Beiträge von marchi

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    Wie kann ich mich gegen die Offenlegung meiner Kontodaten im Rahmen einer Scheidung wehren?


    Das Gericht fordert von mir die Offenlegung sämtlicher Kontoauszüge im Hinblick auf das zu beurteilende Gesuch um Verpflichtung zu einem Prozesskostenvorschuss, bzw. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für meine Frau. Ich beanspruche nicht die unentgeltliche Rechtspflege für mich.


    "Ob und inwieweit im Rahmen des Scheidungsverfahrens weitere Unterlagen eingeholt werden sollen, kann aktuell offen bleiben. Auch dem mit Eingabe vom x.x.2023 seitens Herr XXX gestellten Gesuch um Einholung der Kontoauszüge Frau XXX wird aktuell noch nicht entsprochen, da die in Bezug des auf Herrn XXX nunmehr noch einzureichenden Kontoauszüge zur Beurteilung des Gesuchs um Verpflichtung zu einem Prozesskostenvorschuss, eventualiter zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, benötigt werden, was in Bezug auf das Editionsbegehren gegenüber Frau xxx nicht der Fall ist."


    Meine Frau will einen Prozesskostenvorschuss, aber muss nicht einmal die eigene Bedürftigkeit beweisen?

    Betrifft das Thema Suisa auch, aber in einem anderen Zusammenhang:

    Musik im Internet bei Kleinunternehmen

    Kleinunternehmen (bis 50 Mitarbeitende und CHF 9 Mio. Umsatz) können gegen eine jährliche Pauschalvergütung von CHF 344.– (exkl. MwSt.) Imagevideos, Schulungs- und Erklärfilme oder ähnliche Videos auf ihren eigenen Websites sowie in ihren Social-Media-Profilen verwenden und dort gratis zum Anschauen zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass das Produktionsbudget der einzelnen Videos nicht über CHF 15 000.– liegt und das jeweilige Video nicht mehr als 10 Minuten Musik enthält.

    Diese Pauschale regelt die Herstellrechte von Videos sowie das Zugänglichmachen auf firmeneigenen Websites und Social Media.


    Quelle: https://www.suisa.ch/de/Kunden…uer-Kleinunternehmen.html



    Verstehe ich das richtig, wenn ich selber etwas komponiere und dann auf der firmeneigenen Homepage verwende, dann wird dafür eine Abgabe fällig?

    Es betrifft den Kanton St. Gallen.


    Zeitlicher Ablauf:


    6. Oktober Stipendienverfügung


    3. November Wiederwägung (Grund: Korrektur meiner Veranlagungsverfügung)


    14. November Rekurs eingereicht


    17. November Bestätigung Rekurseingang, Kostenvorschuss angefordert


    6. Dezember Bestätigung des Eingangs des Kostenvorschusses


    11. Januar Wiedererwägung (das was im Rekurs vom 14. November bemängelt wurde, wurde hier gutgesprochen)


    25. Januar Beschreiben bezüglich Rekurs erhalten

    - grober Inhalt:

    "Die Vorinstanz hat am 11. Januar die Verfügung Nr. xxx vom 3. November in Wiedererwägung gezogen."

    Wir nehmen in Aussicht - nach Eintritt der Rechtskraft der Wiedererwägungsverfügung vom 11. Januar - das vorliegende Rekursverfahren gestützt auf Art. 57 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (sGS 951.1) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben."

    Was sind die Folgen hiervon?


    Bezüglich den Kosten wird nichts erwähnt. Einsprachefrist oder ähnliches ist nichts in dem Schreiben enthalten.


    Ich vertrete meine volljährige Tochter in dem Rekursverfahren sämtliche Schreiben bezüglich dem Stipendium wurden an meine Tochter adressiert. Ich habe lediglich das auf den 25. Januar datierte Schreiben erhalten.

    Gegen einen Stipendienentscheid wurde Rekurs eingelegt.


    Das Stipendienamt hat die Verfügung in Wiedererwägung gezogen und entsprechen dem Rekursantrag das Stipendium geändert.


    Die Kosten für das Rekursverfahren wurde von mir vorgeschossen.



    Wie verhält es sich nun bezüglich den Kosten (Vorschuss Rekurs, Parteientschädigung)?

    tilia


    Danke für ihre Nachfrage


    Betreibung wurde eingeleitet

    Rechtsvorschlag erhoben

    Gesuch um nicht Bekanntgabe an Dritte wurde eingereicht

    Schlichtungsverhandlung hat stattgefunden, Klagebewilligung wurde ausgestellt

    Ob Klage einreicht wurde ist noch nicht bekannt


    Bezüglich direkt beim Betreibungsamt fragen: Das zuständige Betreibungsamt ist nicht "zuverlässig" es wurden schon falsche Auskünfte erteilt.


    Daher die Frage wie der Gesetzestext umgesetzt wird:Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage ein, und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.


    Wie definiert sich das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags? Ist damit die Klagebewilligung gemeint?

    Wie ist der Ablauf bei einer Betreibung, bzw. wie wird das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung angewandt?


    1. Jemand wird betrieben

    2. Schuldner erhebt Rechtvorschlag

    3. Schuldner reicht drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehl das "Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte" ein


    Wie geht es dann weiter:

    1. Der Gläubiger reagiert nicht innerhalb von 20 Tagen -> die Betreibung wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben

    2. Provisorische bzw. defintive Rechtsöffnung nicht möglich -> der Rechtsvorschlag kann nur in einem ordentlichen Zivilprozess aufgehoben werden, wird die Betreibung noch Dritten mitgeteilt?


    Zivilprozess:

    1. Schlichtungsverfahren wird eingeleitet: Wird zu diesem Zeitpunkt die Betreibung Dritten wieder bekanntgegeben?

    a. Klagebewilligung nicht erteilt -> erscheint die Betreibung weiterhin im Betreibungsauszug, oder wird diese Dritten nicht mehr bekanntgegeben?

    b. Klagebewilligung wird erteilt -> - es wird keine Klage eingereicht, wird die Betreibung noch Dritten mitgeteilt?

    - Klage wird eingereicht, wenn Klage eingereicht wurde wird die Betreibung vermutlich auch wieder Dritte zugänglich gemacht



    Gemäss Gesetz:

    Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage ein, und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

    -> entspricht das Schlichtungsverfahren dem Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder ist damit die Einreichnung der Klage gemeint?




    Die ganze Situation ist sehr sehr kompliziert und die Kündigung erfolgte zum Ende der Probezeit, daher ist es "nur" ein Monat + Kündigungsfrist wo der Lohn aussteht.


    Müssen wir noch per Einschreiben eine Frist (wieviele Tage) setzen für die Zahlung des Lohns oder können wir direkt die Betreibung einleiten? Per Whats app hat der Chef mehrmals versprochen, dass der Lohn bezahlt wird und mein Bekannter hat sich leider im vertrösten lassen.


    Er hat inzwischen auch schon wieder eine Stelle gefunden, von daher ist der Druck nicht ganz so gross.

    Ich suche hier Hilfe für einen Bekannten, er arbeitet im Gastrogewerbe und wartet noch immer auf den Oktober Lohn.


    Wie ist das korrekt vorgehen in diesem Fall?


    - Lohn anmahnen (Wie genau und wie dann weiter?) Gab schon zigfache Versprechen vom Chef per "Whats app" (warum ist das ein zensiertes Wort im Forum?), dass der Lohn gezahlt wird. Muss jetzt noch der ausstehende Lohn angemahnt werden oder kann gleich eine Betreibung ausgelöst werden?


    Wie ist das grundsätzlich Vorgehen in so einem Fall?

    Ich weiss nicht so richtig, ob der Beitrag hier passt, aber einen besserpassenden Themenbereich habe ich nicht gefunden.


    Situtation:


    Jüngere Sohn Beginn Studium Herbst 2022


    Ältere Sohn hat Beginn Studium Herbst 2020


    Nun ist es so, dass der ältere Sohn ein Jahr Pause (Herbst 2022 - Herbst 2023) macht und dann wieder weiterstudiert.



    Die schaut es jetzt bei der Beantragung des Stipendiums des jüngeren Sohns aus?


    Gilt der Ältere noch als in Ausbildung (er hat ja noch nicht abgeschlossen, und hat auch sonst keine Ausbildung), obwohl er im Moment nicht studiert?


    Ausschnitt aus den Stipendienantrag:


    5. Berechnungsrelevante Angaben


    (Halb-) Geschwister im Vorschulalter, im Volksschulalter oder in Ausbildung (Kopie Ausbildungsvertrag beilegen)


    Name/Vorname Geburtsdatum Schule/Ausbildung Abschlussdatum

    Gemäss Merkblatt 4200 der SVA St. Gallen:


    Voraussetzungen für den Bezug der individuellen Prämienverbilligung:


    Bezügerkreis
    1.1 Ordentlicher Bezügerkreis
    Zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 1.Januar 2022 den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben oder über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt verfügen. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2022.


    3.1 Ordentlich besteuerte Personen
    Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen (Code 248) der Steuerperiode
    2020. Für Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung bildet diese die Grundlage. Fehlt die definitive Steuerveranlagung, wird auf die Steuererklärung 2020 abgestellt. Die Korrektur der Prämienverbilligung nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung bleibt vorbehalten.




    Der zivilrechtliche Wohnsitz muss sich im Kanton St. Gallen befinden, wie schaut es mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz aus? Es steht nur geschrieben: "nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen".

    sirio

    zu deiner Aussage:

    "In diesem Fall wird der Arbeitsort zum zivilrechtlichen Wohnsitz, die Person muss ihre Schriften hier hinterlegen und hier Steuern zahlen."


    Es gibt auch Fälle bei denen der Arbeitsort der Lebensmittelpunkt ist, die Personen am Arbeitsort ihre Steuern zahlen, aber die Schriften noch am alten Wohnsitz hinterlegt sind ( und sie nicht verpflichtet sind die Schriften an anderen Wort zu hinterlegen)


    Im Prinzip sind es Wochenaufenthalter, welche ihre Steuern an ihrem Arbeitsort zahlen, weil die Schriften am Wochenendaufenhaltsort hinterlegt sind.


    Sie haben ihren Lebensmittelpunkt auf Wochenaufenthaltsort und zahlen auch dort steuern, lediglich die Schriften sind noch am Wochenendaufenthaltsort hinterlegt. Und genau in so einem Fall sind die Schriften nicht am Wochenaufenthaltsort hinterlegt.


    Und wenn jetzt wo ein Fall aus Sicht von ZGB Art. 23 angeschaut wird, sollte der zivilrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort sein, obwohl die Schriften wo anders hinterlegt sind.

    Was bedeutet der Ausdruck "Schriften hinterlegen"?


    Könnten beispielsweise bei einem Umzug die Schriften in der vorherigen Gemeinde hinterlegt bleiben und lediglich der zivilrechtliche Wohnsitz wird in die neue Gemeinde verlegt?

    Gemäss ZGB Art. 23 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.


    Es gibt ja auch Fälle, wo Wochenaufenthalter an ihrem Arbeitsort besteuert werden. Diese haben dann ihren steuerrechtlichen Wohnsitz auf Wochenaufenthaltsort, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihrer "Wochenend Gemeinde".


    Ist in ZGB Art. 23 mit Wohnsitz der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint?


    Wass hat es in diesem Zusammenhang mit dem Schriften hinterlegen auf sich?