Beiträge von Sozialversicherungsberater

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    Im Kanton Zürich verlangt das Steueramt bei einem Todesfall einerseits eine Steuererklärung für das Ehepaar bis zum Todestag und andererseits eine spezielle Erbschaftssteuererklärung. Dafür ist eine spezielle Abteilung des kantonalen Steuersamts zuständig.

    Wenn im Grundbuch nur Euer Vater eingetragen ist, kann ein Käufer, der von Euch nichts weiss das Haus gutgläubig erwerben und nach dem Kauf sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen (Artikel 973 Absatz 1 ZGB siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a973.html).

    Wenn Eure Eltern nichs anderes vereinbart haben, gilt von Gesetzes wegen bis zum Tod der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst vor dem Auflösung der Ehe durch den Tod konnte jeder Ehepartner über sein Eigengut (was er in die Ehe mitgebracht hat oder während der Ehe geerbt hat oder geschenkt bekommen hat) und über seine Errungenschaft (was er verdient hat oder an Rente bekommen hat) allein verfügen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Ehegatte während der Ehe allein nicht über einen Vermögenswert verfügen, der im Miteigentum der Ehepartner steht (Artikel 201 Absatz 2 ZGB siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a201.html).

    Solange keine Erbteilung stattgefunden hat, können nur alle Erben gemeinsam über die Erbschaft verfügen (Artikel 602 Absatz 2 ZGB siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a602.html). Auf Begehren eines Miterben (also jedem von Euch) kann die zuständige Behörde eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bis zur Erbteilung bestellen (Artikel 602 Absatz 3 ZGB).

    Wenn Euer Vater und Eure Mutter im Grundbuch eingetragen sind, dürfte das Notariat einen Verkauf nicht im Grundbuch eintragen selbst wenn das Notariat nicht weiss, dass Eure Mutter gestorben ist, da Euer Vater ja nicht zur Vertretung der Mutter befugt ist (es sei denn er hat eine Vollmacht). Wenn nur Euer Vater im Grundbuch eingetragen ist obwohl das Haus auch mit dem Geld Eurer Mutter gekauft wurde und somit zum Teil in die Erbschaft fällt, müsst Ihr die Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen um zu verhindern, dass Euer Vater das Haus allein verkaufen kann.

    Am Besten Ihr fragt das Grundbuchamt wer eingetragen ist.

    @Pfiffi: Auf wieviel Vermögen der Vater im Zeitpunkt des Verzichts verzichtet hat, hängt davon ab, ob die 14'000 Franken auf dem Bankkonto, das die Mutter hinterlässt, vollständig aus ihrem Eigengut stammen oder ganz oder zum Teil aus ihrer Errungenschaft stammen (z.B. aus ihrer AHV-Rente gespart wurden). Darüber hinaus hängt die Höhe des Vermögens auf das verzichtet wurde auch vom sonstigen Vermögen ab, da ja auch die Hälfte der Errungenschaft des Vaters in die Erbmasse fällt, (aus welcher der Vater dann die Hälfte erhält und ihr den Rest). Im Zeitpunkt des Verzichts (der Schenkung durch den Vater) entspricht das Vermögen auf das er verzichtet hat, der Differenz zwischen dem Vermögen, dass Euch Kindern per Erbrecht (wenn es kein Testament gab) zustehen würde und dem was Ihr tatsächlich bekommen habt. Es muss also je nach der Höhe des Gesamtvermögens und dessen Zusammensetzung nicht unbedingt sein, dass Eurer Vater, wie Sozialversicherungsfachmann das angenommen hat, nur auf 7'000 Franken verzichtet.

    Ob der Verzicht Eures Vaters später einmal Probleme geben könnte, wenn er später einmal Ergänzungsleistungen beziehen möchte, hängt davon ab, wieviel Vermögen abzüglich Schulden Euer Vater einschliesslich dieses Verzichtsvermögens (das sich über die Zeit wie beschrieben vermindert bis es Null erreicht) später beim Gesuch um Ergänzungsleistungen hat. Wenn sein Vermögen (einschliesslich Verzichtsvermögen) abzüglich der Schulden dann den Vermögensfreibetrag für eine alleinstehende Person von 37'500 Franken nicht übersteigt, hat der Verzicht gar keine Auswirkungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen. Wenn schon, dann wird ihm ein Zehntel des Vermögens abzüglich der Schulden und abzüglich des Vermögensfreibetrags als fiktives Einkommen angerechnet. Wenn er dann in einem Heim oder Spital lebt, kann ihm, je nachdem in welchem Kanton Ihr lebt bis zu ein Fünftel als fiktives Einkommen angerechnet werden. Dieses fiktive Einkommen wird übrigens jedes Jahr angerechnet, so lange das Vermögen abzüglich der Schulden per Anfang des jeweiligen Kalenderjahres über dem Vermögensfreibetrag liegen. Dem fiktiven Einkommen liegt die Fiktion zu Grunde, dass Euer Vater in diesem Jahr ein Zehntel dieses Vermögens verbrauchen könnte um seine Ausgaben zu finanzieren. Wenn Euer Vater wenn der Ergänzungsleistungen bezieht einen höheren Teil seines Vermögens verbraucht, kann er einmal im Jahr einen Antrag stellen, dass sein Ergänzungsleistungsanspruch neu berechnet wird und statt dem Vermögen und der Schulden per Anfang des Kalenderjahres bei der Berechnung das (tiefere) Vermögen und der Schulden zum (späteren) Zeitpunkt dieses Antrags verwendet wird.

    @sozialversicherungsfachmann: Laut Angabe von Pfiffi vom 16.08.2012 um 17:25 ist die Mutter Ende Mai (2012) verstorben. Erbrecht, das vor dem Tod in Kraft war ist somit für diese Frage irrelevant (auch wenn wir jetzt alles Wissen, dass auch Sozialversicherungsfachmann weiss, dass sich Recht ändern kann und dass manchmal auch altes Recht anwendbar ist).

    Meine Ausführungen zum Eherecht und Erbrecht im Todesfall waren auch ausdrücklich auf die Frage von Pffi bezogen und somit für Pfiffi gedacht.

    @sozialversicherungsfachmann: Erstens hat niemand in den Antworten zu dieser Frage um Ergänzungsleistungen irgendwelche Randziffern zitiert. Zweitens stelle ich keine Vermutungen an, was jemand, der hier eine Frage stellt später mit einer Antwort von mir anfängt. Drittens gehe ich, wenn ich aus diesen Beiträgen nichts anderes über den oder die Fragenden erfahre, dass der oder die Fragende nicht unbedarft und ahnungslos ist, einen Internetanschluss hat und meine Antwort vielleicht vorsichtshalber direkt in der Vorschrift ausführlicher überprüfen möchte (ich bin auch nicht perfekt) oder diese Vorschrift später vielleicht noch braucht. Viertens sehe ich hier niemanden der "weibelt". Ich sehe hier Leute, die Fragen haben und Leute, die sich bemühen auf diese Fragen zu antworten damit sich die Fragenden selbst helfen können. Immerhin ist dies hier ja ein Selbsthilfeforum.

    So und jetzt zurück zum Thema der Frage. Bei der Frage der

    Auswirkung eines Verzichts auf einen Anteil am Erbe (das Erbe auszuschlagen) auf einen künftigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen spielt sowohl das Eherecht (vermutlich Errungenschaftsbeteiligung) als auch das Erbrecht eine Rolle.

    Der Tod führt zur Auflösung der Ehe. Wenn bei einer Ehe, die vor oder nach der Einführung der Errungenschaftsbeteiligung im ZGB geschlossen wurde, von den Eheleuten nichts Anderes vereinbart wurde, wird das Vermögen der Eheleute nach der Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt (Artikel 196 bis 200 ZGB siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index2.html). Das bedeutet, dass Vermögen, das der Vater bereits in die Ehe mitbrachte (und das noch vorhanden ist weil es von ihm inzwischen nicht aufgebraucht wurde) bzw. Vermögen, das der Vater während der Ehe geerbt hat oder geschenkt erhalten hat (sofern es noch da ist) dem Vater zugeordnet wird (sogenanntes Eigengut des Vaters, Artikel 198 ZGB). Dann wird das Eigengut der Ehefrau (siehe vorher) der Erbmasse zugeordnet. Dann bekommt der Vater die Hälfte der Vermögens, das die Mutter während der Ehe verdient hat (durch Arbeit oder Sozialversicherugsleistungen wie z.B. Renten = ihre Errungenschaft, Artikel 197 ZGB, Artikel 210 Absatz 1 ZGB, Artikel 215 Abatz. 1 ZGB). Die Hälfte des Vermögens, das der Vater während der Ehe verdient hat (seine Errungenschaft) geht ebenfalls in die Erbmasse. Wenn sich nicht mehr feststellen lässt welches Vermögen Eigengut ist und welches Vermögen aus der Errungenschaft stammt (z.B. weil es nicht auf getrennten Bankkonten geführt wurde) so gilt das gesamte Vermögen als Errungenschaft (Artikel 200 Absatz 3 ZGB). Kann nicht mehr bewiesen werden welcher Teil des Vermögens aus der Errungenschaft des Vaters und welcher Teil des Vermögens aus der Errungenschaft der Mutter stammt (z.B. weil sie ein gemeinsames Bankkonto hatten und es sich aus den Belegen nicht mehr nachvollziehen lässt), so gehört die Hälfte dieses Vermögens dem Vater und die andere Hälfte fällt in die Erbmasse (Artikel 200 Absatz 2 ZGB). Das bedeutet der Vater bekommt durch die Auflösung der Ehe durch den Tod vorab etwas und dann bekommt er wenn die Erbmasse aufgeteilt wird noch einmal etwas.

    Wenn im Testament nichts Anderes vereinbart wurde, bekommt der Vater die Hälfte des Erbes aus der Erbmasse (Artikel 462 Ziffer 1 ZGB) und die Kinder teilen sich die andere Hälfte (Artikel 457 Absatz 2 ZGB, das Erbrecht ist im ZGB in den Artikeln 457 bis 640 geregelt, siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index3.html).

    Wenn der Vater jetzt von dem Teil, den er vorab bekommt seinen Kindern etwas schenkt wird ihm dieses geschenkte Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen so angerechnet, wie wenn er es noch hätte und es nie verschenkt hätte (mit den oben beschriebenen Reduktionen im Laufe der Zeit). Wenn der Vater sein Erbe annimmt und dann seinen Anteil an der Erbmasse den Kindern schenken möchte, ist dies genauso. Anstatt seinen Anteil am Erbe den Kindern zu schenken, könnte er auch das Erbe innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist auch ausschlagen allerdings muss man dies schriftlich beim Bezirksgericht einreichen und das kostet Gerichtsgebühren. Bei einer Ausschlagung durch eine erbberechtigte Person wird der Anteil dieser Person dann einfach unter den anderen Erben aufgeteilt. Eine Ausschlagung der Erbschaft lohnt sich nur, wenn man Angst hat, dass die Erbschaft überschuldet ist (das heisst wenn der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hinterlässt).

    @Regentropfen: Vielen Dank für das Kompliment. Ich bin im Zweifel lieber zu sorgfältig bei Ratschlägen bzw. bei der Qualität meiner Arbeit. Leider musste ich schon diverse Male die Probleme aufräumen nachdem Juristen es verschlafen haben auf die relevanten Rechtsgrundlagen und Rechtssprechung in Beschwerden hinzuweisen oder auf eine Beschwerde an das Bundesgericht zu verzichten.

    @sozialversicherungsfachmann: Dass während des Jahrs, in dem ein Verzicht auf Vermögen erfolgte und während des folgenden Jahres bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen das Vermögen, auf das verzichtet wurde, voll als Vermögen angerechnet, wird, wie wenn nie auf es verzichtet wurde ist kein "Detail" und keine "Spitfindigkeit", sondern zwingendes Recht (siehe Art. 17a Abs. 2 ELV http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a17a.html). Das Verzichtsvermögen wird erst ab Anfang des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem der Verzicht erfolgte, jährlich um 10'000 Franken reduziert. Die Durchführungsstellen sind in einem Rechtsstaat an das Recht gebunden. Wenn der Vater noch in diesem Jahr oder im folgenden Jahr Ergänzungsleistungen braucht und er einschliesslich des Verzichtsvermögens beim gesamten Reinvermögen den Vermögensfreibetrag für eine alleinstehende Person von 37'500 übersteigt, so hat dieses "Detail" bzw. diese "Spitzfindigkeit" auf die Höhe seiner Ergänzungsleistungen sehr wohl einen Einfluss (weil ihm ein Teil des Vermögens als Vermögensverzehr als fiktive Einnahme angerechnet wird).

    In welchem Kanton liegt Deine Gemeinde? Im Kanton Zürich erklärt § 17 Absatz 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz bei der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe ausdrücklich die SKOS-Richtlinien für answendbar. Diese gelten also zumindest für alle Gemeinden im Kanton Zürich. Ich empfehle immer eine rekursfähige Verfügung zu verlangen und sich bei einer Beratungsstelle oder zumindest in diesen Foren Hilfe zu holen. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen zur Sozialhilfe kann man übrigens im Internet finden bzw. lesen.

    Da Ihr vom Ertrag, den Kosten bzw. vom Gewinn der Liegenschaft sprecht, nehme ich an, dass diese zumindest zum Teil vermietet wird und, dass nicht nur Ihr drinnen wohnt. Wenn die Liegenschaft nicht von Euch selbstbewohnt ist, wird diese nicht zum Vermögenssteuerwert, sondern zum Verkehrswert (in manchen Kantonen zum Repartitionswert) bewertet und es gibt dann auch keinen Freibetrag für die Liegenschaft, sondern nur den allgemeinen Freibetrag von 37'500 Franken für eine alleinstehende Person. Vom Wert der Liegenschaft könnt ihr die darauf lastenden Hypothekarschulden abziehen, da ihm nur das Reinvermögen angerechnet wird. Es wird aber sein Anteil am Gewinn aus der Liegenschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet und kürzt somit seine Ergänzungsleistungen.

    Also ich kenne da eine Gemeinde im Kanton Zürich die sich nach der schriftlichen Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde für ein seit 14 Monaten nicht bearbeitetes Gesuch um EL und trotz darin gestelltem Begehren um Akteneinsicht und Ersuchen um einen Besprechungstermin zur Besprechung des Gesuchs nicht einmal die Mühe gemacht hat bei mir anzurufen um einen Termin abzumachen. Teilweise fehlt es völlig an einer Sensibilität für Amtspflichten geschweige denn an Sanktionen gegen solche Mitarbeiter. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich braucht Monate zwischen der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde und einem Urteil. Das ist auch keine Garantie, dass dann etwas passiert. Eine Entschädigung gibt es nicht, man kann nur eine Parteientschädigung für die entgeltliche Vertretung durch einen Vertreter (muss kein Anwalt) sein vom Gericht bekommen, die aber weder die volle vom Vertreter verrechnete Anzahl Stunden noch dessen echten Stundensatz decken muss.

    Geht es da um den Anspruch des Vaters auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, etc.) zur AHV des Vaters?

    Wurde das Elternhaus vor dem Tod der Mutter an den Jemand verschenkt und ein lebenslanges Wohnrecht für den Vater als Gegenleistung vereinbart oder wurde nach dem Tod der Mutter nur der Erbanteil des Vaters am Elternhaus verschenkt? Wurde als Gegenleistung auch die auf dem Haus lastende Hypothek vom Jemand übernommen?

    In welchem Kanton wohnt der Vater? Im Kanton Zürich?

    Was meinst Du mit es wurden 35'000 Franken für das Wohnrecht gewährt? War vereinbart, dass der Vater trotzdem noch die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten zahlen muss? Hat der Vater nach der Schenkung des Hauses trotzdem noch allein im Haus gewohnt oder zusammen mit anderen Personen als seiner Frau gewohnt?

    Grundsätzlich ist es so, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV dem Vater der Verkehrswert des geschenkten Hauses (in manchen Kantonen der Repartitionswert) abzüglich der Gegenleistungen, welche der Schenkungsempfänger erbracht hat (auf die Lebenserwartung kapitalisierter Wert des Wohnrechts, übernommene Hypothekarschuld) als Vermögen angerechnet, wie wenn er dieses nie verschenkt hätte. Ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung wird dieses fiktive (Verzichts-)Vermögen pro Jahr um 10'000 Franken vermindert. Wenn das Reinvermögen Eures Vaters inklusive dieses fiktiven verbleibenden (Verzichts-)Vermögens 37'500 Franken übersteigt, wird ihm ein Teil des diesen Vermögensfreibetrags übersteigenden Reinvermögens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als zumutbarer Vermögensverzehr angerechnet. Wenn Euer Vater ohne Pflege im Altersheim nicht mehr im Haus leben kann, kann er das Wohnrecht nicht mehr ausüben und dann wird ihm das Wohnrecht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zum steuerlichen (Eigen-)Mietwert angerechnet. Wenn er es noch ausüben könnte, wird es ihm angerechnet. Wenn Ihr in einem Kanton leben, dessen Steuerrecht eine pauschale prozentuelle Reduktion des Eigenmietwerts enthält (z.B. Kanton Zürich, Kanton St. Gallen, Kanton Graubünden) so wird ihm der Eigenmietwert des Hauses vor dieser pauschalen prozentuellen Reduktion angrechnet, wenn er das Wohnrecht noch ausüben könnte (sprich ohne Pflege im Haus leben könnte).

    Die Aussage von Sozialversicherungsfachmann, dass für jedes seit dem Erbvorbezug/Schenkung verstrichene Jahr 10'000 Franken abgezogen werden stimmt nicht ganz. Während des Jahres, in dem die Schenkung (Ausschlagung des Erbes zu Gunsten der anderen Erben) erfolgte und während des folgenden Jahres wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV für Euren Vater der geschenkte Betrag noch voll als Vermögen angerechnet, wie wenn er ihn nie geschenkt hätte. Erst ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung wird dieser geschenkte Betrag jedes Jahr um 10'000 Franken vermindert.

    Euer Vater kann bei der Steuererklärung für das Ehepaar für das Rumpfjahr von Januar bis zum Tod Eurer Mutter übrigens die Pflegeheimkosten zum Teil abziehen. Dazu gibt's Unterlagen auf der Website des Kantonalen Steueramts bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

    Für die Prämienverbilligung müsst Ihr bei der Gemeinde nach einem Formular Fragen und den Anspruch mit einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründen.

    Ob Eurer Vater Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat könnt Ihr überschlagsmässig auf der Website von Pro Senectute überprüfen. Eventuell hat er auch einen Anspruch auf kantonale Zusatzleistungen zur AHV bzw. auf Zusatzleistungen der Gemeinde. Wohnt er nur im Altersheim oder erhält der dort auch über die Miete hinaus Pflegeleistungen verrechnet, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden? Wendet Euch mal an die Sozialberatung der Pro Senectute. Wenn's juristisch komplizierter wird, kann ich auch beraten (ich bin aber nicht gratis).