@fidazer
Ihre Lebenspartnerin ist gemäss Artikel 67 Absatz 1 AHVV als Kind ihrer Mutter berechtigt eine Anmeldung für eine Rente oder Hilflosenentschädigung für die Mutter einzureichen. Ihre Lebenspartnerin ist gemäss Artikel 20 Absatz 1 ELV auch berechtigt eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV für ihre Mutter einzureichen (sowohl für die monatlich ausbezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen als auch für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen). Das Bundesgericht hat aus diesen Artikeln der Verordnung abgeleitet das die für die Anmeldung berechtigten Personen auch das Recht haben Rechtsmittel gegen Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile einzureichen, in denen über diese Leistungen entschieden wurde. Meiner Ansicht nach, lässt sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ableiten, dass Ihre Lebenspartnerin auch das Recht hat bei der für die Altersrente, die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleitungen zuständigen Behörde Einsicht in die Akten der Mutter zu nehmen. Da bei einer Berechnung der Ergänzungsleistungen Belege für das Einkommen, das Vermögen, die Schulden und für bestimmte Ausgaben eingereicht werden müssen, erhält Ihre Lebenspartnerin wahrscheinlich mit einer Einsicht in die Akten einen guten Einblick in die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter falls jemand bereits eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen eingereicht hat und die Belege dort in den Akten sind. Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Verfügung erstellt, in der eine Beistandschaft für die Mutter Ihrer Lebenspartnerin verfügt wird? Was genau steht in dieser Verfügung? Je nachdem was dort steht, kann es sein, dass die Mutter selbst noch für viele Dinge zuständig wäre und diese selbst machen müsste, wenn nicht durch die Art der Beistandschaft der Beistand an Stelle der Mutter entscheiden darf.
Art. 67
1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19470240/index.html
Art. 201Geltendmachung des Anspruches
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html
Art. 171A. Persönlichkeit im Allgemeinen / III. Handlungsunfähigkeit / 1. Im Allgemeinen
III. Handlungsunfähigkeit
1. Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Art. 393 A. Begleitbeistandschaft
A. Begleitbeistandschaft
1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen
B. Vertretungsbeistandschaft
I. Im Allgemeinen
1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung
II. Vermögensverwaltung
1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft
C. Mitwirkungsbeistandschaft
1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften
D. Kombination von Beistandschaften
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft
E. Umfassende Beistandschaft
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Art. 399
1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html