Beiträge von Sozialversicherungsberater

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    @Haste


    Wenn ich mir die Informationen auf der Website des Mieterverbands anschaue, sieht es eher schlecht für Sie aus.


    Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband bietet eine kostenpflichtige Rechtsberatung um 4.40 Franken pro Minute durch Fachjuristen an.



    https://www.mieterverband.ch/m…n-fachleuten/hotline.html


    Informationen zu Haustieren:



    https://www.mieterverband.ch/m…-z/verbot-ohne-grund.html



    https://www.mieterverband.ch/m…e-h/gleichbehandlung.html

    @Olisan


    Es gibt in der Schweiz keinen wirksamen Schutz vor Mobbing und vor Rachekündigungen, wenn Sie Misstände beim Verhalten Ihres Vorgesetzten melden. Wenn Sie das schon bei der Personalabteilung gemeldet haben und man Sie dort nicht unterstützt hat und keine Massnahmen zu Ihrem und zum Schutz der anderen Untergebenen dieses Vorgesetzten getroffen hat, empfehle Ihnen sich eine neue Stelle zu suchen. Sie können versuchen mit möglichst vielen ehemaligen Untergebenen dieses Vorgesetzten den Kontakt aufzunehmen und diese fragen, ob diese bereit wären an einem detaillierten Bericht über die Vorkommnisse zwischen diesem Vorgesetzten und den jeweiligen Untergebenen zu mitzuarbeiten und diesen zu unterschreiben. Sie können versuchen, was passiert, wenn Sie nachdem Sie die Probezeit bei ihrem neuen Arbeitgeber hinter sich haben möglichst weit oben bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber und bei der Personalabteilung ihres ehemaligen Arbeitgebers Kopien dieses Berichts zuzustellen und darin zu erwähnen, dass Sie es schon bei der Personalabteilung gemeldet hatten und nichts unternommen wurde. Je mehr (aktuelle oder ehemalige) Untergebene dieses Vorgesetzten detailliert Vorkommnisse schildern, desto weniger kann man das als rein subjektive Einzelmeinung eines einzelnen Untergebenen abtun. Wahrscheinlich sind die Chancen bei ehemaligen Untergebenen grösser, dass diese bereit sind über Vorkommnisse zu schreiben, weil diese sich nicht mehr vor einer Rachekündigung oder vor einem schlechten Arbeitszeugnis durch diesen Vorgesetzten fürchten müssen. Häufig bring auch eine Meldung der Vorkommnisse beim Vorgesetzten des Vorgesetzten nichts, weil dies oft die Person ist, die den Vorgesetzten eingestellt hat und diese mit einer Kündigung des Vorgesetzen zugeben müsste, dass Sie selbst einen Fehler bei der Anstellung und Überwachung dieses Vorgesetzten gemacht hat. Solche Probleme enden meist damit, dass möglichst viele Untergebene von solchen Vorgesetzten kündigen. Die bürgerlichen Parteien SVP, FDP, CVP und BDP, welche die Mehrheit im Nationalrat und im Ständerat sind, haben in den letzten Jahren Vorschläge für einen besseren Schutz von Arbeitnehmern, welche Missstände melden abgelehnt. Sie können diesen Parteien bei den nächsten Wahlen die Quittung dafür erteilen.

    @alice123


    Haben Sie sich über die möglichen Kostenfolgen erkundigt, wenn Sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen, bevor Sie sich entschieden haben als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen? Es liegt in ihrer Verantwortung sich bei Ihrem Rechtsanwalt oder beim Gericht zu erkundigen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Wenn man nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt und nur die Staatsanwaltschaft klagt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren verliert, weil der Angegklagte freigesprochen wird, muss das Opfer keine Verfahrenskosten und keine Entschädigung für den Anwalt des Angeklagten bezahlen.

    @marikowari


    Es ist möglich zu tun von der Privatklägerschaft (ist normalerweise das Opfer) einen Vorschuss für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und für die Entschädigung des Rechtsbeistands des Angeklagten zu verlangen. Wenn man sich das nicht leisten kann, kann man ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genehmigt wird, leiht einem die Gerichtskasse des Kantons den Betrag.



    Art. 383 Sicherheitsleistung


    1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.


    2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.



    Art. 136 Voraussetzungen


    1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

    a.
    die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
    b.
    die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

    2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

    a.
    die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
    b.
    die Befreiung von den Verfahrenskosten;
    c.
    die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.

    Schweizerische Strafprozessordnung (StPO):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20052319/index.html

    @Milxxax


    Sie haben wahrscheinlich am Anfang als Sie die Wohnung gemietet haben Geld auf ein Mietkautionskonto einzahlen müssen. Der Vermieter kann versuchen sich das Geld für die "Schäden" aus dem Mietkautionskonto zu nehmen. Es war wahrscheinlich ein schwerer Fehler das Wohnungsabnahmeprotokoll mit den Schäden zu unterschreiben, wenn Sie nicht mit der Bezahlung dieser Schäden einverstanden sind.


    Auch wenn Sie nicht Mitglied des Schweizerischen Mieterverbands sind, könnten Sie sich kostenpflichtig für 4,40 Franken pro Minute durch auf Mietrecht spezialisierte Juristen des Mieterverbands beraten lassen.



    https://www.mieterverband.ch/m…n-fachleuten/hotline.html



    https://www.mieterverband.ch/m…ungsabgabe-protokoll.html



    https://www.mieterverband.ch/m…hnung-depotrueckgabe.html

    @Milxxax


    Die Ergänzungsleistungen werden Ihnen diese Kosten nicht bezahlen, weil diese Kosten nicht in der abschliessenden Liste der bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben enthalten sind.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.
    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren: 29 175 Franken,
    3.
    bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken,
    3.
    bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.


    2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.

    die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;

    b.
    ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.


    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:

    a.
    Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
    b.
    Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
    c.
    Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
    d.
    ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
    e.
    geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @mupli


    Ich war vor vielen Jahren für ein paar Tage in Adana beruflich in der Marsa-Fabrik (diese stellte in einem Joint-Venture mit Kraft Jacobs Suchard auch Schokoladenwaffeln her) und habe dort das Adana-Kebap genossen, was dort deutlich schärfer gewürzt war als man es hier in der Schweiz bekommt, falls man es überhaupt bekommt. Die türkischen Mitarbeiter hatten eine Freude daran mir einen mir damals unbekannten Gemüsesaft zu bestellen (ich glaube er ist aus roten Rüben) um meine Reaktion zu sehen (er ist nicht so mein Geschmack). Als wir dann irgendwann eine Abwechslung von türkischer Küche wollten sind wir dann zur amerikanischen Militärbasis Incirlik gefahren und haben dort Hamburger und Pizza gegessen. Ich wusste nicht, dass Adana die reichste Stadt ist, ich wusste nur, dass es einige Industriebetriebe in Adana gibt. Meinen Sie das pro Kopf Einkommen?

    @mupli


    Gut, dass Sie das schildern. Man muss den Verharmlosern, Gesundmeditierern und Esoterikern die Opfer vor Augen halten. Viele übersehen auch, dass es in einigen Fällen keine volle Heilung (100 Prozent) gibt und in einigen Fällen dauerhaft Schäden in Form einer eingeschränkten Funktion von Organen verbleiben.



    https://www.dw.com/de/corona-s…lungenfunktion/a-52838231



    https://www.sciencemag.org/new…e-through-body-brain-toes



    https://medicalforum.ch/online…postdetail%5Bpost%5D=1719

    @fidazer


    In welchem Kanton lebt die Mutter Ihrer Lebenspartnerin? Abgesehen von der Möglichkeit, dass Ihre Lebenspartnerin für Ihre Mutter einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und auf (monatlich ausbezahlte) jährliche Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV einreicht, die Kosten für die Windeln (Inkontinenzeinlagen) bei der Krankenversicherung einreicht, besteht auch noch die Möglichkeit für die Tochter bestimmte Anträge für die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ELG bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde einzureichen. Die Details für die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen sind in einem kantonalen Gesetz geregelt und können von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.


    Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten


    1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:

    a.
    zahnärztliche Behandlung;
    b.
    Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
    c.
    ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
    d.
    Diät;
    e.
    Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
    f.
    Hilfsmittel; und
    g.
    die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG.


    2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.



    3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:a. bei zu Hause lebenden Personen:

    1.
    alleinstehende und verwitwete Personen,
    Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen:

    25 000 Franken


    2 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.


    5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.


    6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.


    7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.


    Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    @alice123


    Haben Sie beim Bezirksgericht keine Bestätigung der Ärzte des Spitals eingereicht, dass es Verletzungen von einem Faustschlag ins Gesicht gibt? Wenn Sie das gemacht hätten, hätte das Bezirksgericht nur schwer sagen können, dass die Verletzungen (nur) von einem Sturz kommen. Aber selbst dadurch wäre noch nicht bewiesen, dass der Ex-Polizist ihre Mutter geschlagen hat und nicht eine andere Person ihre Mutter mit einer Faust ins Gesicht geschlagen hat. Bei einer Berufung in einem zivilrechtlichen Verfahren ist es nur noch sehr eingeschränkt möglich neues Beweise (z.B. ärztliche Bestätigung) beim für die Berufung zuständigen Gericht einzureichen. Sie sollten sich von Ihrem Rechtsanwalt darüber beraten lassen, wie die Chancen sind mit einer Berufung sind in einem strafrechtlichen Verfahren eine Verurteilung des Täters zu erreichen oder in einem zivilrechtlichen Verfahren sind einen Ersatz für die Schäden vom Täter zu erreichen. Wenn der Ex-Polizist keine Zeugen hatte, dass er zur Tatzeit an einem anderen Ort war (Alibi) und Sie als Zeugin dabei waren als er Ihre Mutter ins Gesicht geboxt hat und die Ärzte bestätigen können, dass es Schäden von einem Faustschlag gegeben hat, würde es mich wundern, wenn der Täter nicht strafrechtlich verurteilt wird.

    @fidazer


    Windeln als Inkontinenzeinlagen sind übrigens in der Liste der Mittel und Gegenstände der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) enthalten. Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) regelt die Mitte- und Gegenstände, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Wurden die Kosten für die Windeln bei der Krankenversicherung eingereicht?



    https://www.bag.admin.ch/bag/d…nd-Gegenstaendeliste.html

    @fidazer


    Ihre Lebenspartnerin ist gemäss Artikel 67 Absatz 1 AHVV als Kind ihrer Mutter berechtigt eine Anmeldung für eine Rente oder Hilflosenentschädigung für die Mutter einzureichen. Ihre Lebenspartnerin ist gemäss Artikel 20 Absatz 1 ELV auch berechtigt eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV für ihre Mutter einzureichen (sowohl für die monatlich ausbezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen als auch für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen). Das Bundesgericht hat aus diesen Artikeln der Verordnung abgeleitet das die für die Anmeldung berechtigten Personen auch das Recht haben Rechtsmittel gegen Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile einzureichen, in denen über diese Leistungen entschieden wurde. Meiner Ansicht nach, lässt sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ableiten, dass Ihre Lebenspartnerin auch das Recht hat bei der für die Altersrente, die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleitungen zuständigen Behörde Einsicht in die Akten der Mutter zu nehmen. Da bei einer Berechnung der Ergänzungsleistungen Belege für das Einkommen, das Vermögen, die Schulden und für bestimmte Ausgaben eingereicht werden müssen, erhält Ihre Lebenspartnerin wahrscheinlich mit einer Einsicht in die Akten einen guten Einblick in die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter falls jemand bereits eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen eingereicht hat und die Belege dort in den Akten sind. Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Verfügung erstellt, in der eine Beistandschaft für die Mutter Ihrer Lebenspartnerin verfügt wird? Was genau steht in dieser Verfügung? Je nachdem was dort steht, kann es sein, dass die Mutter selbst noch für viele Dinge zuständig wäre und diese selbst machen müsste, wenn nicht durch die Art der Beistandschaft der Beistand an Stelle der Mutter entscheiden darf.



    Art. 67


    1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann


    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19470240/index.html



    Art. 201Geltendmachung des Anspruches


    1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.


    2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    Art. 171A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 1. Im Allgemeinen


    III. Handlungsunfähigkeit


    1. Im Allgemeinen


    Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.



    Art. 393 A. Begleitbeistandschaft


    A. Begleitbeistandschaft


    1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.


    2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.



    Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen


    B. Vertretungsbeistandschaft


    I. Im Allgemeinen


    1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.


    3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.



    Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung


    II. Vermögensverwaltung


    1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.


    2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.


    3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.


    4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.



    Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft


    C. Mitwirkungsbeistandschaft



    1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.


    2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.



    Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften


    D. Kombination von Beistandschaften


    Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


    Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft


    E. Umfassende Beistandschaft


    1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.


    2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.


    3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.



    Art. 399


    1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html

    @chantalwolfer


    Sie benötigen keine Verfügung, wenn Sie bereits von der SVA Schaffhausen eine formlose Antwort mit der Auskunft erhalten haben, dass Ihnen kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, wenn Sie sich beim RAV abmelden solange Sie ihren Ehemann zu Hause pflegen müssen. Ich empfehle Ihnen sich die Erwägung 5. im Bundesgerichtsentscheid BGE 131 V 472 durchzulesen. Wenn Ihnen die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde eine Auskunft erteilt hat (auch wenn diese Auskunft nicht in Form einer Verfügung war) und die dort genannten Voraussetzungen 1. bis 5. erfüllt sind, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäss dieser Auskunft handelt, egal ob die Auskunft der Behörde richtig oder falsch war. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind muss die Behörde also bei künftigen Verfügungen gemäss dieser Auskunft handeln und darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Da ich nicht gelesen habe, was genau Sie der SVA Schaffhausen geschrieben und gesagt haben und ich die genaue Auskunft der SVA Schaffhausen nicht gelesen habe, kann ich das nicht abschliessend beurteilen.



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Ist Ihre Muttersprache französisch?

    @Briciola1234


    Ich empfehle Ihnen auf die Fragen der Forenbenutzerin BleibtStark zu antworten.


    Die Antwort des Forenbenutzers marikowari vom 8. Mai 20202 von 14:14, dass man nur "kurzfristig" eine Rente der SUVA erhalten kann, dass die SUVA nur für rund zwei Jahre zuständig wäre und, dass danach die IV zuständig wäre, ist falsch (siehe Artikel 19 UVG). Ich und ein anderer Forenbenutzer haben dem Forenbenutzer marikorwari gesagt, dass er überhaupt keine Antwort geben soll, wenn er sich nicht wirklich auskennt. Man kann gleichzeitig sowohl von der IV als auch von der Unfallversicherung (zum Beispiel der SUVA) eine Invalidenrente erhalten (siehe Artikel 20 Absatz 2 UVG). Um eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) zu erhalten, muss man bei der IV eine Anmeldung für eine Rente der IV einreichen. Um eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu erhalten, muss man bei der Unfallversicherung den Schaden gemeldet haben und man muss der Unfallversicherung sagen, dass man wegen dem Unfall auch nach der ärztlichen Behandlung immer noch arbeitsunfähig ist oder nur mehr teilweise arbeitsfähig ist.




    https://www.ahv-iv.ch/Portals/…ormulare/IV/001.001_d.pdf



    https://www.suva.ch/de-ch/unfa…l/Versicherungsleistungen



    Art. 181Invalidität


    1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.



    2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.



    Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs


    1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.



    2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten.



    3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.



    Art. 20 Höhe


    1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.


    2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.2 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.


    2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.



    2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:

    a.
    bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
    b.
    bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.


    3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.


    Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19810038/index.html

    @Manuela7784


    In welchem Kanton ist dieses Steueramt? Sie erwähnen, dass die direkte Bundessteuer vom Steueramt von 1'200 Franken auf 600 Franken neu berechnet wurde. Sie erwähnen nicht, ob und wie das steuerbare Einkommen für die Staatssteuer (Kantonssteuer), die Gemeindesteuer und die Kirchensteuer neu berechnet wurde. Wenn Sie wollen kann ich die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer, die Einschätzungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuer und die Verfügung der IV über die Nachzahlung der Rente der IV durchlesen und kontrollieren, ob das Steueramt nun alles korrekt berechnet hat.

    @chantalwolfer


    Ich gehe davon aus, dass Sie selbst keine Rente oder Teilrente der IV beziehen, da Sie die Randziffer


    3482.03 der WEL erwähnt haben, welche sich auf nichtinvalide Ehegatten bezieht (also zum Beispiel auf eine Ehefrau eines AHV-Rentners). Die Vorschrift, dass einem Ehegatten kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn der andere Ehegatte ohne den Beistand oder die Pflege dieses Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste, ist auch in der Randziffer 3424.07 enthalten, welche sich auf die Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesteinkommens von Teilinvaliden Personen bezieht. In der Randziffer 3424.07 wird bei dieser Ausnahme in der Fussnote 115 das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) P 49/98 vom 13. September 1999 erwähnt. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (siehe WEL Vorwort auf Seite 2) an die EL-Durchführungsstellen und ist somit für diese verbindlich. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Aufsichtsbehörde über die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die SVA des Kantons Schaffhausen ist verpflichtet die Wegleitung zu befolgen, da es sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde handelt. Abgesehen davon beruht die Vorschrift in der Randziffer 3424.07 der WEL auf einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und damit des höchsten für Sozialversicherungsrecht zuständigen Gerichts in der Schweiz, welches inzwischen in das Bundesgericht integriert wurde. Die Behauptung der SVA Schaffhausen, dass bei einer schweren Hilflosigkeit ein Abzug von 50 Prozent des hypothetischen Einkommens des Ehepartners erfolgt, welcher keine Rente bezieht, steht so weder im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG), noch in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, noch in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Ich habe im Internet auf der Website des Obergerichts des Kantons Schaffhausen kein Urteil des Obergerichts Schaffhausen gefunden, in dem so entschieden wurde, wie es die SVA Schaffhausen behauptet oder entschieden wurde, dass die Vorschrift in der Randziffer 3424.07 oder 3482.03 gesetzwidrig wäre und nicht angewendet werden darf.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download


    Was können Sie machen?


    1) Sie können die SVA Schaffhausen in Ihrem Schreiben um eine Begründung ersuchen, aus welchen Gründen die Voraussetzung in der Randziffer 3482.03, dass Ihr Ehemann ohne ihren Beistand und ohne ihre Pflege in einem Heim platziert werden müsste nicht erfüllt ist und auf der Prüfung welcher Unterlagen die SVA Schaffhausen diese Auskunft erteilt hat und um Auskunft ersuchen, ob die SVA Schaffhausen sich an die Weisung des BSV in der Randziffer 3482.03 halten wird, wenn die Voraussetzung erfüllt ist. Sie können der SVA Schaffhausen (zum Beispiel in einem E-Mail) schreiben, dass die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des BSV eine für die SVA Schaffhausen als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verbindliche Weisung des BSV ist. Sie können der SVA Schaffhausen schreiben, dass die Voraussetzung erfüllt ist und bei der SVA Schaffhausen Beweise einreichen, welche beweisen, dass Ihr Ehemann ohne Ihren Beistand und ohne Ihre Pflege in einem Heim platziert werden müsste (zum Beispiel ein aktuelles Schreiben des Arztes) und der SVA Schaffhausen schreiben, in welchen Belegen, welche bereits bei der SVA Schaffhausen vorhanden sind, dies steht.


    2) Wenn Sie eine Verfügung der SVA Schaffhausen erhalten, in welcher auf dem Berechnungsblatt bei den anrechenbaren Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang der Verfügung bei der SVA Schaffhausen eine von Ihnen unterschriebene Einsprache gegen den die Verfügung einreichen. Sie können in der Einsprache schreiben gegen welche Verfügung Sie Einsprache erheben und den Antrag stellen, dass bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird und als Begründung das schreiben, was ich bereits oben erwähnt habe. Die SVA Schaffhausen kann nach der Einreichung einer Einsprache trotzdem inzwischen die Höhe der Ergänzungsleistungen kürzen und weniger auszahlen.


    3) Wenn Sie nach dem Einreichen einer Einsprache gegen die Verfügung später einen Einspracheentscheid der SVA Schaffhausen erhalten, in dem die Einsprache abgelehnt wird, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang des Einspracheentscheids beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen. Auch eine Beschwerde muss von Ihnen unterschrieben sein und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die SVA Schaffhausen kann nach der Einreichung einer Beschwerde trotzdem inzwischen die Höhe der Ergänzungsleistungen kürzen und weniger auszahlen. Sie können zwar in der Beschwerde einen Antrag stellen, dass Ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen ist und die SVA Schaffhausen anzuweisen ist, inzwischen ungekürzte Ergänzungsleistungen zu bezahlen, aber die Gerichte weisen solche Anträge fast immer ab. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ist zwar für die SVA Schaffhausen als Behörde verbindlich, ist aber nicht für das Obergericht des Kantons Schaffhausen verbindlich, weil das Bundesamt für Sozialversicherungen einem Gericht keine Weisungen erteilen darf und nicht die Aufsichtsbehörde des Gerichts ist. Wenn Ihr Fall durch eine Beschwerde vor Gericht kommt, wäre es also möglich, dass das Gericht entscheidet, dass die Vorschrift in der Randziffer 3482.03 nicht angewendet werden darf, weil diese Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verstösst, da es Ihnen zumutbar wäre ein Erwerbseinkommen zu erzielen und Ihren Mann durch eine oder mehrere andere Personen pflegen zu lassen und, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass die Kosten für die Pflege Ihres Mannes durch anderen Personen nicht höher wären als der Betrag den Sie verdienen könnten. Es wäre möglich, dass das Gericht entscheidet, dass nach der Meinung des Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, dass Ihr Ehemann ohne Ihren Beistand und ohne Ihre Pflege in einem Heim platziert werden müsste. Es kommt aber nicht oft vor, dass Gerichte eine Weisung einer Aufsichtsbehörde als gegen das Gesetz verstossend (als gesetzwidrig) betrachten. Es ist wichtig bei der SVA Schaffhausen Beweismittel einzureichen und in der Beschwerde darauf hinzuweisen in welchen Schreiben in den Akten der SVA Schaffhausen das belegt wird, was Sie in der Beschwerde behaupten.


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    Leider kann man auf der Website des Bundesgerichts nicht lesen, was im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) P 49/98 vom 13. September 1999 steht, weil dort nur die Urteile ab dem Jahr 2000 veröffentlicht wurden. Ich habe auch alle Ausgaben der Zeitschrift des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) AHI-Praxis auf der Website des BSV durchsucht, ob dort das Urteil des EVG P 49/98 vom 13. September 1999 veröffentlicht wurde und auch nach der Nummer des Urteils im Internet gesucht aber es nicht im Internet gefunden.