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    Auszug aus der Ordnungsbussenverordnung (OBV):

    252. Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag (Art. 79 Abs. 1 und 1bis SSV)

    253. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV).

    252: Es ist nicht klar bestimmt, wo ausserhalb vom Parkfeld anfängt/aufhört.

    253: In diesem Fall wäre es auch verboten, ein Motorrad auf eine Autoparkfeld zu parkieren - oder?

    Ich durfte jetzt jedenfalls einen Kostenvorschuss von CHF 500,-- leisten, da ich Beschwerde ans Appellationsgericht eingereicht habe, wegen "unrichtiger Rechtsanwendung". Jetzt kann ich nur hoffen, dass ich Recht bekomme und das Geld zurück erhalte.

    Ich habe von diesem Urteil leider erst nach der Anhörung/Verhandlung gelesen. Es geht allerdings leider nicht eindeutig aus dem Text hervor, ob die beiden Smart hintereinander, oder nebeneinander standen:

    Für zwei auf dem gleichen Parkplatz parkierte Smarts braucht es nur ein Parkticket. Dies entschied das Zürcher Obergericht in einem Musterurteil. Im fraglichen Fall hatten ein Smartfahrer und seine Lebensgefährtin ihre zwei Smarts in der Zürcher Innenstadt zusammen auf einem Parkfeld parkiert und nur ein Ticket gelöst. Das sei rechtens fand das Gericht. Entscheidend dabei sei, dass der Parkplatz von einem der beiden Fahrzeughalter bezahlt worden war, heisst es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

    Ein Zürcher Gericht hat übrigens 2 Smart-Fortwo Fahrern recht gegeben, die Ihre Fahrzeuge auf einem Parkfeld parkiert haben und nur 1 Ticket gelöst haben. Somit sollte "querparkieren" nicht verboten sein (zumal: auf einem in sich abgeschlossenen Parkplatz mit markierten Parkfeldern).

    Ich habe übrigens von meinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht und bin jetzt gespannt, wie das Appellationsgericht entscheidet.

    Das Gericht hat mir in dem Punkt Recht gegeben, dass die Kosten (Fr. 250.00) im Verhältnis zur Busse (Fr. 40.00) zu hoch sind. Die Kosten wurden auf Fr. 100.00 gesenkt.

    Ich hatte darauf plädiert, dass für dieses "Parkvergehen" das Ordnungsbussenverfahren hätte abgewendet werden müssen, wobei keine Kosten entstanden wären, sondern lediglich die Busse.

    Da "querparkieren" jedoch nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist, habe ich in diesem Punkt nicht Recht bekommen.

    Nun kann ich mir überlegen, ob ich "wegen unrichtiger Rechtsanwendung" Beschwerde einlege und die Sache weiterziehe.

    Nochmals besten Dank für euere Tipps/Anmerkungen etc. und liebe Grüsse

    Sehr "unprofessionell" meine Rechtschreibung ;-)))

    Besten Dank für die guten Wünsche.

    Hoffe, dass der Richter den "gesunden Menschenverstand" walten lässt.

    Im K-tipp habe ich nachgelesen: "Parkbussen werden prinzipiell im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt".

    In meiner Einsprache habe ich übrigens vermerkt: "Um keine weiteren Umtriebe zu verursachen, wäre ich – nach wie vor – bereit, die Busse von CHF 40.00 zu begleichen. Die Gerichte sind schliesslich mit Wichtigerem beschäftigt."

    Leider ist man darauf nicht eingegangen.

    Ich hoffe jetzt einfach das Beste.

    Zunächst möchte ich mich recht herzlich für die Beiträge von euch bedanken!

    Habe festgestellt, dass ich mich teilweise missverständlich ausgedrückt habe:

    "Zudem wurden andere Autos u.a. ein Lieferwagen quer parkiert" stimmt nicht. Der Lieferwagen hatte ordnungsgemäss im Parkfeld vor meinem geparkt. Eine Seite "meines" Parkfelds wurde durch diesen Lieferwagen begrenzt, die gegenüberliegende Seite durch die Baustellen-Absperrung. Habe rückwärts eingeparkt, damit ich so nah wie möglich an die Absperrung fahren kann (Fahrertüre in Richtung Lieferwagen) um Niemanden zu behindern. Ausserdem bin ich bis zum Anschlag zurück gerollt (Bordstein mit angrenzendem Rasen), sodass der Smart tatsächlich "fast" auf das Parkfeld gepasst hat.

    Denke, dass für ein solch geringfügiges "Vergehen" das Ordnungsbussengesetz angewendet werden sollte - wenn überhaupt.

    Die Aussage, dass „querparkieren“ nicht im Bussenkatalog enthalten ist und somit das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung kommt, hat der Polizist vor Ort gemacht (2 x übrigens, da ich die Parkbusse sofort bezahlen wollte). Konnte nicht verstehen, dass die Polizei von mir den Namen und Wohnort meiner Eltern benötigt, meinen Geburtsort usw.. Der Polizist erklärte, dass es zu einer Verzeigung kommt – gestützt auf §134, 2 StPO.

    Eine Kopie der Verzeigung habe ich mit dem Strafbefehl erhalten:

    Verzeigter: … (ich)

    Wegen: Querparkieren in markierten Parkfeldern

    Art 90 Zff. 1 SVG

    Art. 27 Abs. 1 SVG

    Art. 18 Abs 1 VRV

    Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV

    Art. 79 Abs 1 SSV (ist übrigens aufgehoben seit 2002)

    Ausser dem letzten ( aufgehobenen) Art. wurden dieselben Art. im Strafbefehl wiederholt.

    In meiner Einsprache habe ich hierzu geschrieben:

    Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln

    1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft.

    Anmerkung: Habe keine Verkehrsregeln verletzt.

    Art. 27 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

    1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.

    Anmerkung: Besondere Situation aufgrund der Baustelle – (siehe Skizze)

    Art. 18 Halten

    1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.

    Anmerkung: Habe nicht auf einer Fahrbahn parkiert, sondern auf einem von der Strasse abgetrennten Parkplatz

    Art. 19 Parkieren im allgemeinen

    2 Das Parkieren ist untersagt:

    a. wo das Halten verboten ist

    Anmerkung: Weder das Halten noch das Parkieren ist auf einem Parkplatz verboten.

    b. Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden

    Wie im Strafbefehl vermerkt, fand weder eine Behinderung noch Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer statt.

    Das Ganze ist von Seiten der Polizei - in den Ausführungen - sehr "UNPROFIZIONELL", finde ich zumindest (dies werde ich bei der Verhandlung natürlich für mich behalten).

    Ich denke, dass mir das „Nichteinhalten der Markierungen“ zur Last gelegt werden kann, aber das fällt meines Erachtens unter das Ordnungsbussengesetz (wie von euch erwähnt 253/254).

    Möchte mich bei der Verhandlung selbst verteidigen und bin daher für Tipps sehr dankbar.

    Selbstverständlich werde ich hier im Forum berichten, wie das Ganze ausgegangen ist. Die Verhadlung ist übrigens am 07.02.10.

    Es handelte sich um einen von der Strasse abgetrennten öffentlichen Parkplatz - rechteckig mit ca. 30 Parkfeldern. Etwa 1/3 des Parkplatzes war durch die Baustelle abgetrennt, sodass der Rest etwa quadratisch mit ca. 20 Parkfeldern war. Auf dem Parkfeld vor meinem, hat ein relativ grosser Lieferwagen geparkt und durch die Absperrung auf er anderen Seite hätte ich zig-mal hin und her fahren müssen, um korrekt parkieren zu können (falls überhaupt möglich). Durch die Begrenzung der Baustelle, habe ich natürlich auch Niemanden behindert, zumal meine Reifen nur 2-3 cm hinter der Markierung waren und ich direkt neben der Absperrung stand.

    Gemäss Strafbefehl: bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe! Und eine Wegbeschreibung zur Strafvollzugsanstalt war auch gleich beigefügt!

    Und das Ganze wegen einer Parkbusse von Fr. 40.--. Für mich ist das einfach nicht nachvollziehbar...

    Als Motorradfahrer finde ich die Busse berechtigt.

    .

    Da etwa 1/3 des Parkfeldes durch die Baustelle abgetrennt war, hättest du mit dem Motorrad locker innerhalb der Markierung parkieren können.

    Allerdings hat das ja nichts mit der Sachlage zu tun. Die Busse beträgt ja "nur" Fr. 40.--, welche ich bereit gewesen wäre sofort zu begleichen.

    Die "Mehrkosten" entstanden dadurch, dass "querparkieren" nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist.

    Habe übrigens bei meiner Einsprache vermerkt, dass ich - nach wie vor - bereit bin, die Fr. 40.-- Busse zu bezahlen und die Gerichte sicherlich mit Wichtigerem beschäftigt sind.

    Keine Antwort diesbezüglich - nur die Vorladung vor Gericht...

    So wie du den Fall schilderst, hast du prinzipiell nur gegen das Falschparkieren verstossen. Deswegen kann ich mir nicht ganz vorstellen, wie die "übrigen" Kosten begründet sind.

    .

    Das ist genau der springende Punkt. Ich war ja bereit eine Parkbusse zu bezahlen, da mein Fahrzeug (Smart Roadster - sehr kurz) nicht ganz auf das Parkfeld passte. Die Kosten sind wie folgt:

    Busse Fr. 40.--

    Urteils-Gebühr Fr. 30.--

    Verfahrenskosten Polizei Fr. 220.--

    Unter Sachverhalt wurde übrigens vermerkt:

    "Eine Behinderung oder Gefährdung der übrigen Verkehsteilnehmer fand nicht statt."

    Die Begründung für die zusätzlichen Kosten:

    "Querparkieren ist nicht im Bussenkatalog aufgeführt" und somit muss die Höhe der Busse durch einen Richter entschieden werden, wodurch weitere Kosten entstehen.

    Da aufgrund einer Baustellenabsperrung ein Teil des markierten Parkplatzes nicht genutzt werden konnte, habe ich mein Fahrzeug quer parkiert, direkt an der Baustellen-Absperrung. Es handelte sich um einen öffentlichen Parkplatz und ich habe ordnungsgemäss bezahlt. Als ich zum Fahrzeug zurückkehrte waren 3 Polizeibeamten vor Ort und haben meine Personalien aufgenommen. Habe angefragt, ob es nicht möglich ist, die Parkbusse direkt zu bezahlten. Dies wurde von den Beamten verneint, mit der Begründung, dass der Tatbestand des "QUERPARKIERENS" nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist.

    Habe einen Strafbefehl erhalten: Busse Fr. 40.-- + Kosten von Fr. 250.-- = Total Fr. 290.-- und Einsprache erhoben. Habe inzwischen eine Vorladung zur Einvernahme vor Gericht. Habe ich eine Chance vor Gericht?

    Habe gelesen, dass Parkbussen prinzipiell im Ordnungsbussen-verfahren abgewickelt werden und somit keine weiteren Kosten entstehen.