Beiträge von Bobcat

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    Hallo HoppDerBesen

    Sie können nur die Telefonanrufe nicht aber das Einschreiben bestreiten.

    Sicher hast du auch eine Auftragsbestätigung für die Umschaltung des Anschlusses bekommen. Dieser und oder eine Kopie des Einschreibens sollte eigentlich genügen.

    Gruss

    Bobcat

    Hallo zusammen

    Vor 3 Jahren habe ich meinen Wohnsitz von der Nachbargemeinde zum Jetzigen Wohnort. Einen Monat zuvor hatte ich Sunrise schriftlich mittgeteilt, dass ich meinen Wohnsitz auf Ende September verlegen werde. Zugleich wollte ich eine neue Nummer haben. Ich bekam ein paar Tage später eine schriftliche Bestätigung des Änderungsauftrages mit einer neuen Nummer. Teilte diese allen, die sie wissen musste mit.

    Als ich Einzog funktionierte zunächst gar nichts, weder Internet noch Telefon. Am nächsten Tag rief ich vom Nachbar aus den Kundendienst an und wollte wissen warum das Telefon und das Internet nicht funktionierte. Am Telefon wurde mir gesagt, dass es funktioniere, als ich es bestritt wurde mir mitgeteilt, das sich der Technische Dienst der Sache annehmen und zurückrufen würde. Also wartete ich eine Woche. Das Telefon klingelte tatsächlich und der Techniker sagt zu mir lapidar: "es dauere halt ein paar Tage". Das Internet funktionierte auch wieder. Alles OK dachte ich. Als ich dann einen dringenden Anruf tätigen sollte, funktionierte ausser den Notfallnummern wiederum nichts. Trotzdem bekam ich Anrufe, aber noch mit der alten Nummer. Mein Telefon funktionierte also nur für einkommende Gespräche. Wieder Reklamieren. Ich erhielt wieder eine Auftragsbestätigung. Zwei Wochen später nach mehreren Errinnerungen meinerseits funktionierte es dann. Leider immer noch auf der alten Nummer. Dafür das Internet nicht mehr. Nach sage und schreibe anderthalb Monaten warten verlor ich dann die Geduld und wechselte Mitte Dezember den Anbieter.

    Die Rechnungen für die Monate Oktober und November hatte ich noch nicht bezahlt. Ende Dezember bekam ich eine Rechnung von Sunrise für den Monat Dezember + 300.-- Gebühr für die vorzeitige Kündigung des Vertrages.

    Habe ich bis Heute trotz Intrum Justitia nie bezahlt. Ich schrieb der Intrum nach der Ersten Mahnung:

    "Gerne können sie die Betreibung gegen mich einleiten. Eine Chance durchzukommen hätten sie jedoch nicht, da ich lückenlos den Vertragsbruch von Sunrise nachweisen könne. Sollten sie jedoch die Betreibung durchziehen, so würde ich sie auf Schadenersatz für die Monate ohne Internet und Telefon verklagen".

    Es folgten nochmals zwei Mahnungen von Intrum mit immer höheren Nebenkosten. Sie wanderten bei mir direkt im Papierkorb. Seither habe ich nichts mehr von ihnen gehört oder bekommen.

    Gruss

    Bobcat



    Lieber Bobcat

    Die Besitzanteile sind dort festgelegt, ja. Das ist aber der Besitz vor Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.



    Na logisch!!



    Diese Vermögensgegenstände gehen in die Berechnungen der Teilung ein.



    Na Logisch!!



    Bobcat, Ich finde Ihre Postings langsam aber sicher etwas mühsam. Ich denke, Sie haben jetzt Ihren Standpunkt zur Genüge klargemacht. Ich schlage vor, Sie lassen es nun dabei bewenden.



    Was ist an meinen Standpunkt Falsch! Oder hast du vielleicht Mühe damit, deine Meinungen in Frage zu stellen oder stellen zu lassen?

    @abuel

    An Mühsamen Postings sind meistens mehrere beteiligt. Dein Vorschlag kannst du deshalb ruhig auch für dich und Cyberblue interpretieren!

    Im Gegensatz zu dir werfe ich hier im Forum nicht mit Gesetzesartikel um mich, von welchen ich nichts verstehe.

    und Tschüss



    Wer hat hier angefangen von einem Mietvertrag zu schreiben?

    Bobcat schrieb:

    >Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.
    Einem Mieter kann aus vielen Gründen die Wohnung gekündigt werden und somit hat ein Mieter wesentlich weniger Rechte als eine Person mit lebenslänglichem Wohnrecht. Aber dir geht es in keinem Thread umd die Sache sondern bloss ums streiten.



    Ach lieber Laro deine Wenigkeit hat hier nicht mehr zu sagen, als alle Anderen. Tut mir echt leid, dass ich auf deine Posting überhaupt reagiert habe. Mein Fehler.

    Und Tschüss





    Und

    Art. 206 ZGB 2. Mehrwertanteil des Ehegatten

    1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

    2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

    3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.



    Ich wundere mich, dass Bobcat nun plötzlich anfängt, Gesetze zu zitieren. Nachdem er vorher erklärt hat, dass man als Laie diese nicht selber interpretieren sollte :)



    Ziffer 1 ist für gemeinsames Grundeigentum ebenfalls nicht anwendbar, da die Verhältnisse durch das Grundbuch geklärt sind. "Eine Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen".... Als Vermögensgegenstand kann hier nur das Gemeinsame Haus sein, also das beider Partner zugleich. Nicht des Anderen.



    Diese Einschätzung von Bobcat ist ebenfalls durch mehrere Beispielrechnungen mit Liegenschaften in Hausherr/Geiser (2002) ab Seite 186 widerlegt.

    Zum Punkt: "Als Vermögensgegenstand kann hier nur das Gemeinsame Haus sein, also das beider Partner zugleich. Nicht des Anderen.", das ist durch das bereits zitierte Bundesgerichtsurteil (siehe Link oben in einem Früheren Posting von mir) widerlegt. Das Bundesgerichtsurteil erwähnt genau die Situation, wo ein Haus je hälftig zu Miteigentum im Grundbuch eingetragen ist. Ich habe die entsprechende Erwägung bereits zitiert.



    Ich zitiere nicht nur, sondern erkläre sie auch!

    Zum Link: Dieses Verfahren steht in keinem Zusammenhang zur Situation von Bailando.

    Nichts von mir ist hier widerlegt worden. Glaubt doch was ihr wollt. Glauben ist nicht Wissen.





    Dies betrifft nicht das Grundeigentum und ist deshalb auch nicht auf dieses anwendbar. Dies betrifft z. b. Möbel, Fahrzeuge u.s.w.



    Diese Einschätzung von Bobcat ist falsch.

    Selbstverständlich ist Artikel 209 Absatz 3 ZGB auf Liegenschaften anwendbar. Liegenschaften sind ein Paradebeispiel für dessen Anwendung!

    In Hausheer/Geiser (2002), hat es ab Seite 197 mehrere Beispielrechnungen, in denen Art. 209 Abs. 3 ZGB auf Liegenschaften angewendet wird.



    abuehl

    Du liegst hier falsch.

    =====

    Ziffer 3. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

    =====

    Ziffer 3 ist für gemeinsames Grundeigentum ebenfalls nicht anwendbar, da die Verhältnisse durch das Grundbuch geklärt sind. Als Vermögensgegenstand kann hier ebenfalls nur das Gemeinsame Haus sein, also das beider Partner zugleich. Bei einem Minderwert würden beide gleichermassen Betroffen.

    Bei einer Eintragung im Grundbuchamt würde in diesem Falle z.b. stehen:

    Grundstück Nr. XXXX

    Grundpfand 1. Rang zu 300k Hypothek Bank XXXX

    Grundpfand 2. Rang zu 120k Ehegemeinschaft XXX je zur Hälfte.

    Somit sind die Anteile eines Jeden Endgültig festgelegt!

    Und

    Art. 206 ZGB 2. Mehrwertanteil des Ehegatten

    1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

    2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

    3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

    Ziffer 1 ist für gemeinsames Grundeigentum ebenfalls nicht anwendbar, da die Verhältnisse durch das Grundbuch geklärt sind. "Eine Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen".... Als Vermögensgegenstand kann hier nur das Gemeinsame Haus sein, also das beider Partner zugleich. Nicht des Anderen.

    Hier noch eine Erläuterung:

    Art. 209 ZGB 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

    1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

    2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

    3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

    Dies betrifft nicht das Grundeigentum und ist deshalb auch nicht auf dieses anwendbar. Dies betrifft z. b. Möbel, Fahrzeuge u.s.w.

    Art. 210 ZGB 4. Vorschlag

    1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.

    2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

    Vorschlag = Gewinn!

    Rückschlag = Schulden!



    Bobcat hat gesprochen, mich wie üblich nach fast jedem Kommentar den ich im Beo-Forum schreibe kritisiert und er hat ebenso wie üblich auch hier einmal mehr nicht recht.

    Laro



    Von einem Mietvertrag mit einem lebenslangen Wohnrecht in ist hier nirgends die Rede! Hier geht es um das Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist und zwar in einer Eigentumswohnung!

    Wer hat denn nun die richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen??



    Bobcat, wie an anderes Stelle auch schon angetönt, habe ich deine notorische, nicht mit Argumenten belegte und aus dem Zusammenhang gerissene Behaupterei langsam satt und ich werde darum auf deine offensichtlich aus dem hohlen Bauch stammenden Provokationen nicht mehr eingehen.



    Du bist gut. Du unterstellst mir so allerlei, ohne Gegenbeweise antreten zu können. Dazu kann ich nur bemerken: Rückwärts ist auch gefahren! Schuster bleib bei deinen Leisten!

    Cyberblue Deine Aussage, dass der Gatte sein Eigengut zurückbekommen hätte: "Hätte das Haus nicht an Wert zugelegt, hätte er sein Eigengut trotzdem in vollem Umfang zurückerhalten." ist mit Verlaub gesagt, in diesem Falle ganz einfach Blödsinn!

    abuehl

    Nun bleibt noch eine Frage offen: Aus was setzt sich die Errungenschaft von Ehegatten zusammen?

    SO:

    1. Aus seinen Arbeitserwerb;

    2. Aus den Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;

    3. Aus den Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;

    4. Aus den Erträgen seines Eigengutes;

    5. Aus Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

    Daraus folgt: Dass die Errungenschaft unabhängig von den jeweils eingebrachten Gütern ist.

    Weiter zur "Ersatzforderung"

    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. (Juristensprache).

    Will heissen: Wenn ein Ehepartner auf eigene Kosten Schulden macht und diese durch Eigengut oder Errungenschaft bezahlt worden ist, kann der andere Partner eine Ersatzforderung geltend machen. (Volkssprache).

    Ganz einfach gesagt: Der eine Partner haftet nicht für die Schulden des anderen. (Schlussfolgerung).

    Also hat deine Beschreibung der Ersatzforderung nichts mit der Realität zu tun.

    Die Juristensprache ist für uns kompliziert und meistens nicht nachvollziehbar.:-)

    Cyberblue



    Hei, Bobcat, heisst du Bircher, dass du alles wie im gleichnamigen Müesli wie wild durcheinander wirbelst?



    Zuerst einmal möchte ich dich bitten den Anstand gegenüber mir zu wahren! Sonst beantworte ich deine Postings nicht mehr!!



    Jetzt kommst du wieder mit der hälftig zu teilenden Errungenschaft, die ich nie, aber wirklich nie, in Frage gestellt habe.



    OK.



    Es geht ums Eigengut, wo du der Meinung bist, dass dieses teilbar sei. Für dich zum Mitschreiben: Eigengut muss nie, aber wirklich nie geteilt werden.



    Muss nicht aber kann! Wenn es auf diese Weise geteilt wurde, ist es eben geteilt und man hat kein Anrecht mehr auf das volle Eigengut.



    Über den Sinn des Grundbuchs möchte ich dich nicht aufklären, du irrst dich jedoch gewaltig mit deiner Meinung, dieses werde für die güterrechtliche Teilung bei Scheidung herangezogen.



    Hat mit der Güterrechtlichen Teilung auch nichts zu tun!

    Dem Besitzer einer Sache gehört die Sache!!! Wie hoch der Anteil jeweils an der Sache ist, ist im Grundbuch Amtlich vermerkt. Ist dies so schwer zum begreifen !!

    Bei der Güterrechtlichen Teilung wird das Eigentum ( siehe oben ) als Eigengut bewertet.



    Weisst du, Bobcat, da ich ja auch kein Jurist bin, schreibe ich hier nur über das, was ich durch eigene Erfahrung zu kennen glaube.



    Aber eben du glaubst und ich weiss es!



    Meine Erfahrungen diesbezüglich sind:

    Heirat

    Hauskauf

    Trennung/Scheidung

    Vermögensteilung

    Geltendmachung meines Eigenguts

    Was hast du an eigenen Erfahrungen und nicht nur durch vermeintliches Wissen in deine Waagschale zu legen?



    Wie weiter oben schon erwähnt bitte keine Unterstellungen!

    Ich kenne die Details eures Güterstandes vor der Scheidung nicht und kann dies nicht beurteilen. Also mach doch mal diese Daten bekannt, dann kann ich dir vielleicht auch sagen, wo der Hase im Pfeffer liegt!

    Bobcat

    Hallo Cyberblue

    Mit Verlaub gesagt was du schreibst ist überhaupt nicht war und macht zudem auch keinen Sinn. Dann wäre das Grundbuchamt wohl bloss Makulatur.

    Da verwechselst du etwas aber gründlich.

    Wenn du ein Haus kaufst und als Alleiniger Eigentümer eingetragen bist, so bist du eben Eigentümer. Wenn du nun dieses Haus während der Ehe Ausbaust, alles mit Gemeindschaftlich verdientem Geld, so gehört der Mehrwert des Hauses auch beiden Partner. Mit Betonung auf Mehrwert. Dis wäre dann die Gemeinschaftliche Errungenschaft.

    Ebenfalls eine Triviale Rechnung.

    Ich kenne deine Verhältnisse nicht. Deshalb kann ich auch nicht beurteilen, ob deine Frau über den Tisch gezogen wurde oder nicht.

    Fest steht, dass der Eintrag im Grundbuchamt über Allem steht.

    Alles was davon abweicht ist freiwillig.



    Bobcat: Warum bist du jetzt umgeschwenkt und der Meinung, das Eigengut (Erbvorbezug) des Mannes werde "vergemeinschaftet"? Auch nach dreissig Jahren gehört dieses dem Mann, vorausgesetzt, dass er belegen kann, dass dieses damals in die Liegenschaft wirklich auch investiert worden ist.



    Hallo Cyberblue

    Nein ich bin nicht umgeschwenkt sondern habe bloss diesmal eine andere Beschreibung gewählt. (Ich wiederhole mich nur ungern).

    Also

    Weil beide gemeinsam zu gleichen Teilen als Käufer aufgetreten sind und demzufolge im Grundbuch auch zu gleichen Teilen eingetragen sind findet eine "Vergemeinschaftung" der Einlage Statt. Das heisst mit anderen Worten: Beide sind mit dieser Vereinigung ihrer Einlagen einverstanden. Was dann im Grundbuch auch so Amtlich Vermerkt ist. Eine Amtliche Feststellung kann nicht einfach so umgeworfen werden, indem ich 30 Jahre später komme und meine Tatsächliche Einlage geltend mache. Ausser die Beiden gemeinsam wollen dies ändern.

    Mal angenommen der Mann könnte auf seinen Anteil danach zurückgreifen. Dann müssten die Eigentumsverhältnisse der letzten 30 Jahre Anteilsmässig im Verhältnis 110:10 zurückgerechnet werden. Was meistens fast unmöglich wäre, weil sämtliche Reparaturen und Unterhaltsbeiträge von beiden zu gleichen Teilen finanziert wurden. Deshalb ist die Teilung auch im Grundbuch Amtlich festgehalten. Man hat als Grundstückseigentümer nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, die Fairerweise nach den Angaben im Grundbuch auch geteilt werden.

    Wenn also der Mann sein Eingebrachtes Gut wieder einmal zurückhaben will, so müsste er die Genauen Verhältnisse ebenfalls im Grundbuch vermerken.

    Gruss

    Bobcat

    Hallo zusammen

    Das Wohnrecht erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder auf dessen Wunsch. Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.

    Dies ist eine Praktikable Antwort auf die Fragestellung auch ohne zitieren von Gesetzesartikeln.

    Gruss

    Bobcat

    Hallo abuehl

    Ohne dir zu nahe treten zu wollen sage ich Komplizierter geht's nimmer mehr. Die Fakten sind eindeutig. Zwar so, wie ich es schon beschrieben habe.

    Also nochmal:

    Das Haus gehört beiden zu gleichen Teilen. (Laut Grundbuch). Damit gehört auch der Gewinn beiden zu gleichen Teilen. Auch die Auflösung der Hypothek muss von Beiden zu gleichen Teilen getragen werden. Wer wieviel zum Kauf des Hauses geleistet hat, spielt überhaupt keine Rolle, weil beide gemeinsam zu gleichen Teilen als Käufer aufgetreten sind und demzufolge im Grundbuch auch zu gleichen Teilen eingetragen sind. Das heisst die Einlagen von 100k und 20k = 120k wurden "Vergemeinschaftet". Daraus folgt: Jeder bekommt nach dem Verkauf des Hauses 120k.

    Eine ganz triviale Kopfrechnung ohne viel Schnickschnack.

    Gruss

    bobcat



    Schön wenn man eine mittellose Frau ist die einen Dummen fleissigen Ehemann gefunden hat den man auch nach der Scheidung noch finanziell um sein Vermögen bringt.



    Na immerhin habt ihr 16 Jahre miteinander gelebt. Sofern du der Leibliche Vater der Kinder bist ... hat sie diese immerhin 9 Monate auch für dich ausgetragen... Das Resultat ist immerhin eines der Wertvollsten Geschenke das man bekommen kann. Nämlich Kinder. Ich denke dass es an der Zeit wäre, dieses Geschenk zu schätzen und die Eigenen Ansprüche als Vater anzupassen.

    Mit Verlaub gesagt, finde ich deine Bemerkung absolut unpassend und weit daneben. Insbesondere weil sich deine Frau hier nicht dagegen verteidigen kann.

    Gruss

    Bobcat