Hallo Marc77
Eine Verweigerung bringt dir Einstelltage.
Das Kreisschreiben bezieht sich auf Kurse, die vom Stellensuchenden beantragt werden. Die Praxisfirma ist eine Kollektive Massnahme, die aus verschiedenen Gründen eingesetzt wird. Zu den Kollektivem AMM gehören unter anderem die Beschäftigungsprogramme und die Praxisfirmen und diese dürfen den ersten Arbeitsmarkt nicht konkurrenzieren. Die Praxisfirma entspricht in etwa einer Firma im ersten Arbeitsmarkt, jedoch ohne reale Produkte. Frage doch deine RAV-Beraterin beim nächsten Gespräch, aus welchen Gründen du zugewiesen worden bist (Verbesserung der Fachkenntnisse, Tagesstruktur, zu wenig Eigeninitiative, etc.). Wenn du bereits längere Zeit arbeitslos bist und nie einen Zwischenverdienst hattest, ist es sicher sinnvoller, wenn du in der Praxisfirma (wo du auch Unterstützung bei der Bewerbungsarbeit holen kannst) bist als wenn du "nur" zuhause bist.
In den meisten Kantonen sind die Kollektiven und die Nationalen Massnahmen im Internet einsehbar, schau nach und mache der Personalberatung einen Vorschlag für ein aus deiner Sicht passenderes Programm.
Zu sagen ist noch, dass wahrscheinlich die Praxisfirma beim Personalberater eine Verlängerung empfohlen hat. Alle AMM werden von der RAV-Personalberatung beantragt, einzelne müssen zentral noch gutgeheissen werden, bei anderen liegt die Kompetenz beim RAV aber es war sicher dein Personalberater, der auch das Einzel-Coaching gutgeheissen hat. Du monierst, dass du Zeit brauchst, um das Einzel-Coaching umzusetzen, das ist für mich eher unverständlich, denn die Praxisfirma wurde ja während dieser Zeit unterbrochen - und auch dort hättest du genügend Zeit, da du ja wenig zu tun hast. Ich empfehle dir, dich spätestens beim ersten Kontakt mit deinem Coach zu erkundigen, was das Ziel des Einzel-Coachings ist, denn sonst wirst du auch dort enttäuscht werden.
Du schreibst, dass du im mittleren Kader tätig warst: Hast du auch eine adäquate Aus- oder Weiterbildung oder verlief die Karriere on the job? Ev. wäre es sinnvoll, eine Laufbahnberatung zu beantragen, jedoch kommt bei einer Weiterbildung dann das Kreisschreiben ins Spiel, denn diese Aus- und Weiterbildung wird in der Regel nicht von der ALV finanziert (ausgenommen einzelne Qualifikationslücken).
Ich wünsche dir bei der Stellensuche viel Glück und Erfolg.
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Hallo Niks
Die Auskunft beim RAV ist richtig, du bist verpflichtet, weiterhin eine 100%-Stelle zu suchen
AVIG-Praxis:
Elemente der teilweisen Arbeitslosigkeit
B86 Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht. Ebenfalls als teilweise arbeitslos gilt, wer bereits eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitbeschäftigung oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person beim Auffinden einer vollzeitlichen Dauerstelle grundsätzlich bereit sein muss, ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung aufzugeben. -
Daher nochmals meine Frage, in wie weit sind diese Art von Bewerbungen/ Stellenannahmen verpflichtend? Hinzu käme natürlich noch das Lohngefälle.
Danke für eine Antwort. Paul40
AVIG. Art. 17 Abs. 1, 3 AVIG; Art. 28, 31, 43 ATSG
B311 Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine ALV gäbe.
Zur Pflicht der Schadenminderung gehören:
Intensive Arbeitsbemühungen während des Taggeldbezugs;
Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen auf Weisung der zuständigen Amtsstelle;
Annahme zumutbarer Arbeit.
Das sind deine Pflichten in Bezug auf Stellensuche!
Ich war vor Jahrenl auf einer Betriebsbesichtigung der ARGE in Deutschland und dort hat man die (Deutschen) Stellensuchenden aktiv motiviert, Stellen in der Schweiz zu suchen.....!
Such einfach aktiv über Temporärbüros, wenn du eine befristete Stelle zu einem tieferen Lohn findest, erhälst du erstens Kompensationszahlungen und wirst weniger Druck zu spüren bekommen -
Du bist zur Schadenminderung verpflichtet, das heisst, dass z.B. alle Stellen zumutbar sind, die nicht weiter als 2 Std. Arbeitsweg weg sind und dich nicht überfordern. Ja, es könnte Einstelltage geben, wen du dich z.B. nur im Raume Zürich bewirbst. Du bist nun seit über 3 Monaten arbeitslos, was bedeutet, dass es auch in deinem Interesse ist, so schnell als möglich eine Stelle zu finden - und sei es auch über den Umweg einer Temporärstelle im In- oder Ausland.
Viel Erfolg und alles Gute -
Ich würde es auf keinen Fall melden, du bist dazu auch nicht verpflichtet. Es ist möglich, dass sich der Arbeitgeber getäuscht fühlt und dir nach dem Schwangerschaftsurlaub kündigt - aber zu diesem Zeitpunkt wirst du eher eine Stelle finden als jetzt.
Es kann aber auch sein, dass du nun während einiger Monate beweisen kannst, dass du für den Betrieb ein Mehrwert bist, denn Schwangerschaft ist ja keine Krankheit und die meisten werdenden Mütter arbeiten bis zum 8. Monat.
Lass dich von niemanden unter Druck setzen. Ich wünsche dir alles Gute. -
Solche Weiterbildungen gibts beim RAV nicht, das wäre nämlich eine "Bevorzugung", weil "Berufstätige sich diesen Kurs selber zahlen müssen"...
Diese faule Ausrede hört man immer vom RAV, wenn es sich um eine quantifizierbare Weiterbildung (also eine mit Abschlusszeugnis/Titel/Diplom) handelt.
(gilt auch für bsp. solche Kurse, die Diplome nachholen die seit der Lehrreform in der Berufsschule gemacht werden; bsp. DELF, FCE, SIZ/ECDL usw... Vor der KV-Reform auf "eigenes Portemonais", nach der Reform in der Berufsschule; ein Arbeitsloser darf die Weiterbildungen machen - aber selber dafür bezahlen weil "Bevorzugung")
Eine Weiterbildung, die eine Höherstellung bewirkt darf vom RAV nicht finanziert werden. Ein KV-Angestellter kann jedoch eine Qualifikationslücke , wie z.B: Sachbearbeiter Rechnungswesen bewilligt bekommen, sofern es in diesem Bereich offene Stellen hat. Wichtig ist, dem RAV Stellenausschreibungen zu bringen, die zwar passen aber eben die eine Qualifikation fehlt. Nicht finanziert kann jedoch eine Weiterbildung, die zu einem Fachausweis etc. führt. -
Wie wäre es mit einer Weiterbildung im Buchhaltungsbereich, da würde dich das RAV sicher unterstützen, falls du noch immer Anspruch hast. Falls nicht: das ist eine Weiterbildung, die dir ev. etwas bringen könnte aber auch bezahlbar und nebenberuflich wäre.
Viel Glück. -
Hallo Observer2000
Nach zwei Monaten kann auch aus meiner Sicht kein Vollzeugnis ausgestellt werden. Ich empfehle dir, ein Teilzeugnis/Arbeitsbestätigung zu verlangen.
gemäss Gesetz (Art. 330a OR) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen.
Das Zeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder erst bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses..
Es wird zwischen Vollzeugnis und Teilzeugnis bzw. Arbeitsbestätigung unterschieden.
Das Vollzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR) gibt Auskunft über:
die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers
Das Teilzeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung beschränkt sich hingegen auf Angaben über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR). -
Hallo Konstantin30
Kontrolliere deine Abrechnung von der Arbeitslosenkasse, dort siehst du, wie hoch dein versicherter Verdienst berechnet worden ist (Verdienst in den letzten 12 Monaten inkl. 13. ML). Dieser Betrag wird dann pro Monat und pro Tag berechnet (Im Durchschnitt hat ein Monat 21.7 Arbeitstage), das ist dann der versicherte Verdienst. Du warst nun 3 Wochen arbeitslos, das heisst während 15 Tagen. Bei der Anmeldung haben alle Stellensuchenden eine Wartezeit zu bestehen, die je nach Lohn abgestuft ist (bis 3'000.-- sind es 0 Wartetage, bis 5'000.-- sind es 5 Wartetage, bis 7'500.-- sind es 10 Wartetage, bis 10'416 sind es 15 Wartetage und ab 10'417 sind es 20 Wartetage). Auch das steht auf deiner Abrechnung. Wenn du keine Kinder hast, bekommst du 70% (mit Kinder 80%) vom versicherten Verdienst, abzüglich AHV/IV/EO und PK (RIsiko, nicht Beiträge). Wenn du trotzdem der Meinung bist, dass die Abrechnung nicht stimmt, empfehle ich dir die Arbeitslosenkasse anzurufen, damit man die das Ganze erklärt. -
Hallo Kata
Ich gehe davon aus, dass du befürchtest, wegen zu später Abmeldung belangt zu werden.
Eine Abmeldung sollte zeitnah sein. Da du jedoch jeden Monat das Formular "Angaben der versicherten Person" einreichen musst, damit dir die Taggelder ausbezahlt werden, wird keine Auszahlung erfolgen, solange du dieses Formular nicht eingereicht hast (und für den Monat Januar wird ein Taggeld weniger ausbezahlt werden, da du ja bereits am 31.1. die Arbeit aufgenommen hast).
Wichtig ist, dass du dich per Arbeitsaufnahme abmeldest. -
Auf jeden Fall, denn der Betrüger schadet nicht nur dem Staat (und somit uns allen), sondern auch allen anderen Sozialhilfebezügern, die bei jedem Betrug vermehrt in Generalverdacht kommen!
Sozialhilfe-Bezug sollte etwas vorübergehendes sein - war dies auch in der Schweiz bis vor wenigen Jahren - und konnte bis jetzt auch finanziert werden. Immer mehr kommen nun die Gemeinden wegen der Sozialhilfe in Bedrängnis, sodass Steuerern erhöht werden müssen. Ich finde, dass alle Sozialhilfebezüger mindestens einen Tag pro Woche ehrenamtlich arbeiten müssten, sofern sie mindestens zu 20% arbeitsfähig sind.
Und ich finde, dass man endlich die IV-Vorgaben hinterfragen sollte, denn es kann nicht sein, dass jahrelange Renten abgesprochen werden, bevor die Klienten nicht in einem stabilen Arbeitsverhältnis sind. Das heisst, die IV schmückt sich mit falschen Erfolgen, da sie die Kosten an die Arbeitslosenversicherung und dann an die Sozialhilfe abwälzt.
Auch bei den Asylsuchenden müsste solange der Bund bezahlen, bis die Menschen in einer stabilen Anstellung sind, was die Gemeinden jedoch verpflichtet, die Flüchtlinge bei der Arbeitssuche und der Integration intensiv zu begleiten und das müsste aus meiner Sicht auch ehrenamtlich sein.
Vielleicht naiv - aber ich glaube noch immer daran, dass wir irgendwann wieder vermehrt hören "das ist meine Pflicht"/"ich muss" und nicht "das ist mein Recht"/"du (Staat/Arbeitgeber) musst"! -
Hallo
http://www.aifr.ch/de/leistung…laerung-des-gesuches.html
Dies habe ich von der IV Kanton Fribourg gefunden. Es geht darum, abzuklären, welche Arbeiten du zuhause noch machen kannst und wo du ev. ein Hilfsmittel oder Unterstützung benötigst. Bei einer IV-Anmeldung lohnt es sich, einen Anwalt zu haben und vor allem: Mitwirkung - und Fristen einhalten! -
Sende umgehend eine Kopie der eingeschriebenen Mahnung an die Arbeitslosenkasse, damit diese die Bescheinigung einfordert.
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1. ich würde auf keinen Fall selber kündigen (bist du überhaupt schon wieder 100% arbeitsfähig geschrieben?)
- aus meiner Sicht hast du durch Selbstkündigung kine Vorteile, da du ja in der Regel auch Referenzen angeben musst
- hast du es schriftlich, dass die Ferientage ausbezahlt werden, obwohl du freigestellt bist?
2. Für den Eintritt als Einzelversicherer hast du 1 Monat nach Austritt Zeit (lasse dir eine Offerte ab 31. und 91. Tag machen)