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    Da Luca im Kanton Bern wohnt, sich seine Frage somit auf diesen Kanton bezog und dort Einmalabschreibungen möglich sind, wüsste ich nicht, was an meiner Antwort falsch oder zu berichtigen wäre.

    Falsch ist hier offensichtlich einzig die Behauptung, " (...) können sie die Anschaffungskosten nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Ausgabe erfassen, sondern müssen diese über die Lebensdauer verteilt abschreiben.". Einmalabschreibung bedeutet, dass man im Jahr der Anschaffung eine Investition gemäss kantonalem Steuergesetz voll abschreiben kann. Dass auch bezüglich Einmalabschreibung gewisse Vorgehensweisen zu beachten sind (wie dies z.B. auch bei normalen Abschreibungen, Aktivierungen, Rückstellungen, etc. der Fall ist), ist ja wohl selbstredend.



    Lieber Eremit und Peter

    Interessante Diskussion! Erstaunlich, dass vor Eremit das Thema noch niemand aufgebracht hat.



    Vielleicht haben diese Personen auch einfach das Gesetz zur Hand genommen und gesehen, dass gemäss Art. 3b MWSTG Strom im Sinne des Gesetzes ein "Gegenstand" ist und - da die Lieferung eines Gegenstandes im Inland grundsätzlich steuerpflichtig ist - korrekterweise darauf geschlossen, dass diese Lieferung normal der MWST-Pflicht unterliegt.



    @ Sozialversichrungsberater

    Danke für Ihre ausführliche Antwort. Doch eigentlich wollte ich ja nur wissen, ob eine Höhere Fachschule als höher gewichtet wird als ein Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis. Diese Frage hat mir jetzt doch niemand so richtig beantwortet...







    Kann mir jemand sagen, ob eine Höhere Fachschule als höher gewertet wird als ein eidgenössischer Fachausweis, z.B. eidg. Fachausweis als Buchhalter?



    Aus meiner täglichen Praxis: Ein Abschluss einer höheren Fachschule wird höher gewichtet als ein eidg. FA, ein eidg. Diplom (dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Treuhandexperte, dipl. Steuerexperte, Controller) wird - in der Praxis - eher höher gewertet als ein Abschluss einer Fachhochschule, da die Anforderungen in der Regel höher sind und die Ausbildung praxisnaher ist.



    Natürlich wird dieser Satz für gewisse Forenteilnehmer wieder unsorgfältig, selbstbeweihräuchernd, wichtigtuerisch und beleidigend sein, aber: Was an meiner obenstehender (praxisnaher) Antwort hat Deine Fragen denn nicht "so richtig beantwortet"?

    PS: Die theoretische Abhandlung resp. Nicht-Antwort zu den Titeln wurde Dir ja bereits geliefert.



    Ich kenne das Arbeitslosenversicherungsgesetz, die Arbeitslosenversicherungsverordnung, die Weisungen des SECO und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arbeitslosenversicherungsrecht. Darüber hinaus Vertrete ich Versicherte gegen Honorar (ausnahmsweise manchmal kostenlos) in Einspracheverfahren gegenüber den RAV/kantonalen Amtsstellen bzw. gegenüber den Arbeitslosenkassen und vor Gerichten.



    Wow, ich bin mächtig beeindruckt! Erlaube mir aber an dieser Stelle einen anderer Beitrag von Dir zu zitieren, lieber SVB, der wunderbar hierhin passt:

    Falls Sie sich von der selbstbeweihräuchernden Aufzählung Ihrer angeblichen Wichtigkeit versprechen die Forenleser zu beeindrucken, so ist Ihnen das in meinem Fall nicht geglückt.



    Aber ich bin sicher, dass hier der Sachverhalt komplett anders liegt, was Du garantiert in Deiner eigenen unnachahmlichen Art und Weise kurz und prägnant auf den Punkt bringen wirst! Bin schon sehr gespannt!

    http://www.beobachter.ch/foren…hschule-oder-fachausweis/



    Es kann sein, dass die nur eine "unschuldige" Abkürzung von Ihnen war, es kann aber auch sein, dass Sie nicht wussten, dass der "eidg. dipl. Controller" nun diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling heisst (...)



    Da ich u.a. als Prüfungsexperte für "diplomierte Experten in Rechnungslegung und Controlling" sowie für "eidg. dipl. Treuhandexperten" (o Gott, ich hoffe wirklich, dass ich diese Titel nun absolut super korrekt geschrieben habe, sonst krieg ich gleich wieder einen Rüffel!!!) amte, ging ich bislang davon aus, dass ich durchaus eine Ahnung von dieser Branche und den branchenüblichen Bezeichnungen hatte. Zumal ich in meiner Firma u.a. "diplomierte Experten in Rechnungslegung und Controlling" beschäftige, die sich aufgrund des sperrigen Titels jeweils mit "Controller" vorstellen, wenn es um ihre Ausbildung geht. Aber ich werde diesen Mitarbeitern natürlich sofort diesen unsäglich laschen Umgang mit ihrem wohlerworbenen Titel untersagen!



    (...) und zu jenen Menschen gehören, deren Ego es ist erlaubt einen Fehler zuzugeben und welche Fehler abstreiten.



    Errare humanum est, in errore perseverare stultum



    Anscheinend haben Sie "viel freie Zeit und Lust" Beiträge in diesen Foren zu schreiben und in einem Thread, in dem es immerhin um Diplome geht ein Diplom nicht einmal beim korrekten Namen zu nennen.



    Jawohl, Herr Oberlehrer!

    Anzahl Beiträge SVB: 2166

    Anzahl Beiträge Brasser: 169



    Den eidg. dipl. Controller gibt es nicht mehr. Dieses Diplom heisst jetzt dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling.



    Das weiss ich durchaus, und genau aus diesem Grund habe ich auch nicht "eidg. dipl. Controller" geschrieben, sondern mir erlaubt, diese gängige, in der täglichen Praxis akzeptierte Formulierung zu nutzen.

    Aber wenn man viel freie Zeit und Lust hat, kann man natürlich auch solche Aussagen korrigieren...



    Kann mir jemand sagen, ob eine Höhere Fachschule als höher gewertet wird als ein eidgenössischer Fachausweis, z.B. eidg. Fachausweis als Buchhalter?



    Aus meiner täglichen Praxis: Ein Abschluss einer höheren Fachschule wird höher gewichtet als ein eidg. FA, ein eidg. Diplom (dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Treuhandexperte, dipl. Steuerexperte, Controller) wird - in der Praxis - eher höher gewertet als ein Abschluss einer Fachhochschule, da die Anforderungen in der Regel höher sind und die Ausbildung praxisnaher ist.

    Anmerkung: Ich besitze unter anderem einen eidg. FA, bin im gleichen Fachgebiet eidg. diplomierter Experte und habe in einem verwandten Themengebiet noch einen Abschluss an einer Fachhochschule (MAS FH) gemacht. Eindeutig am Wichtigsten in der täglichen Praxis ist aber das eidg. Diplom.

    Eine Salärempfehlung ist, was es ist: eine Empfehlung. Und kein Gesetz. Auch eine UNIA oder die meisten Branchenverbände machen Lohnempfehlungen, dagegen ist nichts auszusetzen. Entscheidend aber ist doch schlussendlich, ob sich eine Firma diese Löhne leisten kann oder nicht (insbesondere bei den Lohnvorstellungen der Gewerkschaften frage ich mich manchmal schon, in welcher geschützten Werkstatt diese tätig sind...). Und dann ist es einfach eine Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

    Im übrigen haben Sie meinen Beitrag entweder nicht richtig gelesen oder nicht ganz verstanden, denn ich habe ja im Grundsatz bezüglich höheren Kosten für ältere Angestellte das selbe geschrieben wie Sie. So bin ich beispielsweise dafür, dass über sämtliche Altersjahre hinweg derselbe %-satz BVG abgezogen wird, und nicht so wie heute bei jungen ein tieferer und bei älteren ein massiv höherer Satz. Dies würde mithelfen, dass ältere Arbeitnehmer günstiger würden und somit konkurrenzfähiger auf dem Arbeitsmarkt.

    Auf der anderen Seite müssen sich meiner Meinung nach Arbeitnehmer ab z.B. 55 jährig daran gewöhnen, dass es mit dem Salär unter Umständen auch wieder ein Stück nach unten und nicht immer einfach nach oben gehen kann. Damit will ich einfach (nochmals) sagen, dass es keine Naturkonstante ist, mit zunehmendem Alter automatische mehr Lohn zu erhalten.

    Jetzt mal abgesehen davon habe ich noch keinen 20jährigen angetroffen, der besser/schneller/etc als ein z.B. 30- oder 40-jähriger wäre, da beispielsweise in meiner Branche das Wissen und die Erfahrung entscheidend für die Arbeit ist (übrigens ein Bürojob). Somit gibt es hier sicher keine Lohndiskussion.

    Aber um Ihr Beispiel aufzugreifen: Bei mir verdient ein 30-jähriger Mitarbeiter mit abgeschlossener Expertenausbildung mehr als der von Ihnen genannte Betrag. Und wenn er die vereinbarten Ziele übertrifft, sogar einiges mehr.

    PS: Mit brauchbaren Beispielen und Vergleichen ist es so eine Sache: Ein 20-jähriger kann aufgrund der Praxisvorgaben unmöglich bereits einen eidg. Fachausweis vorweisen...

    Der Vergleich mit Staatsangestellten (Gemindeangestellte, Lehrer, Pflegeberufe, etc.) ist ja wohl der schlechtest mögliche Vergleich überhaupt. Die genannten Berufe haben Lohntabellen, weil es in der Regel keine Aufstiegsmöglichkeiten gibt.

    Wenn schon muss man mit der Privatwirtschaft vergleichen. Und da halte ich es beispielsweise bei meinen Angestellten so, dass der wesentlich (also nicht nur) Grund für eine Lohnerhöhung darin liegt, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung verbessert hat oder er der Firma einen Mehrwert erbracht hat. Es gibt (ausser z.B. aus sozialen Überlegungen) wenig Gründe, weshalb ein 60-jähriger mehr verdienen soll als ein 30-jähriger, wenn beide dieselbe Arbeit in der selben Zeit erledigen. Das Argument, dass man mit 60 nicht gleichviel verdienen will, wie als 23-jähriger, ist ja wohl mehr als dürftig. Deine Grundhaltung führt aber genau dazu, dass Arbeitgeber lieber jüngere, billigere Arbeitnehmer einstellen, welche die Arbeit genauso gut ausführen können wie der teurere ältere. Und das kann ja wohl nicht unser Ziel sein!

    Wenn aber einer die Arbeit besser, schneller, etc. erledigt, oder aber der Firma in anderer Hinsicht einen Mehrwert (qualitativ oder quantitativ) geliefert hat, soll er auch entsprechend "belohnt" werden. Dies kann er z.B. durch Erfahrung erreichen oder halt durch andere Qualitäten. Aber eine Firma kann ja nicht einfach jedes Jahr die Lohnkosten erhöhen, wenn der Output resp. Umsatz derselbe bleibt (dies kann nur der Staat...)!

    groenland13: Da würde mich mal brennend interessieren, wie der Arbeitgeber bei einem Bruttoeinkommen von ca. CHF 58'500 (13 ML) einen "überobligatorischen" Teil versichern will oder soll oder könnte ...

    Aber um noch ein wenig konkreter zu werden, hier mal ein Beispiel, wie die Rechnung in etwa so aussehen würde:

    58'500 Bruttolohn

    - 24'675 abzgl. Koordinationsabzug

    33'825 koordinierter Lohn

    1'691 Arbeitnehmerbeitrag p.a., davon ca. 5%

    = 141 Monatsbeitrag AN

    Der Monatsbeitrag hängt natürlich auch davon ab, ob der Arbeitgeber eine 50:50-Regelung kennt oder ob er einen grösseren Teil der Beiträge übernimmt.

    Im übrigen schliesse ich mich dem Votum an, dass ein Bruttolohn von ca. 4'500 im Alter von 23 nicht als schlecht bezeichnet werden kann.

    Hingegen bin ich nicht der Meinung, dass ein Lohn automatisch steigen muss, nur weil man 2, 3 Jahre älter geworden ist. Das Alter ist meiner Meinung nach nie ein Kriterium für den Lohn, sondern die Erfahrung, Wissen, Effizienz und weitere spezifische Anforderungen für den konkreten Job.

    Krankheits- und Unfallkosten sind steuerlich abziehbar, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Abziehbar sind sämtliche Krankheitskosten, welche im entsprechenden Steuerjahr in Rechnung gestellt wurden und nicht von der Krankenkasse oder anderen übernommen werden. Dem Steueramt ist es dabei völlig egal, ob diese Kosten im In- oder Ausland angefallen sind.

    Die Aussage von Specht ist definitiv falsch.

    Kleines Detail am Rande:

    Ein Ehepaar wird nur getrennt besteuert, wenn es gerichtlich oder tatsächlich getrennt ist. D.h. es wird eine zweite Wohnung benötigt. Mit diesen Mietkosten wäre dann auch die unfassbar hohe Steuerersparnis von CHF 15'500 bereits wieder aufgebraucht.

    Es wirklich unfassbar, was manche Menschen für ein paar Franken (und CHF 15'500 sind weiss Gott nicht die Welt) zu tun bereit sind, bin wirklich beeindruckt...

    Kleiner Tip: Bezahl jedes Jahr einen Betrag in Deine PK ein, die ganz bestimmt noch Einkaufslücken aufweist. Damit sparst Du Steuern und Du, Deine Frau und die Kinder haben später noch etwas von diesem Geld.

    Wenn er sich als Geschäftsführer nicht haft- und strafbar machen will, ist er zu einer Meldung resp. Deponierung der Bilanz sogar verpflichtet, wenn ihm Informationen vorliegen, dass die Gesellschaft überschuldet sein könnte.

    Ich sehe beim geschilderten Sachverhalt gewisse Darstellungen etwas anders:

    Wieso sollten die CHF 100'000 verloren sein?

    Wieso sollte er - da er die Interessen der Gesellschaft als GF vertritt resp. vertreten muss - nicht fordern können, dass die CHF 5'000 auf das Gesellschaftskonto zurück überwiesen werden?

    Als GF mit Einzelunterschrift - und damit voll im Risiko stehend - ist es keine Frage, dass man Einsicht in die Bankkonti hat, andernfalls man seine Verantwortung ja gar nicht übernehmen könnte.

    Ich finde es gelinde gesagt heikel, wenn hier Firmen und Personen mit vollem Namen genannt werden, zumal nicht klar ist, ob und wer sich hier einer strafbaren Handlung vorwerfen lassen muss.

    Du kannst es aber auch einfacher machen und einfach nur eine einzige Frage stellen:

    Warum um alles in der Welt solltest Du als junge, alleinstehende Person ohne familiäre Verpflichtung, ohne selbständige Erwerbstätigkeit und ohne Hauseigentum oder Schulden eine Lebensversicherung abschliessen?

    Mir ist kein sinnvoller Grund bekannt, weshalb Du eine Versicherung für etwas abschliessen solltest, von dem Du im Schadenfall (= Dein Tod) nicht profitieren kannst (und da Du keine Familie hast, wird auch sonst niemand davon profitieren).

    Wie Nachdenkerin bereits erwähnt hast, ist nur ein Teil der einbezahlten Prämie zum Sparen da, ein Teil verfällt als Risikoanteil. Zahlst Du weiterhin alles auf das 3a-Bankkonto ein, verlierst Du keinen Risikoanteil und man muss auch nicht krampfhaft eine Argumentation bezüglich der Amortisation der Kosten bis zum Pensionierungsalter (=> dauert noch mind. 40 Jahre...) suchen!

    Nein, dieser Vorschlag ist aus meiner Sicht einfach nur dumm, unüberlegt und der Dein toller Berater lacht sich ins Fäustchen, weil er dadurch eine nette Provision kriegt. Ich würde den Berater wechseln.

    Du kannst auch einfach nicht reagieren, musst Dir aber bewusst sein, dass das Steueramt Dich danach nach eigenem Ermessen veranlagt - und zwar auf einem höheren Einkommen. Du hast danach 30 Tage Zeit, Einsprache zu erheben und darzulegen, dass die eingereichte Steuererklärung korrekt ist. Die Einsprache musst Du mit entsprechenden Beweismitteln dokumentieren - also z.B. dem Mietvertrag.

    Kurz und gut: Sende denen doch einfach den Mietvertrag.



    Will man bspw. in die 2. Säule einzahlen, da man dort vermeintlich noch Einkaufspotential hat, wird einem das Guthaben der 3. Säule angerechnet und ehe man sich versieht, gibt es keine Einkaufsmöglichkeit mehr und somit können keine Abzüge bei den Steuern gemacht werden.



    Dieses Problem ist mir zwar bekannt, wenn beispielsweise eine Einzelfirma nach einigen Jahren ein BVG für den Firmeninhaber anschafft oder nachdem ein Einzelunternehmer sich neu im Angestelltenverhältnis in eine BVG-Lösung einkaufen will, aber sonst nicht. Kannst Du mir diesbezüglich einen link hinstellen?

    Bezüglich Deinem ersten Posting: Kannst ja auch in den Kt. Aargau kommen, ich bezahle bei einem etwas höheren steuerbaren Einkommen knapp 10'000 weniger ;) (was ja auch nicht wenig ist. Ich habe aber wesentlich mehr Mühe damit, mit meinen KK-Prämien Raucher, Säufer, selbstverschuldete Übergewichtige und Hypochonder, die 2x jährlich ein MRI beanspruchen, zu unterstützen!).

    Was ich aber nicht verstehe, ist, wieso Deine Lebensqualität steigt, wenn ihr die Putzfrau entlässt.