Beiträge von handwerker

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    Ich verstehe das so, wir dürfen keine andere Uniform anziehen, denn nur so können wir ALLEN Waffen. liefern. Das ist Neutralität und bringt Geld. Danach können wir Frieden bringen und beim Aufbau mitver...helfen.


    So verdienen wir Geld, ob Links, Mitte oder Rechts. Das Ping Pong im Bundeshaus ist doch traurig und heuchlerisch.

    Wer Waffen produziert, macht dies für Geld. Nicht für Krieg oder Frieden. Das hat nichts mit Demokratie zu tun.


    Ein rundes Schild "Kriegsverbot" währe das Richtige, aber damit verdient man zu wenig ;( ;( ;(

    Mehr Polizei, ergibt immer automatisch mehr Sicherheitsgefühl, Verbrechen, Gewalt und Kontrollen.

    Dafür können wir mehr Wegschauen.


    Mehr Reinigungspersonal, ergibt immer automatisch mehr Sauberkeit, Abfall und Kosten

    Dafür haben wir ein sauberes Gewissen.


    Mehr Waffen, ...............


    Das ist die Entwicklung, jedoch keine Lösung !

    Das ist die Menschheit, ....................


    :/ :/ :/ Einfach so .......,

    SUISA überhöhte Rechnung angepasst

    Die Rechnung an solches finden wir nach wie vor nicht in Ordnung. Wir haben nun eine neue Rechnung erhalten, die Auidiovisuelle-Nutzung wurde entfernt. Statt 482.55 Fr für die Autoradios , bezahlen wir jetzt noch die Auidio-Nutzung 227.20 Fr. Diesen Betrag werden wir gem. Besprechung und Mailverkehr provisorisch und ohne Anerkennung der Schuld überweisen. Damit ist das Thema für uns, für 2. bis 5. Jahre mal eingefroren. :sleeping:

    Danke für die spannenden Beiträge von Euch.

    DEMO Zürich: Die Schäden der öffentlichen Anlagen und für die Gewerbler sind enorm. Anscheinend hat die Stadtpolizei zu wenig Personal.

    Die Verantwortlichen begründen dies mit zu wenig Personal. Mehr Polizei = Mehr Sicherheit ?


    Als Handwerker sage ich, lieber Qualität statt Quantität.


    Die Fehler der Politik und Gesellschaft kann nicht durch mehr Polizei korrigiert werden. Die Einnahmen könnten jedoch so gesteigert werden :)

    Herzlichste Grüsse

    Als Gartenfachmann stellen wir stets passend Pflanzenkonzepte für alle Bedürfnisse zusammen. Leider wird dies durch die vielen verschiedenen Negativlisten und Positivlisten immer schwieriger. In jeder Gemeinde sehen diese Listen unterschiedlich aus. Vielfach werden diese Listen abgeschrieben und von Stellen verändert, die wenig Fachwissen haben. Dabei wird meist einen Positivliste mit Einheimischen Pflanzen aufgelistet. Dabei ist dies aber leider keinen Garantie, dass diese Pflanzen gut sind.

    Beispiele: Weissdorn überträgt Feuerbrand / Buchs muss mit Gift gegen Zünsler behandelt werden / Eisenhut ist sehr giftig / Eiben in der nähe von Pferden tödlich usw. Durch Zuchtformen haben wir Menschen "besser" Pflanzen gezogen, die mehr Ertrag oder andere Vorteile bringen. Aus allen Länder haben wir Pflanzen und Tiere eingeschleppt. Im Nahrungsbereich hatte das viele positive Auswirkungen.


    Einheimisch Pflanzen sind für die Biodiversität von zentraler Bedeutung. Sie dienen als Nahrungsquelle und Unterschlupf für unsere Tierwelt. Bei öffentlichen Bauten und Überbauungen sind hier Pflanzkonzepte für den Naturschutz sinnvoll und nötig. Der Privatgarten (Aussenwohnraum) sollte aber nach meiner Ansicht, nach den Bedürfnissen der Bewohner gestaltet werden. Verbotslisten für Pflanzen, sollte auch hier gelten, wenn die Pflanzen Neophyten, Krankheitsüberträger sind, oder unser Gesundheit schädigen können. Wenn jemand einen Kräutergarten, Duftgarten, oder einen Insektenoase erstellen will ist das sein Wunsch. Dies gilt auch für einen Chinagarten, Obstgarten oder Gemüsegarten. Hier einen naturnahen Garten aufzuzwingen macht keinen Sinn. Jeder Garten ist besser als versiegelte Hartflächen. Auch die Gartenvielfalt ist wichtig.


    Zudem sollte die Verbotslisten schon beim Verkauf angesetzt werden, es kann nicht sein das ein Gartenbesitzer Pflanzen einkauft und setzt. Nachträglich diese gem. der Gemeinde wieder entfernen muss. Daher braucht es einen Allgemeingültige Liste, die allen Rechtssicherheit gibt. Im Sinne für die Imker, Landwirtschaft, Gartenfachleute, Gemeinden, Naturschutzorganisationen, Jagt- und die Waldbewirtschaftung und Hobbygärtner. Dabei sollte auch der Klimawandel berücksichtigt werden. Die momentane Situation ist nach meiner Ansicht für alle Parteien nicht sinnvoll.


    Wie sind Eure Erfahrungen dazu.

    Sozialversicher

    Besten Dank für ihre Antwort. Ich selber bin aktiv im Berufs- und Gewerbeverband, die Antwort kam vom Schweizerischen Gewerbeverband. (Politisch bin ich nicht tätig) Sie haben recht, um Rechtsicherheit zu bekommen, sollte es Gerichtsentscheide geben. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der öffentlichen Wiedergabe schon mehrmals befasst. Die Ausgangslage bei mir ist jedoch für die SUISA ziemlich ungünstig, daher werden sie mich leider nicht vor Gericht einklagen. Mein Betrieb ist ein kleiner Familienbetrieb und ist daher zu Privat. Mit dem Bericht bin ich auch zu früh gekommen, da die Fakturierung im KMU erst begonnen hat. Der Vorteil ist, ich habe nun alle Unterlagen bereit.

    Für Ihre guten Kommentare bin ich sehr Dankbar. Gruss dä Handwerker

    peter_69

    Besten Dank, ja ich bin ein wenig altmodisch !

    Die Spitzfindigkeiten mit Verbotskleber und Radioausbau sind für die Abklärung der Sachlage fördernd gewesen.

    Ich habe bei der SUISA einen Besuch gemacht und wurde dort sehr freundlich empfangen. Sie haben mir alles erklärt.

    Wie man als Künstler mit 200.- Fr sich anmelden kann, wie die Verteilung und das Inkasso funktioniert. Auch wie dies mit den Anlässen und den öffentlichen Sender funktioniert. Wie sie immer neue Einnahmequelle erschliessen und versuchen für uns Künstler das beste herauszuholen. Es ist also wirklich so das man möglichst viel fakturiert, um dies danach zu verteilen. Der Verteilerschlüssel ist für mich leider zu kompliziert, daher kann ich diesen nicht Beurteilen. Mein Fazit, es werden eher zu viele Rechnungen ausgestellt. Eine davon ist meine.


    Als Künstler und Handwerker, bin ich es gewohnt nur Leistungen zu verrechnen, die ich auch gemacht habe. Leider bekomme ich , aber immer wieder Rechnungen, die betrügerisch Geld ergaunern wollen. Hier bin ich glücklich, wenn man mich Informiert. Bei der SUISA ist dies nicht der Fall, hier wird für die Künstler einfach das Bestmögliche herausgeholt.


    Als Handwerker muss ich auf meine Ausgaben schauen. Daher haben ich sehr viele Stellen im In- und Ausland angeschrieben um Infos zu erhalten. Dabei ist mir klar geworden, die Rechnung der SUISA ist nicht rechtens.


    Frech finde ich die Urheberrechtsverletzung der SUISA selber, die BILLAG zu kopieren und den Ausbau der Autoradios zu verlangen. :) (Dies ist nur eine Spassbemerkung, daher ohne Klagerecht) schmunzelnde Grüsse dä Handwerker

    Hier noch Inhalte eines Urteils um den Sinn des Vorfahrprivileg aufzuzeigen.


    Wichtig !!! Nur für Alleinerziehende die keine Bevorschussung erhalten !


    Urteilskopf

    145 III 317

    38. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Gemeinde U. gegen A. und Betreibungsamt Zürich 3 (Beschwerde in Zivilsachen)
    5A_490/2018 vom 30. April 2019



    3.1 Den Unterhaltsbeiträgen kommt in der Zwangsvollstreckung in verschiedener Hinsicht eine Sonderstellung zu. So hat der Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger eine Reihe von Privilegien zur Durchsetzung seiner Forderung eingeräumt. Er kann die Anweisung an den Schuldner verlangen (Art. 132, 177 und 291 ZGB). Es steht ihm die privilegierte Anschlusspfändung zu (Art. 111 SchKG). Seine Forderungen kommen in den Genuss des Konkursprivilegs der Ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4 SchKG). Diese Privilegien kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch dem Gemeinwesen zu, das infolge Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen kraft Legalzession an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt, da es sich nicht um Vorzugsrechte handelt, die untrennbar mit dessen Person verbunden sind (Art. 170 Abs. 1 OR; BGE 138 III 145 E. 3.4.2, 3.4.3). Hingegen kann das Gemeinwesen im Rahmen der Pfändung keinen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners verlangen, wie dies dem ursprünglichen Unterhaltsgläubiger aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis möglich ist ( BGE 138 III 145 E. 3.4.3; BGE 116 III 10 E. 2, vgl. dazu die Kritik von BREITSCHMID,

    3.2 Beim "Vorfahrprivileg" handelt es sich nicht um ein vom Gesetzgeber geschaffenes Instrument, sondern um ein von der bundesgerichtlichen Praxis entwickeltes Vorrecht, welches der erleichterten Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen dient. Es handelt sich (als "saisie prioritaire") um ein echtes Privileg in der Pfändung, welches von Art. 219 SchKG zu unterscheiden ist (OCHSNER, in: La procédure matrimoniale, Reiser/Gauron-Carlin [Hrsg.], Bd. II, 2019, S. 279). Zweck dieses Privilegs ist einzig die Sicherung des unmittelbaren Bedarfs für den Unterhaltsberechtigten und nicht die Bestrafung des säumigen Unterhaltsschuldners (BGE 80 III 65 E. 2).BGE 145 III 317 S. 320
    Ausgangspunkt ist, dass sich der Unterhaltsgläubiger zwar eine vorgehende Einkommenspfändung grundsätzlich entgegenhalten zu lassen hat. Wurden die im letzten Jahr vor Einleitung der Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge jedoch nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen, so liegt ein Ausnahmefall vor und greift das Privileg: Das Betreibungsamt muss nun in der neuen Betreibung den Betrag pfänden, auf den es diese Unterhaltspflicht in der ersten Betreibung geschätzt hätte. Damit wirkt sich die nun in Betreibung gesetzte Unterhaltsschuld unmittelbar notbedarfserhöhend aus ( BGE 89 III 65 E. 1; BGE 80 III 65 E. 2; vgl. OCHSNER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 134 zu Art. 93 SchKG; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 37 zu Art. 93 SchKG). Es obliegt dem Schuldner, beim Betreibungsamt gestützt auf die neue Situation die Revision der vorgehenden Einkommenspfändung zu verlangen (BGE 71 III 150 S. 151 f.; 67 III 149 S. 150).


    3.4 In der kantonalen Praxis scheint die Einräumung des Vorfahrprivilegs an das Gemeinwesen bisher keine grosse Bedeutung erhalten zu haben. Nach Ansicht des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich ist dem Gemeinwesen kein Vorfahrprivileg einzuräumen (Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 19. September 1985; zit. in ZR 90/1991 Nr. 40 S. 127 Ziff. 5). Das Bezirksgericht Horgen hat demgegenüber dem Gemeinwesen das Vorfahrprivileg zugestanden (Urteil vom 31. März 2016, BlSchK 2017 S. 212 ff.). Es knüpfte an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach dem subrogierenden Gemeinwesen grundsätzlich dieselben Rechte zustehen wie dem Unterhaltsgläubiger. Allerdings müsse bei jedem Nebenrecht geprüft werden, ob es untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sei. Dabei kam es zum Schluss, dass das Vorfahrprivileg wie die privilegierte Anschlusspfändung ( BGE 138 III 145 E. 3.4.3) und die SchuldneranweisungBGE 145 III 317 S. 321
    ( BGE 137 III 193 E. 3.4) nicht an die Person gebunden sei und damit auch dem Gemeinwesen zustehe.

    3.5 Die Lehre hat sich bisher kaum mit der Frage befasst, ob das bevorschussende Gemeinwesen in den Genuss des Vorfahrprivilegs kommt. So lässt etwa ANNEN (Anmerkung, in: BlSchK 2017 S. 215) die Frage offen, ob dieses Privileg abtretbar bzw. subrogierbar ist. Auf jeden Fall werde durch die Unterhaltsbevorschussung die Not des Unterhaltsgläubigers behoben. Damit werde dem Zweck des Vorfahrprivilegs bereits nachgelebt und es bleibe kein Raum, um das Gemeinwesen diesbezüglich noch zu bevorzugen. OCHSNER (in: La procédure matrimoniale, a.a.O., S. 281) hält den Übergang dieses Privilegs für nicht gerechtfertigt.


    3.7 Es trifft zu, dass die genannten Privilegien letztlich alle auf die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge ausgerichtet sind. Indes unterscheiden sie sich nicht nur in den Voraussetzungen, sondern auch in ihren Auswirkungen auf die Stellung der Beteiligten. Darauf ist - mit Blick auf eine Privilegierung von Alimentenforderungen nach vorausgehender Pfändung - im Folgenden näher einzugehen.

    3.7.1 Bei der Schuldneranweisung (wie nach u.a. Art. 291 ZGB) geht es darum, dem Unterhaltsberechtigten den regelmässigen Eingang des Unterhaltsbeitrages zu sichern ( BGE 142 III 195 E. 5). Die Praxis räumt diese Möglichkeit auch dem bevorschussenden Gemeinwesen ein, da es sich hierbei um kein höchstpersönliches Nebenrecht der Unterhaltsforderung handle, das nicht auf das Gemeinwesen übergehe. Zwar gehe es nur dem Unterhaltsberechtigten beim Gesuch um Schuldneranweisung um den Erhalt existenziell notwendigerBGE 145 III 317 S. 322
    Beträge. Indes bestünden sachliche Gründe, dem Gemeinwesen das Recht zur Schuldneranweisung gleichwohl zuzugestehen, auch wenn dies mit einer gewissen Zweckverlagerung dieses Instituts verbunden sei. Die Einrichtung der Alimentenbevorschussung als Bestandteil des öffentlichen Sozialwesens diene der möglichst lückenlosen Versorgung des Unterhaltsberechtigten. Hingegen solle dadurch nicht der zahlungsunwillige Unterschuldner belohnt werden. In diesem Sinne unterstütze der Vorteil der Schuldneranweisung das Gemeinwesen in der Erfüllung eines gesetzgeberischen Auftrags. Da eine Schuldneranweisung für den Unterhaltspflichtigen eine Blossstellung gegenüber seinem Arbeitgeber bewirken könne, habe das Gericht bei der Beurteilung des Gesuchs alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, wozu auch die Situation des säumigen Unterhaltsschuldners gehöre. Demgegenüber sei das Gemeinwesen nicht in existenzieller Weise betroffen und eine andere Möglichkeit wie z.B. die stille Lohnpfändung könne sich für dieses im Ergebnis langfristig als erfolgreicher und für den Unterhaltsschuldner als schonender erweisen. Allerdings dürfe der Richter bei diesem Ermessensentscheid dem Gemeinwesen die Schuldneranweisung nur ausnahmsweise verweigern ( BGE 137 III 193 E. 2.1 und 3.4; BGE 138 III 145 E. 3.3.1 und 3.3.2).

    3.7.2 Die privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG) erleichtert einer bestimmten Gruppe von Unterhaltsgläubigern die Teilnahme an einer bereits vollzogenen Pfändung durch ein doppeltes Vorrecht (Anschluss innert längerer Frist und ohne vorgängige Betreibung), um den ihnen aufgrund ihrer familienrechtlichen Situation zukommenden Nachteil gegenüber andern Gläubigern wettzumachen (JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 111 SchKG; TSCHUMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 1 zu Art. 111 SchKG). In bestimmten Fällen kann sogar die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung für eine bestimmte Person abgeben (Art. 111 Abs. 2 SchKG). Die Praxis gewährt dieses vollstreckungsrechtliche Privileg auch dem Gemeinwesen, um den Unterhaltsschuldner nicht besserzustellen, dessen Beitrag bevorschusst werden muss. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge soll den Pflichtigen nämlich keineswegs entlasten. Die Unterscheidung zwischen bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen ist durch den Zweck der privilegierten Anschlusspfändung nicht geboten ( BGE 138 III 145 E. 3.4.1 undBGE 145 III 317 S. 323

    3.7.3 Zutreffend ist, dass das Vorfahrprivileg das Inkasso der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge erleichtert. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es ausschliesslich geschaffen wurde, um den laufenden Unterhalt des Berechtigten zu sichern und ihn so vor einer finanziellen Notlage zu bewahren. Dieser Privilegierung liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen Unterhalt notwendige Betrag vorbehalten werden muss (VONDER MÜHLL, a.a.O.; MATHEY, La saisie de salaire et de revenu, 1989, Rz. 170). Soweit die Beschwerdeführerin betont, dass der nachlässige Unterhaltsschuldner in den Genuss eines ungerechtfertigten Vorteils gelange, wenn ihr das Vorfahrprivileg verweigert werde, verkennt sie dessen Sinn, welcher gerade nicht in der Sanktionierung des säumigen Unterhaltszahlers liegt. Zudem unterscheidet sich das Vorfahrprivileg doch wesentlich von der Schuldneranweisung und der privilegierten Anschlusspfändung, welche als Privilegien dem Gemeinwesen von der Rechtsprechung gewährt worden sind, um das Inkasso von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu erleichtern. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist der Zweck des Vorfahrprivilegs durchaus mit dem Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners vergleichbar: Auch dieses Privileg soll dem Unterhaltsgläubiger möglichst zeitnah die Mittel verschaffen, auf die er für seinen laufenden Unterhalt angewiesen ist. Von beiden Privilegien (Vorfahrprivileg sowie Eingriff in das Existenzminimum) soll der Unterhaltsberechtigte - zeitlich beschränkt, d.h. nach der Rechtsprechung ein Jahr vor Anhebung der Betreibung ( BGE 

    Macht die SUISA einen RAUBZUG auf den KMU ?

    Anscheinend haben noch nicht viele Unternehmen Rechnung von der SUISA erhalten. Die SUISA stellt hier Forderungen welche rechtlich noch sehr Unklar sind. Dabei sind hier viele Fragen noch offen. Dies zeigt auch der Bundesratsbericht, den die SUISA gem. Antwortschreiben offensichtlich sehr gut kennt. Der Bundesratsbericht wir abgetan als nicht zuständig/nicht befugt.


    Die SUISA hat einen Rechtsdienst, der aber keine Initiative ergreift Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist eher das Ziel, diese Rechtsicherheit mit Gerichtsfällen auf kosten des KMU schrittweise aufzubauen.


    Schadet die SUISA ihrem bisherigem RUF ?

    Wenn man die neusten Kommentare und Bewertungen anschaut, wird der Ruf der SUISA effektiv beschädigt. Dies wird dem Urheberrecht und uns Künstlern (Ich habe selber viele Werke veröffentlicht) sicherlich auch Schaden.


    Wird der Gewerbeverband hier aktiv !

    Gem. Antwort des Gewerbeverbandes, eher nicht. Der Grund sind die Kosten des verlorenen Rechtsstreit um die Urheberrechte bei Ferienwohnungen, Gästezimmer und Hotel Gastronomie.



    Hier noch die Antwort des SUISA Rechtsdienstes

    Im Zusammenhang mit Ihrer Bezugnahme auf den Bericht des Bundesrats vom 13. Januar 2021 ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Bundesrat ist aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes gar nicht zuständig und befugt, die Bestimmungen der Tarife auszulegen und die Vergütungspflicht für gewisse Nutzungen generell zu beurteilen. Deswegen bringt der Bundesrat an mehreren Stellen seines Berichts (Ziff. 2.2.5.3, 2.3.5.1, 2.3.5.3 und 3.2; Beilage 11) den ausdrücklichen Vorbehalt an, dass die aufgeworfenen Fragen letztlich von den Gerichten zu entscheiden sind.



    Gemäss GT 3a Ziff. 2.1 Abs. 4 gilt der Tarif für Nutzungen «in «alle[n] Arten von Räumen». Keine Art von Räumen ist ausgenommen. Unter den Begriff der «Arbeitsräume» fallen auch Geschäftsfahrzeuge. Auch in einem Geschäftsfahrzeug wird Arbeit verrichtet. Mitarbeitende, die mit Geschäftsfahrzeugen unterwegs sind, verbringen in diesen einen kleineren oder grösseren Teil ihrer Arbeitszeit. Entsprechend fallen Geschäftsfahrzeuge sehr wohl in den Anwendungsbereich des GT 3a. Auch die Eidgenössische Schiedskommission hat Autoradios in der Kategorie «Nutzerinnen von Hintergrundunterhaltung in Firmen mit beschränktem Publikumsverkehr» erwähnt, was zeigt, dass die ESchK das Zurverfügungstellen von Firmenfahrzeugen mit Autoradios als ein urheberrechtlich relevantes Wahrnehmbarmachen qualifiziert, welches vergütungs-pflichtig ist (Beschluss der Eidgen. Schiedskommission vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a, S. 29).



    Die von Ihnen vorgeschlagene Lösung, einen Radiohörverbotskleber anzubringen, entbindet Sie nicht von der Vergütungspfliht nach GT 3a. Denn es ist damit nicht ausgeschlossen, dass das Autoradio trotzdem genutzt wird. Die Einhaltung durch die Mitarbeitenden ist nicht kontrollierbar. In einem Geschäftsfahrzeug sind die Mitarbeiter der Kontrolle der Arbeitgeberin entzogen. Wenn ein Mitarbeiter trotz einer entsprechenden Weisung das Autoradio benutzt, liegt zwar seitens des Mitarbeitenden ein Verstoss gegen die Weisung vor; die Vergütungspflicht entfällt dadurch aber nicht.


    Eine Vergütung für eine Audio-Nutzung in Geschäftsfahrzeugen entfällt wie bereits mitgeteilt, wenn Sie uns einen Beleg eines Garagisten einreichen, dass die Autoradios bzw. Abspielgeräte ausgebaut sind für den Zeitraum nach dem Ausbau. Vorbehalten bleibt indessen eine Vergütung, wenn GT 3a-relevante Nutzungen in Büros, Geschäftsräumen oder dergleichen stattfindet. Für den Zeitraum bis zum Ausbau der Autoradios bzw. Abspielgeräte besteht Ihrerseits eine Vergütungspflicht. Wir bitten Sie daher nochmals höflich, die Ihnen zugestellte Rechnung zu begleichen.



    Wo liegt das Problem ?

    Die Frage ist was ist öffentlich und was privat. Bei uns geht es um die Firmenautos, diese sind zwar dem Geschäft.

    Jedoch ist nach meiner Ansicht der Innenraum / Privatraum. Er ist abschliessbar und die Leute haben Ihre privaten Sachen im Auto. Die Arbeiter sind wie von der SUISA geschrieben "die Mitarbeiter der Kontrolle der Arbeitgeberin entzogen."

    frei und haben Privatgespräche. Arbeitsrechtlich darf das Musikhören während Pausen und Fahrten nicht verbietet werden. Der Nutzen der Musik über das Radio ist hier rein Privat und hat keinen Vorteil auf das Geschäftsergebnis.

    Den Vorschlag einen Kleber mit einem Verbotsschilde und dem Zusatz, nur für Privatzwecke aufzukleben, findet die SUISA nicht akzeptabel. Für Sie kommt nur der Ausbau, durch einen Fachmann in Frage. Das Gerät ist jedoch auch zum Zweck, um Gesetzeskonform kurze Telefongespräche zu führen, daher ist der Ausbau für uns unlogisch. Die Mitarbeiter, würden die Geräte vom Geschäft abgekauft, weil sie die Gebühren auch als abzocke betrachten. Sie sind der Meinung das sie privat, diese Leistung bezahlen. Das wir an Verhaltensänderungen, wie Verbotskleber anbringen und Geräteverkauf schon denken müssen, weil neue Gebühren ohne Rechtssicherheit verrechnet werden, gibt schon zu denken,


    Wir hoffen nun um Reaktionen von EUCH. Schreibt der SUISA und uns EURE Meinung. Dies ist Wichtig für uns und das Urheberrecht. Bitte verschont uns auch nicht mit Kritik. Wir suchen den richtigen WEG und es ist nicht das Ziel Gebühren zu umgehen. Fairplay auch für die Künstler ist uns wichtig.


    Gruss der Handwerker und sein Team
















    Hallo Zämä,

    Angriffsverweigerer sind Helden für mich, der Verteidiger hat ja eher weniger die Möglichkeiten zu verweigern.


    Theoretisch sollte jedes Land nur Verteidiger haben, aber eben theoretisch. :rolleyes:

    Praktisch sind meist alte uneinsichtige Leute an der Macht, die noch mehr Macht wollen.


    Reinhard May, nein meine Söhne geb ich nicht, ist da sehr treffend. <3

    Hallo Niva,

    Deine Antwort ist Richtig, wenn kein Vermögen und wenig Einnahmen vorhanden sind. Ansonst besteht nur die Inkassohilfe.

    Wenn der/die Alleinerziehende jedoch eine Wohnung besitzt und arbeitet, dann gibt es keine Bevorschussung. Der Versuch die Aliment einzufordern, kostet viel Geld. Dabei kommt es leider viel vor das der Schuldner nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Es entsteht eine unverschuldete Schuldenfalle. Wenn der Schuldner noch viele weitere Gläubiger hat, den Wohnort und die Arbeitsstelle häufig wechselt, wird es schwierig und teuer. Der Straftatbestand währe vorhanden aber bringt schlussendlich auch kein Geld. Da dies häufig der Fall ist wurde das Vorfahrprivileg/Vorfahrrecht vor längerer Zeit geschaffen. Obwohl es anscheinend ein sehr einfach anwendbares Privileg ist, wird es selten benutzt.


    Wieso wird das Privileg selten genutzt ?

    Hat jemand Erfahrung damit ?

    Was ist beim Antrag dieses Privileg zu beachten ?

    Weshalb erhält man die Information über dieses Privileg nicht ?


    Für Erfahrungsberichte währen sicher einige Alleinerziehende sehr dankbar. Gruss dä Handwerker


    Text von der Schuldenberatung BERN

    Kein Eingriff, wenn ein Amt betreibt. Hat der Alimentenberechtigte Teil, z.B. das Kind, die Alimente bevorschussen lassen und verlangt das Amt die Pfändung, so ist der Eingriff ins Existenzminimum ausgeschlossen. Der Eingriff ist nur dann möglich, wenn das gepfändete Einkommen direkt dem alimentenberechtigten Teil zukommt. Eine Pfändungsverfügung, welche in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingreift, obwohl nicht direkt das Kind selbst, sondern eine Behörde von der Pfändung profitiert, ist nichtig. Ob der gepfändete Betrag der Alimentengläubigerin direkt zugutekommt, muss das pfändende Betreibungsamt von Amtes wegen abklären.

    Das «Vorfahrrecht» für Alimentenforderungen. Melden in einer laufenden Lohnpfändung Alimentengläubiger Forderungen an, die sie in einer vorangehenden Lohnpfändung nicht geltend gemacht hatten, so haben sie ein «Vorfahrrecht»: Sie haben den Anspruch darauf, dass der Betrag, der monatlich geschuldet war, vorneweg ihnen ausbezahlt wird. Die Forderungsanmeldung bewirkt eine Revision. Das Existenzminimum wird um den Alimentenbetrag angehoben. Der Alimentenbetrag wird den pfändenden Alimentengläubigern ausbezahlt. Die übrigen «gewöhnlichen» Gläubiger bekommen nur noch die reduzierte Quote.
    Das Vorfahrrecht haben Alimentenforderungen, die nicht zu weit zurückliegen. In der Lehre und Praxis wird die Ansicht vertreten, die Alimentenforderungen dürften höchstens ein Jahr alt sein. es wird auch die Ansicht vertreten, das Privileg beschränke sich auf Forderungen aus den letzten sechs Monaten.