Beiträge von smatschi

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

    @stephanmanfredk


    Hallo und lieben Guten Morgen


    Per Zufall habe ich Ihre Nachricht gelesen. Wen es noch so ist, wie früher, dann währen es 15. Monate bis spätestens dann, müssen sie eingereicht sein, sonst wird es nicht zurück erstattet.


    Was die Wartezeit betrifft, da musste ich ehrlich etwas schmunzeln. Ich denke nicht, das dies möglich ist. Den man darf ja froh sein, wen das alles Kostenlos aus gerechnet wird, was der jeweilige Klient zu gut hat, den das ist nicht gerade wenig Arbeit. Und es ist normal, das da jeweils eine gewisse Wartezeit entsteht, bis Sie es zurück vergütet bekommen, den man ist ja nicht der einzige Klient, der Leistungsabrechnungen für die Rückerstattung einreicht. Und normal, wird das in einem Akzeptablen Zeitraum zurück erstattet, da bekommen Sie dann noch einen Brief wie viel Ihnen überwiesen wird.


    Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen smatschi



    Lieber Herr Sozialhilfeversicherungsberater

    Sie sind ein wahrer Engel, wir danken Ihnen von ♥ Herzen für Ihre Hilfe. Ich bin sooo froh das Sie mir so behilflich sind. Das heisst also ich müsste diese 1'179.50 Fr / Monatlich bekommen Plus HE von 470 Fr / Monatlich. Ja da würde sich ja einiges ändern für mich und andere die mir helfen.

    1.

    Ich habe noch zwei, drei fragen, ich muss ja alle 10% Arzt Rechnungen selber bezahlen von meinen Einnahmen, wurde das bei Ihrer Rechnung auch berücksichtigt ? Den das ist im Jahr, ja doch auch einiges.

    2.

    Und was die HE entspricht ich werde den Beistand darum bitten mir von diesen 33'000 Fr mir 25'000 Fr auf mein Konto 2 aus zu zahlen. Doch was, mache ich wen mir der Beistand das HE Geld nicht auf mein Konto überweisen möchte ??? Hätte der Beistand das recht, nein zu sagen ? Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar wen Sie mir das noch beantworten könnten, wen Sie mal Zeit haben. Das wäre nett von Ihnen und ich danke zum Voraus dafür

    3.

    Die andere Frage, betreffend den 4'000 Fr die mir für den Beistand verrechnet wurde und mir von dem Ersparten HE minusiert wurde, soll ich das noch ansprechen ??? Den früher, musste ich nur 200 Fr bezahlen und wen mir die HE jeden Monat aus bezahlt worden wäre, so hätten sie mir nun diese 4'000 Fr auch nicht von meinem HE Geld verrechnen können.

    Die IV dachte bestimmt das die HE auch an mich aus bezahlt wird, weil das Konto Nr. 1 auch auf meinen Namen lautet, jedoch ging ja alles auf das Konto welches ich keinen Zugriff hatte und habe, sondern nur der Beistand. Und ich hatte deshalb nun jeden Monat dieses HE Geld nicht zur Verfügung und hatte Angst das ganze an zu sprechen.

    Die letzte Frage, die ich an Sie habe: Besteht die Möglichkeit, das Sie mir auch weiterhin behilflich sind ??? Ich würde Ihnen Selbstverständlich auch gerne etwas dafür geben, liebe liebe Grüsse

    Als erstes ***DANKE*** so nett von Ihnen das Sie mir so helfen ♥- lichen dank

    Ich bin auch der Meinung, dass die Entschädigung für den Beistand nicht aus Ihrem Vermögen bezahlt werden sollte, wenn das Vermögen nur deshalb über 25'000 Franken ist, weil die Hilfslosenentschädigung jahrelang nicht an Sie ausbezahlt wurde oder jahrelang nicht an Personen ausbezahlt wurde, welche Sie pflegen. Meiner Meinung nach liegt hier ein begründeter Fall im Sinne von § 6 Absatz 2 ESBV vor, in dem die Gemeinde die Entschädigung bezahlten muss, obwohl Ihr Vermögen über 25'000 Franken liegt.

    Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass es nicht nur auf das Vermögen ankommt, sondern auf das Vermögen abzüglich der Schulden ankommt, da bei der Vermögenssteuer das Vermögen abzüglich der Schulden besteuert wird und das steuerbare Vermögen somit das Reinvermögen ist. Wenn Sie also Schulden haben und diese Schulden durch noch nicht bezahlte Rechnungen oder durch eine schriftliche Bestätigung (zum Beispiel einen Darlehensvertrag) nachweisen können, dann müssten die Schulden vom Vermögen abgezogen werden und dann geschaut werden ob das Ergebnis unter 25'000 Franken liegt.

    Ich empfehle Ihnen, dass Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen bei der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anruft und verlangt mit dem Vorgesetzten Ihres Beistands zu sprechen und dem Vorgesetzten das sagt, was ich hier geschrieben haben. Zudem sollten Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Brief schreiben und darin das schreiben, was ich hier geschrieben habe. Diesem Brief können Sie noch nicht bezahlte Rechnungen oder schriftliche Bestätigung über das Bestehen von Schulden beilegen.

    Untenstehend schreibe ich Ihnen was dazu im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und in der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV steht. Zudem gebe ich Ihnen unten Links auf dieses Gesetz und diese Verordnung an.

    Meine Antwort:

    Betreffend den 4‘000 Fr die für Ihre Dienstleistung für ihre Arbeit verrechnet wird habe ich nun ein Problem. Den die Beiständin wollte vor kurzen eine Unterschrift von mir das dies verrechnet wird, ich wusste nicht ob Sie das mir verrechnen darf von diesem HE Geld. Doch sie sagte mir, das sei Vermögen was ich besitze das sei normal das ich das nun bezahlen muss.


    § 22 Absatz 1 EG KESR: Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

    § 22 Absatz 2 EG KESR: Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.

    § 6 Absatz 1 ESBV: Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Vermögen folgende Werte unterschreitet:

    a. Fr. 25000 bei alleinstehenden Personen,

    b. Fr. 40000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern.

    § 6 Absatz 2 ESBV: In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.

    § 6 Absatz 3 ESBV Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.

    Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/81780AE5373DC4BEC...

    Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/8CFD1B19FF936FDDC...

    Verstehe ich Sie richtig, dass es zwei Bankkonten gibt, eines bei dem nur der Beistand Zahlungen machen kann und ein zweites, bei dem Sie Zahlungen machen können und Geld abheben können?

    Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand monatlich von dem vom Beistand verwalteten Bankkonto nur eine Überweisung von 1'100 Franken monatlich auf Ihr Bankkonto macht?



    Meine Antwort:

    Ja Sie haben mich korrekt verstanden, ich besitze ein 2 Konto auf dem ich diese 1‘100 Fr zum Leben bekomme. Und auf das andere Konto habe ich keine macht, ich kann nichts ab heben und ich kann auch keine Auszüge bekommen. Jegliche Zahlungen, wie IV und Pension gehen auf das 1. Konto welches der Beistand eröffnet hat. Auch z.B die Rückerstattungen von der Verwaltung für die Heizkosten Abrechnung, ging auf dieses Konto und nicht an mich.


    Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand den Mietzins und die Akontozahlungen für die Nebenkosten, die Steuern, die Krankenkassenprämien, die Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien, die Billag-Rechnungen, die Energierechnungen, die Nichterwerbstätigenbeiträge und Rechnungen für Unverhofftes direkt von dem Bankkonto bezahlt, das der Beistand verwaltet?

    Meine Antwort:

    Auch das haben Sie korrekt verstanden das wird direkt von diesem Geld von Konto 1. Welches der Beistand eröffnete, ab gezogen und beglichen.


    Oder werden diese Beträge vom Bankkonto, das der Beistand verwaltet auf Ihr zweites Bankkonto überwiesen und Sie bezahlen dann direkt von Ihrem Bankkonto diese Rechnungen?

    Meine Antwort: Nein, das wird alles von Konto Nr. 1 ab gezogen und einbezahlt, von dem Beistand.

    Verstehe ich Sie richtig, dass die Hausverwaltung einmal jährlich bei der Nebenkostenabrechnung die Gutschrift direkt auf Ihr Bankkonto überweist? Oder wird die Gutschrift auf das Bankkonto überwiesen, das vom Beistand verwaltet wird?



    Meine Antwort: Diese Gutschrift wurde auch auf das Konto vom Beistand überwiesen, erst gerade kürzlich bat ich die Verwaltung das Geld auf mein Konto zu überweisen doch die Beiständin liess das nicht zu. Die Verwaltung kontaktierte mich und sagte mir, das der Beistand das auf das Konto möchte mit welchem auf die Miete etc. beglichen werden. Und das schlimme war noch, das die Beiständin es so aus sehen lies als ob ich Sozialhilfe Empfängerin sei. Erst als ich der Verwaltung erklärte das ich IV – Rentnerin bin und das dies das Sozialamt / Beistand nur für mich erledigt, wurde ihr bewusst das ich kein Sozialhilfe Empfänger bin.


    Wie hoch ist der monatliche Betrag der Hilflosenentschädigung? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.

    Meine Antwort: Das ist 470 Fr / Monatlich also eine leichte HE

    Wie hoch ist der monatliche Betrag der IV-Rente? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Invalidenrente erhalten oder auf den jährlichen Schreiben der SVA Zürich sehen, in denen Ihnen diese für die Steuererklärung sagt, wie viel Invalidenrenten der IV Sie im vergangenen Jahr erhalten haben. In diesem Fall müssen Sie den jährlichen Betrag durch Zwölf dividieren.



    Meine Antwort: Ich bekomme 2032 Fr / Monatlich von der IV aber wie bereits erwähnt kommen noch die HE von 470 Fr dazu


    Welche Person oder Organisation hilft Ihnen bei den Tätigkeiten, bei denen Sie Hilfe brauchen? Wird diese Person oder Organisation direkt von Ihnen bezahlt oder bezahlt der Beistand diese Person oder Organisation von dem Bankkonto, das der Beistand verwaltet?

    Meine Antwort: Ich habe eine Psychiatrische Spitex die direkt von der Krankenkasse beglichen wird. Und jegliche 10% Selbstbehalte werden von meinem Geld welches auf dem Konto 1 des Beistandes ist, bezahlt.

    Wohnen Sie in einer normalen Wohnung oder in einem Pflegeheim?

    Meine Antwort: Ich wohne in einer normalen Wohnung 2 Zimmer Wohnung


    In welcher Gemeinde wohnen Sie? Das ist wichtig, weil die Höhe der Krankenversicherungsprämie von der Wohnsitzgemeinde abhängt. Darüber hinaus haben manche Gemeinden im Kanton Zürich entschieden, dass die SVA Zürich für die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen zuständig ist.

    Meine Antwort: Ich wohne in Zwillikon

    Die Antworten auf diese Fragen helfen mir auszurechnen, ob Sie zusätzlich zur IV-Rente einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente haben. Wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben, dann müsste Ihr Beistand oder eine Person, welche berechtigt ist Sie zu vertreten, bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einreichen. Darüber hinaus haben Sie wahrscheinlich zusätzlich einen Anspruch auf eine kantonale Beihilfe, wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.

    Meine Antwort:

    Das ist ja so nett von Ihnen. Ich würde Ihnen gerne etwas geben, für Ihre liebevolle Hilfe… Sie arbeiten in der Sozialhilfe oder ??? Kann man Sie auch Privat für Hilfe Kontaktieren...



    Sie haben gesagt, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB besteht. Steht in dem Schreiben, in dem die Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Einkommens oder Ihre gesamtes Einkommen verwaltet? Steht dort drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Vermögens oder das gesamte Vermögen verwaltet?

    Meine Antwort: Ich glaube über das Ganze, jedoch habe ich immer noch die Möglichkeit mit zu entscheiden.

    Die Frage kann ich erst beantworten, wenn klar ist welche Teile des Einkommens von der Vertretungsbeistandschaft umfasst werden.

    Verfasst am: 31.07.2015 – 11:07

    Ich habe noch zwei Fragen, welche wichtig sind, um abzuklären, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.

    Steht auf dem Schreiben der SVA Zürich, dass Sie eine "ganze" Rente erhalten? Oder erhalten sie nur eine "halbe" oder eine "Viertelsrente"? Steht dort Ihr Invaliditätsgrad in Prozent darauf? Wenn Sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent haben, erhalten Sie eine "ganze" IV-Rente.

    Meine Antwort: Ich bekomme eine ganze Rente

    Haben Sie in der Vergangenheit je grössere Beträge von Vermögen verschenkt oder bei einer Erbschaft auf Ihr Erbe oder einen Teil Ihres Erbes verzichtet? Wenn ja wie hoch war der Betrag ungefähr und in welchem Jahr war das?



    Meine Antwort: Zu Ihrer Frage: Nein. Anbei möchte ich noch erwähnen dass ich keine Schulden mehr habe. Vor einigen Jahren bekam ich Monatlich sogar nur 700 Fr um zu Leben und mit dem Rest wurden Schulden ab bezahlt. Deshalb bin ich seit einigen Jahren schuldenfrei. Liebe und dankende Grüsse

    Sehr geehrter Herr Sozialversicherungsberater

    Lieber, lieber Sozialversicherungsberater



    Das ist aber nicht Selbstverständlich das Sie dafür Verständnis haben deshalb schätze ich das sehr, ich Danke von Herzen dafür. Das Sie sich dann an die jeweiligen fälle noch erinnern bewundere ich. Nun es ist so das ich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB dies wurde ohne jegliche Rücksprache mit mir so beschlossen. Ich kann nun nicht alles Schreiben den es sind einige Seiten also 2,3 in kleiner Schrift.

    2.

    Ich habe keinen Freiwilligen Beistand, ich habe eine Berufsbeistandschaft. Die vom Sozialamt ist. Ich wohne im Kanton Zürich. Es ist so, das die mir nun 4'000 Fr verrechnet, für 2 Jahre, doch das wird mir von der Hilflosenentschädigung nun ab gezogen. Die sich in der zwischen zeit auf 33'000 Fr Summiert hat inkl. dem Geld welches ich Rückwirkend erhalten habe von der Hilflosenentschädigung. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand mit dem Geld welches ich als Unterstützung im Alltag erhalte, damit diese Rechnung bezahlen (Diese Rechnung ist 4'000 Fr für die zwei Jahre Beistandschaft ) Den ich hatte nun ein Gespräch mit der Beiständin, warum ich die HE nicht ausbezahlt bekomme, das wurde nun geändert und wird mir nun ab sofort aus bezahlt, jedoch möchte ich gerne wissen ob der Beistand von diesem HE Geld bezahlt werden darf ? Den Angenommen, mir wäre die HE von Anfang an direkt an mich ausbezahlt worden, wie es sein sollte, so hätte ich nun keine 33'000 Fr auf dem Konto. Und weil ich diese HE monatlich auch nicht aus bezahlt bekommen habe, habe ich mich auch verschuldet.

    3.

    Einnahmen /Ausgaben


    Einnahmen: IV und HE = 2502 Fr / Monatlich

    Einnahmen Pensionskasse: 1322 Fr / Monatlich

    Meine Fixkosten sind:

    Auszahlung an mich für Lebensunterhalt bis heute 1'100 Fr / Davon bezahlte ich auch die Tierarzt Rechnungen von jeweils 350 Fr Jährlich. Neu ab sofort bekomme ich nun aber diese 1'100 Fr plus die Hilflosenentschädigung

    Mietzins 1000 Fr / Monatlich

    Steuern: 200 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich

    Krankenkasse: 400 / Monatlich

    Hausrat / Haftpflicht Versicherung 38 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich

    Billag: 50 Fr / Monatlich

    Energie: 42 Fr / Monatlich

    Nichterwerbstätigen Beiträge: 42 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich

    Unverhofftes: 300 Fr / Monatlich

    Dann bekomme ich noch Geld von meiner Verwaltung 1.Mal Jährlich Rückwirkend zurück weil die Monatlichen Zahlungen etwas zu viel waren und zwar bekomme ich jeweils zwischen 300 und 320 Fr zurück

    4 .

    Meine wichtigste Frage, die HE die sich nun auf 33'000 Fr belaufen, darf ich diese Geld nun auf mein Konto überweisen lassen bis auf 5'000 Fr ? Ist das mein recht, dieses Geld auf mein Konto zu bekommen ??? Lieber Herr Sozialberater ich bin Ihnen ja sooo dankbar dass Sie mir helfen. Sie sind ein Engel, vielen Dank mal zum Voraus für Ihr Antworten. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüssen

    Sehr geehrter Sozialberater

    Lieber Sozialberater


    1.

    Ich habe möchte mich als erstes entschuldigen das ich erst jetzt ein Feedback geben kann, es ging mir Gesundheitlich sehr schlecht. Als zweites danke ich Ihnen von Herzen für Ihre Hilfe, den darüber bin ich sehr froh. Ich habe nun den Beschluss vor mir. Nun ist aber die Frage, ob ich Ihnen meine Antwort auf Ihre letzte Nachricht noch Schreiben darf. Da ich nun so lange mich nicht melden konnte hoffe ich das Sie mir nicht böse sind. Ich würde mich freuen wen ich eine Antwort bekommen würde und verbleibe bis dahin mit lieben lieben Grüssen

    Sehr geehrter Herr Sozialversicherungsberater



    Als erstes möchte ich mich bei Ihnen vielmals bedanken, das Sie sich so viel Zeit genommen haben mir das alles zu schreiben, so nett von Ihnen. Vielen Herzlichen dank.



    Ich habe eine Beistandschaft mit Vermögensrechnung. Es ist so, dass ich seit vier Jahren nur 1100 Fr Monatlich bekomme und zuvor war es sogar nur 1000 Fr Monatlich. Nun hat mich meine Schwester darauf Aufmerksam gemacht, das 1'100 Fr ein Sozialhilfeempfänger zur Verfügung hat. Doch ich beziehe 100 % IV und Pensionskasse und HE und bekomme nur 1‘100 Fr Monatlich. Mein Beistand, hat ein Konto auf meinen Namen, worüber ich aber keine Vollmacht habe und dort hin wurde bisher die HE überwiesen, wie auch die Nachzahlung der HE und nun habe ich gesehen das dort inzwischen 33‘000 Fr sind. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand selbst damit bezahlt werden ? Oder Zahnarzt oder Umzugs kosten ? Und die andere Frage, darf ich dieses Geld auf mein Konto verlangen ? Das ist doch für mich gedacht oder ? Ich danke zum Voraus für Ihr Feedback und verbleibe mit freundlichen Grüssen

    Ich habe eine Frage, ich beziehe eine 100% IV Rente und Pensionskasse wie auch eine Hilflosenentschädigung. Nun ist es so, das ich erst jetzt erfahren habe, das mir diese HE seit einigen Jahren nicht ausbezahlt wurde. Darf die Beiständin nun damit Rechnungen wie Zahnarzt oder die Rechnung für die Arbeit von ihr selbst damit bezahlen ? Wen die HE monatlich an mich aus bezahlt worden wäre, hätte ich nun kein so grosses Guthaben und hätte Anspruch auf Hilfe betreffend Zahnarzt etc. doch nun müsste ich auch einen Umzug damit finanzieren. Es ist nicht so das ich meine Dinge nicht gerne von meinem Geld bezahle, jedoch geht es mir darum das ich seit vielen Monaten sehr wenig zum Leben hatte und wen ich Hilfe brauchte kein Geld dafür hatte, obwohl ich es eigentlich haben hätte müssen. Dazu kommt noch das die HE ist ja nicht für solche Dinge gedacht ist wie Rechnungen etc. sondern es wurde mir zugesprochen damit ich das Monatlich als Unterstützung gebrauchen kann. Und die zweite frage, eigentlich müsste man mir dieses Geld nun umgehend aus zahlen, ist das richtig so oder ??? Ich wäre sehr froh um Hilfe, da mich das sehr belastet. Danke zum Voraus und freundliche Grüsse



    Das ist den nett von Dir vielen Herzlichen dank... Ich bin Dir echt dankbar, das Du Dir so viel Zeit genommen hast mir das alles zu Schreiben. So nett von Dir Andy vielen ♥-lichen Dank

    Meine Mutter ist bei mir und ich habe erfahren was sie Monatlich zum Leben bekommt. Und Sie bekommt so viel, wie ein Sozialhilfe Empfänger und was mit dem rest von 2'700 Fr passiert, weiss sie nicht, sie bekommt auch nie eine abrechnung. Oder z.B das Geld von der HE welches Rückwirkend kam und nicht wenig war, hat sie nicht auf ihr Konto bekommen. Da stimmt doch etwas nicht... Oder bin ich da falsch.



    Liebe liebe Grüsse smatschi


    Guten Abend Smatschi,

    das kann durchaus seine Richtigkeit haben. Um eine genauere Einschätzung zu machen, benötigt der Leser aber mehr Angaben. (welche nicht unbedingt in ein Forum gehören allerdings)

    Zur Erklärung kopiere ich hier untenstehend die wichtigsten Bestimmungen der IV ein:

    Hilflosenentschädigung

    Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

    Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (An & Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Die Hilflosigkeit muss bleibend sein oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Zudem darf kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bestehen.

    Nach Erreichen des AHV-Alters besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter. Entsteht der Anspruch hingegen erst im AHV-Alter, sind sie anspruchsberechtigt, wenn sie mindestens in mittlerem Grade hilflos sind.

    Wie wird die Hilflosigkeit bemessen?

    Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden.

    Leichte Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernde persönliche Überwachung braucht oder durch das Gebrechen bedingt ständige und besonders aufwändige Pflege braucht oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

    Bei Erwachsenen ist eine leichte Hilflosigkeit ebenfalls erreicht wenn dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt wird, sofern die Person selbständig wohnt.

    Lebenspraktische Begleitung bedeutet ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder ernsthaft gefährdet sein sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

    Mittlere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde persönliche Überwachung braucht oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist

    Schwere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

    Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

    Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Es wird unterschieden ob die Person Minderjährig ist und zu Hause oder in einem Heim wohnt.

    Für Erwachsene werden folgende Beträge ausgerichtet:

    Aufenthalt

    zu Hause

    pro Monat

    Franken

    Aufenthalt

    im Heim

    pro Monat

    Franken

    Hilflosigkeit leicht

    470.--

    118.--

    Hilflosigkeit mittel

    1175.--

    294.--

    Hilflosigkeit schwer

    1880.--

    470.--

    Es stellen sich somit folgende Fragen:

    Wohnt ihre Mutter zuhause oder im Heim? Welcher Grad der Hilflosigkeit ist gegeben? Was ist die Art der Hilflosigkeit? (Körperlich oder geistig)

    Je nachdem kann die Hilflosenentschädigung für Kosten einer Spitexhilfe oder für eine Teil der Heimkosten verwendet werden. Da die Krankenkasse sowohl an die Spitex wie an einen Heimaufenthalt und auch an Hilfmittel Beiträge bezahlt, welche wiederum mit Franchise und Selbstbehalt abgerechnet werden, hat der Beistand insoweit recht, dass er dafür sorgt, dass die Beiträge nicht zweckentfremdet verwendet werden.

    Vor allem demente oder anderswie mental Behinderte können nicht immer gut genug mit Geld umgehen und da macht eine Trennung zwischen IV-Rente (= Deckung des Lebensunterhalts) und Hilflosenentschädigung (= Deckung der durch die Behinderung entstehenden Zusatzkosten) durchaus Sinn.

    Andernfalls könnte der IV-Rentner theoretisch sein gesamtes Geld ausgeben und für die Begleichung der KK- bzw Spitexkosten etc. bleibt dann nichts mehr übrig.

    Näheres über die Hilflosenentschädigung ersehen Sie bzw. ihre Mutter aus der IV-Verfügung, wo auch der Grund der HE aufgeführt ist.

    Problematisch wird es natürlich, wenn ihnen die Mutter und der Beistand keine Einsicht in die Akten geben wollen. Der Beistand ist nämlich an das Amtsgeheimnis gebunden und darf nicht jedermann einfach so über die finanziellen Verhältnisse seiner Klientel Auskunft geben.

    Das wirkt sich manchmall stossend aus. Fragen Sie doch einfach den Beistand einmal, welche Krankenkassenzahlungen er genau damit begleicht und was allenfalls mit einem Überschuss-Restbetrag passiert.

    Der Beistand muss übrigens der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde bzw. heute der KESB regelmässig Rechenschaft ablegen, was er genau macht und wie er im Falle einer Finanz-Beistandschaft mit dem Geld des Verbeiständeten umgeht.

    Wenn Sie nach einem Gespräch mit dem Beistand immer noch das Gefühl haben, dass etwas schief läuft, haben Sie die Möglichkeit, die KESB auf Missstände hinzuweisen.

    Ich hoffe, mit meinem Beitrag etwas zur Klärung der Situation beigetragen zu haben.

    Freundliche Grüsse

    Andy

    Meine Mutter ist IV-Bezügerin und hat eine Hilflosenentschädigung, der Beistand zahlt ihr dieses Geld jedoch nicht auf ihr Konto aus und das seit einigen Jahren, mit der Begründung das man damit Rechnungen von der Krankenkasse bezahlen muss. Ich kenne viele die auch eine Hilflosenentschädigung haben und es direkt von der IV auf ihr Konto bekommen. Wer kann mir sagen wofür dieses Geld gedacht ??? Für was darf die Hilflosenentschädigung gebraucht werden ? Ich danke zum Voraus für Hilfe, liebe Grüsse