig, dass Sie sich durch Fachpersonen ernstgenommen und unterstützt fühlen. Gelingt das nicht, werden Sie auch nicht weiterkommen. Das heisst für mich aber nicht, dass die Hilfe an und für sich die falsche ist, sondern lediglich, dass es die falschen Personen sind. Ich empfehle Ihnen, sich an einen anderen Psychiater/Psychologen zu wenden. Suchen Sie zum Beispiel bei der Schweizerischen Fachgesellschaft ADHS nach einem Therapeuten. Wenn Sie nach einem Gespräch das Gefühl haben, Sie werden nicht ernst genommen, äussern Sie Ihre Bedenken und versuchen Sie, die Situation zu klären. Falls das nicht weiterhilft, suchen Sie sich jemand anderes, solange bis Sie einen Therapeuten finden, bei dem Sie das Gefühl haben, Sie erhalten die nötige Unterstützung.


    https://www.sfg-adhs.ch/fachhi…nden/fachpersonen-finden/

    Irgendwie wurden die Links nicht übernommen.


    Gesamtarbeitsvertrag SwissMEM:


    https://www.swissmem.ch/de/themen/der-gav.html


    Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge:


    https://www.seco.admin.ch/seco…samtarbeitsvertraege.html

    Ob Sie einem GAV unterstehen, kann Ihnen sicher der Arbeitgeber mitteilen. Für die Maschinenbaubranche finde ich zum Beispiel den GAV der MEM-Industrie. Vielleicht finden Sie auf der Homepage Informationen, ob Ihr Arbeitgeber diesem GAV untersteht: Gesamtarbeitsvertrag SwissMEM


    Einige GAVs wurden vom Bund als allgemeinverbindlich erklärt. Diese GAVs sind dann für alle Arbeitgeber, die der entsprechenden Branche unterstehen, verbindlich: Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge


    Soweit ich weiss, sind Lohnfortzahlungsansprüche grundsätzlich folgendermassen zu verstehen: wenn Sie Anspruch auf drei Monate Lohnfortzahlungen haben, haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn den Sie in dieser Zeit verdient hätten, also auf drei volle Monatslöhne. Beispiel: ein Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr, der zu 50% arbeitsunfähig ist, hat gemäss Berner Skala drei Wochen Lohnfortzahlungen zu Gute. Da er aber nur 50% arbeitsunfähig ist, erhält er während sechs Wochen den vollen Lohn (50% Lohnfortzahlung während 6 Wochen entspricht dem vollen Lohn für drei Wochen) und erst dann 50%. Sie haben geschrieben, dass die Leistungen des Arbeitgebers ungefähr zwei Monatslöhne waren und Sie während drei Monaten Anspruch auf Lohnfortzahlungen haben. In diesem Fall hätte er Ihnen also nicht mehr ausbezahlt, als Ihnen zusteht.


    Mit der Erwerbsersatzordnung kenne ich mich nicht sehr gut aus. In Artikel 9, Absatz 3 steht folgendes:


    "Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekru­tenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekruten­schule entspre­chen, 25 Pro­zent des Höchst­betra­ges der Gesamt­ent­schädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekru­ten­schule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinn­gemäss an­wendbar."


    Ich vermute, dass Sie also während einer gewissen Zeit weniger Erwerbsersatz erhielten, weil Sie die Rekrutenschule nicht absolviert haben. Der Arbeitgeber muss aber natürlich trotzdem die Differenz zu 80 Prozent des Lohnes bezahlen.

    Falls Ihr Arbeitgeber einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, kommen natürlich die Bestimmungen dieses Vertrags zum Zuge. Selbst wenn der Arbeitgeber Ihnen mehr Lohnfortzahlungen ausgerichtet hat, als Ihnen zugestanden wären, ändert das aber nichts daran, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen dürfen. Es würde sich höchstens die Frage stellen, ob der Arbeitgeber den zuviel ausgerichteten Lohn zurückverlangen kann.


    Ob Sie nochmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen sollten, hängt meiner Meinung nach davon ab, ob Sie das Gefühl haben, damit eine Verbesserung der Situation erreichen zu können. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie aktuell beim Arbeitgeber noch angestellt und wurden auch nicht freigestellt. In Anbetracht dessen, dass Sie noch während drei Monaten für den Arbeitgeber tätig sein werden, könnte es sicherlich hilfreich sein, wenn in einem Gespräch die bestehenden Konflikte beseitigt werden könnten. Falls das Verhältnis aufgrund der von Ihnen geschilderten Vorfälle allerdings so stark zerrüttet ist, dass ein konstruktives Gespräch nicht mehr möglich ist, wäre es allenfalls empfehlenswert, sich an eine entsprechende Fachstelle zu wenden. Einige Kantone bieten zum Thema Arbeitsrecht unentgeltliche Beratung an. Zudem finden sich in Gesamtarbeitsverträgen - falls Sie einem unterstehen - häufig Schlichtungsstellen, welche bei Konflikten am Arbeitsplatz Unterstützung bieten können.

    Ich gehe davon aus, dass Sie während der Umschulung ein Taggeld der Invalidenversicherung erhalten. Auf dieses Taggeld sind Beiträge an AHV/IV/EO und an die ALV zu entrichten. Sofern Sie während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes ein IV-Taggeld erhielten und somit Beiträge entrichtet haben (bei einer Frühgeburt würde sich die Dauer verringern), haben Sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Auf diese Entschädigung sind ebenfalls Beiträge an AHV/IV/EO und ALV zu entrichten.


    Die 120 Wartetage beziehen sich auf Personen, welche infolge Ausbildung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in den letzten zwei Jahren während mindestens einem Jahr Beiträge an die ALV entrichtet haben, kommt gar kein Befreiungsgrund zum Zuge. Da Sie ja während der Umschulung und der allfälligen Mutterschaftsentschädigung Beiträge entrichtet haben, erfüllen Sie wahrscheinlich die Beitragszeit und haben folglich auch keine Wartezeit von 120 Tagen zu absolvieren. Ist die Beitragszeit erfüllt, richtet sich die Wartezeit nach dem versicherten Verdienst (bei Unterhaltspflicht zwischen 0 und 5 Tage).

    Ich kann nicht nachvollziehen, was das Problem des Arbeitgebers ist. Es ist so, wie Sie schreiben, dass Sie während der Zeit, als Sie Zivildienst geleistet haben, Anspruch auf Lohnfortzahlungen gemäss Artikel 324b OR hatten, sofern die EO-Entschädigung nicht 80% des Lohnes gedeckt hat.


    Auch wenn der Arbeitgeber mit Ihnen eine anderslautende Vereinbarung ausgehandelt hätte, würde sich daran nichts ändern. Denn von Artikel 324b OR darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 OR). Ob dabei der Arbeitgeber das Geld, das er in Sie investiert hat, wieder eingenommen hat, ist unerheblich.


    Anhand Ihrer Schilderungen haben Sie aus meiner Sicht nichts Falsches gemacht. Es steht Ihnen frei, Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen, sofern Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten (was Sie ja machen).