Beiträge von B_Mustermann
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Tausende von Leserklicks, aber kaum ein halbes Dutzend Kommentatoren....
Da die Leser dieses Forums anscheinend deine Beiträge nicht zu schätzen wissen, also etwas krass gesagt Perlen vor die Säue geworfen werden (sorry Leser, das ist ein Zitat), oder sich die Leser angesichts deines breiten Wissens zu jedem Thema demütig zurückziehen, schlage ich vor, dass du ein eigenes Forum auf die Beine stellst. Das ist gar nicht so schwer und auch nicht teuer bzw. sogar gratis.
http://praxistipps.chip.de/for…-erstellen-so-gehts_28558
Dann kannst du auch noch gleich für die dir wichtigen Interessengebiete die entsprechenden Themen Beiträge eröffnen, etwa:
Die Juxstiz mach keine Witze
Lohndoemper und deren Knechte
Lieber junge Geissen statt alte Greise in Mietwohnungen
Über Scheidungsschlampen und ihre Helfershelferinnen
von Leerlingen Studenden und ihren Leerern
Persistierend erwerbsscheue Frauen
und was dergleichen Angelegenheiten mehr die Bevölkerung brennend interessiert. Du bist dann Admin und kannst dir unliebsam keulende und jauchende Forenteilnehmer in die Schranken weisen, sperren oder gar löschen. Als Admin Name schlage ich dir Odwysseus vor.
Wenn du dich dazu entschliessen kannst poste unbedingt hier den Link zu deinem Forum. Reges Interesse ist dir sicher.
Barbara_Mustermann -
Hallo Flecki
Der Buchungssatz
S=1530 H=1010 CHF 30'000.-
ist so in Ordnung. Diese Buchung beeinflusst die Erolgsrechnung nicht, erst die Abschreibung wird dann denn Erfolg verändern.
Was mir nicht ganz klar ist, 2015 sollte doch abgeschlossen sein, d. h. es ist nicht mehr möglich da etwas zu ändern oder umzubuchen und die Steuererklärung solltest du ja auch schon abgegeben haben und die MWSt. Abrechnungen auch.
Wenn du das Auto am 28.12.15 gekauft hast, hättest du schon im 2015 die erste Abschreibung machen können und wenn du degressiv abschreibst wäre das dann auch der grösste Abschreiber.
Manchmal hat man die Möglichkeit mit Delkredere, transitorischen Buchungen oder Rückstellungen den Gewinn zu beeinflussen bzw. für den Abschluss in ein anders Jahr zu buchen, das muss dann aber bei einer Revision begründbar sein. -
@Grace4you
Wie kommst du auf die Idee, dass die weibliche Pflanze kein THC enthalten soll? Das Gegenteil ist der Fall, die weibliche Pflanze wird geernetet und getrocknet und schliesslich geraucht oder was auch immer. Da es nicht erwünscht ist, dass die männliche Pflanze die weibliche befruchtet werden die männlichen Pflanzen in der Regel entfernt. Die männliche Pflanze produziert keine Blüten und hat und einen niedrigen THC Gehalt.
Dann der nächse Unsinn, dass die Hanfpflanze in Deutschland legalisiert sein soll:
Kopiert aus Wikipedia:
In Deutschland gehören „Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ und „Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“, sowie die Tetrahydrocannabinole Δ6a(10a)-THC, Δ6a-THC, Δ7-THC, Δ8-THC, Δ10-THC und ihre stereochemischen Varianten gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage I des BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen. Ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar.
Und zu guter Letzt wieso soll Cannabis eine Einstiegsdroge sein? nur weil die meisten Konsumenten von harten Drogen einmal Cannabis geraucht haben? Das beweist überhaupt nichts. Nach dieser Logik kann auch Kakao eine Einstiegsdrog sein, da sicherlich viele Konsumenten von harten Drogen auch schon Kakao getrunken haben, aber niemand würde daraus ableiten, dass Kakao die Einstiegsdroge ist. Ohne den Konsum jetzt zu verharmlosen, muss doch gesagt werden, dass sehr viele Cannabis Konsumenten nie auf harte Drogen umsteigen jeden Tag arbeiten und niemandem zur Last fallen. -
Er darf nicht nur, er muss.
LG B._M.
http://www.bsv.admin.ch/praxis/02504/?lang=de -
Hallo Sunshine_61
Hast du dich schon einmal beraten lassen?
Hier findest du Adressen von seriösen Schuldenberatungsstellen.
http://www.schulden.ch/
Es gibt immer einen Ausweg, man muss in nur finden.
LG Barbara_M. -
Ich frage mich ernsthaft in was für einem Land wir leben wo man online bestellte Geräte nicht, auf eigene Kosten und ungeöffnet/originalverpackt, zurücksenden kann. Vor allem finde ich es aber ein frechheit von einem online Shop wie Melectronics, in den AGB zu schreiben dass elektronische Geräte von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Ja was sonst soll ich denn bei einer Firma die electronics im Namen hat sonst bestellen.
Du hast die AGB lesen können und hast diese akzeptiert, also ist es keine Frechheit von Melectronics sonderen deren Recht.
Ich verstehe es aber nicht wie es sein kann dass man ungeöffnete Ware von einem online-shop, auf eigene Kosten, nicht auch innert 14Tage zurücksenden kann wie das bei der Ware im Laden ist. Was ist das für eine komische Rechtshandhabung in der Schweiz?
Da befindest du dich auf dem Holzweg. Mit einem Kauf in einem Laden wird ein Vetrag abgeschlossen auch wenn nichts schriftlich festgehalten wurde. Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen, wenn er es dennoch tut, macht er das aus Kulanz und nicht weil er dazu verpflichtet ist.
https://www.ktipp.ch/artikel/d…immer-ein-rueckgaberecht/
Barbara_Mustermann -
Silberrugge hat alles gesagt bzw. geschrieben, ich kann mich dem nur anschliessen.
Barbara_Mustermann -
Schkg Art. 68B:
B. Betreibungskosten
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Hier einige weiterführende LInks und Auszüge davon:
Aus: https://www.e-service.admin.ch…t/betreibung/allgemein_de
Kosten des Verfahrens
Die Betreibungskosten sind immer vom Gläubiger vorzuschiessen und werden in der Folge durch das Betreibungsamt als Bestandteil der Forderung dem Schuldner in Rechnung gestellt. Die Höhe der Betreibungskosten sind kantonal unterschiedlich und hängen von er Höhe der Forderung ab. Forderungen bis 10'000 Franken ergeben in der Regel Betreibungskosten von 50 bis 100 Franken.
Aber:
Auszug aus: http://www.schuldeninfo.ch/tl_….../betreibungskosten.pdf
"Stichwort «Betreibungskosten»
«Der Schuldner trägt die Betreibungskosten», behauptet das Gesetz (Art. 68 SchKG). Das stimmt nur, wenn
der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg hat. Wenn der Sprachgebrauch etwas neutraler wäre, müsste es
heissen: «Wer im Betreibungsverfahren eine Handlung verlangt, schiesst die Kosten vor. Wer unterliegt,
trägt sie.» Dabei geht es einzig und allein um die amtlichen Betreibungskosten. Die Rechnung des Inkassobüros
bezahlt auf jeden Fall der Gläubiger (Art. 27 Abs. 3 SchKG).
Stichwort «Betreibungskosten»"
Das zuständige Betreibungsamt wird dir sicher gerne weitere Auskünfte geben.
LG B. M. -
Ich habe vor nicht allzu langer Zeit eine Tussi im Feierabendstress, welche mit ihrem nicht ganz billigen Hausfrauenpanzer auf einem Behindertenparkplatz parkte, freundlich darauf hingewiesen, einen anderen Parkplatz zu suchen. Aber „oha lätz“ -- die perfekt gestylte Dame musterte mich kurz und gab mir nicht sehr damenhaft zur Antwort: „Hauen sie ab, das geht sie nichts an!“
Kobold
Vor einiger Zeit war ich mit meiner Schwester unterwegs und wir parkierten auf einem Parkplatz vor einem Laden. Direkt neben uns fuhr eine Dame mit ihren "Hausfrauenpanzer"auf den Behindertenparkplatz und stieg aus. Meine Schwester sagte überlaut: "oh ein Wunder...."Ich fragte was, wo? Dann meine Schwester wieder ziemlich laut: "hier direkt neben uns, eine Rollstuhlfahrerin kann wieder gehen, man sollte den Parkplatz beim Papst melden...." Die Dame würdigte uns keines Blickes und ging von dannen. He nun, vielleicht überlegt sie es sich beim nächstem Mal doch nochmals wo sie parkieren will.
Barbara_M. -
Nachtrag:
Natürlich vorausgesetzt der Rechnungssteller ist überhaupt MWSt.-pflichtig, was man mittels UID hier herausfinden kann:
https://www.uid.admin.ch/Search.aspx
LG B._M. -
Hallo Martin1964
Ob das dem Gesetz entspricht kann ich jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber wenn in meiner Geschäftsbuchhaltung eine solche Rechnung eingehen würde, würde ich dem Rechnungssteller mitteilen, dass ich die Rechnung nicht begleichen werde, da ich die Vorsteuer nicht geltend machen kann, infolgedessen also Geld verliere. Ich habe solches auch schon gemacht und in der Regel bekommt man dann eine konforme Rechnung.
Als Privatperson wäre es mir egal wenn der Betrag stimmt wird dieser auf das angegebene Konto bezahlt, ob der Empfänger dann die MWSt. bezahlt oder nicht ist nicht mein Problem.
LG Barbara_Mustermann -
Hallo Martin 1964
Was auf eine Mehrwertsteuerkonforme Rechnung muss kannst du hier lesen:
http://www.die-mehrwertsteuer.…st-konforme-rechnung.html
LG
Barbara_Mustermann -
nein nicht kleine kinder die in der strasse wohnen sondern ER hat kleine kinder und die wachsen neben diesem dauernden rumgekiffe auf...
Aha, zuerst ist es eine Hanfplantage, dann wird daraus dauerndes rumgekiffe, das letztlich auch nur ein Gerücht zu sein scheint. Wenn man beobachtet, dass Kinder vernachlässigt, oder was auch immer werden, dann kann man, wie Paolo schreibt die Eltern ansprechen oder allenfalls die KESB informieren. Anonym der Polizei einen HInweis zu geben finde ich das Letzte.
B. M. -
Was hat den eine vermeindliche Hanfplantage mit kleinen Kindern die in der selben Strasse wohnen zu tun? Will deine Freundin ihr Denunziation hinter dem Kinderschutz verstecken, damit sie sich besser fühlen kann wenn sie dem Nachbarn eins auswischt?
Wenn sie ein Problem mit Hanfplantagen hat soll sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige machen.
B._M. -
Hallo snoopy44
Ende gut alles gut.... Dank dem, dass du dran geblieben bist, hat sich für die Beiden alles zum Guten gewendet. Vielen Dank für deinen Bericht und veilleicht überlegst du es dir ja und schreibst doch noch ab und zu etwas in diesem Forum.
LG Barbara_Mustermann -
Hallo Raphi
Ich freue mich für Dich, dass du die Lehre abgeschlossen hast. Vielen Dank für deine Rückmeldung und viel Erfolg bei der Selbständigkeit.
LG Barbara_Mustermann -
Sorry nirvana91 nicht Irwana
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Hallo Irvana91
Mir ist nicht ganz klar, wieso du keine PK Beiträge bezahlst:
aus http://www.bsv.admin.ch/kmu/ratgeber/00848/00851/index:
Alle angestellten Personen, die das 17. Altersjahr erreicht haben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, wo sie mehr als einen gewissen Mindestlohn erzielen, müssen einer Pensionskasse beitreten (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 17., Altersversicherung ab dem 25. Altersjahr). Nicht versichert werden müssen Löhne, die unter dem Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) liegen. Dieser Mindestjahreslohn wird periodisch vom Bundesrat festgelegt. Für das Jahr 2015 beträgt er Fr. 21 150.-.
Ist es allenfalls so, dass dein Arbeitgeber deinen Beitrag bezahlt? Wie auch immer, ich gehe nicht davon aus, dass du wegen der PK Beiträge einen höheren Lohn bekommen wirst, aber wer weiss, sprich mit deinem Arbeitgeber, vielleicht ist er ja dazu bereit?
B._M. -
Vielleicht kommst du damit weiter:
http://www.lohnrechner.ch/
LG Barbara_Mustermann