ich verstehe alescha01 's aussage so, dass sich durch unser gefängnis und resozialisierungssystem auch arbeitsplätze entwickelt haben, was grundsätzlich gut ist. aber dass wenn man eine andere politik fahren würde natürlich auch diese arbeitsplätze gefährdet sind.
ich selber frage mich, ob wir ausländer ohne aufenthaltsbewilligung in unseren gefängnissen haben und wenn ja, warum wir diese nicht in die heimatstaaten abschieben.
im prinzip ja schön für ausländer sich in der schweiz inhaftieren zu lassen. auf die andere seite wenn wir sie nicht inhaftieren oder in ihre heimat ausliefern ist nicht klar ob sie dort inhaftiert werden. so bleibt der bestrafungsaspekt der auch eine lernfunktion haben soll aus. in der EU gibt es sicher abkommen unter den staaten, wie es international aussieht weiss ich nicht. die frage ist halt schon. wie viel wollen wir uns leisten?
bzw. wie können wir dieses problem 'günstiger' lösen?
vielleicht mit einem zweiklassengefängnissystem?
Die Schweiz hat bereits 1988 das Europarat-Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Dem Übereinkommen sind bis heute 38 Europaratstaaten sowie 9 Nichtmitgliedstaaten (u. a. auch aus Übersee) beigetreten.
Art. 3 Voraussetzungen für die Überstellung
1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
a. dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist;
b. dass das Urteil rechtskräftig ist;
c. dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder dass die Sanktion von unbestimmter Dauer ist;
d. dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt;
e. dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;
f. dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.
2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszuschliessen.
4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff «Staatsangehöriger» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
Zum Resozialisierungssystem
Die Benachteiligung von ausländischen Strafgefangenen – insbesondere derjenigen ohne Aufenthaltstitel – ist im Lichte der internationalen Grundsätze des Strafvollzugs problematisch. Gemäß den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen haben Ausländer*innen denselben Anspruch auf Resozialisierung, wie er Inländer*innen zusteht (Regel 37). Die Europarat-Empfehlung über ausländische Gefangene verlangt überdies, dass die Entlassung ausländischer Gefangener «rechtzeitig und in einer Weise zu erfolgen [hat], die ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert» (35.1). Dazu sind den Gefangenen auch «Hafturlaube und andere Formen der vorläufigen Entlassung […]» (35.2) sowie «Hilfe und Unterstützung von den Vollzugsdiensten und den Einrichtungen der Bewährungshilfe […] zu gewähren» (35.3). Link