Beiträge von Laro

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

    Soeben habe ich in einem anderen Thread etwas ähnliches gelesen, aber was ich jetzt hier lesen muss, ist unfassbar für mich.

    Selbstverständlich bin ich ein Laie so wie alle anderen User und Userinnen die hier ebenfalls Hilfesuchenden Auskünfte erteilen. Ich kenne keinen einzigen Rechtsanwalt, der hier gratis Auskünfte erteilen würde. Alle die keine Rente haben, müssen ihre Brötchen mit Arbeiten verdienen.

    Hier in diesem Forum eröffnet ein junge Frau einen Thread und sucht dringend Hilfe. Danach Antworte ich ihr zweimal und setze in diesen zwei Postings statt einer Flut von Gesetzesartikel drei Links, darunter ein einfacher Rechner rein, damit sie weiss wo sie profesinelle Hilfe holen kann und wie sie mit möglichst wenig Aufwand mit dem Pro Senectute-Rechner prüfen kann, ob sie evtl. Anrecht auf Ergänzungsleistungen hat.

    Weil der User Sozialhilfeberater dieser Frau nicht zutraut, dass sie mit diesem Rechner selber feststellen könnte, dass sie Anrecht auf eine Wohnung mit einem max. Mietzins pro Jahr von 13‘200 Franken hätte, dass ihr aber nur die effektiven Mietzinse bis zu diesem max. Betrag ausbezahlt würden -dasselbe bei den Krankenkassenprämien- ist er nicht mehr zu bremsen, jedes Posting von mir, ob richtig oder unrichtig als falsche Aussage zu kommentieren.

    Wenn ich dieser Frau zutraue, dass sie die Gesetzesartikel in einem der von mir beigefügten Links richtig lesen und richtig auch verstehen kann, ohne dass ich hier jeden Artikel und jeden jeden Absatz mit Nummern versehen für sie hier reinkopiere und kommentiere, so wie der User Sozialversicherungsberater das macht, unterstellt mir dieser unter anderem sogar eingebildetes Wissen.

    Wenn hier im Beo-Forum der User Sozialversicherungsfachmann mir als Laien der Laien beratet sämtliche Postings kritisiert, ja zum Teil sogar so auslegt als wüsste er wirklich ALLES Punktgenau besser, dann führt das dazu, dass sich in Zukunft hier niemand mehr getraut, Hilfesuchenden Anregungen oder Auskünfte zu geben.

    Beim User Sozialhilfeberater ist es so, er hat zu viel Zeit –aus welchen Gründen auch immer- und sucht in diesem Forum nach Klienten. Fast in jedem seiner Postings kopiert er aus dem Netz Gesetze, interpretiert diese so wie er sie für richtig hält, schwatzt Hilfesuchenden den Kopf mit diesen voll und danach, das habe ich mindestens zwei mal gelesen, bietet er diesen gegen Bezahlung weitergehende Hilfe an. Das sagt eigentlich schon alles über ihn aus.

    Ich hingegen muss arbeiten, Geld für sämtliche Lebenskosten von einer fünfköpfige Familie –mit drei Kinder im Studium- verdienen und deshalb bin ich in Zukunft nicht mehr bereit, ein Teil von meiner Freizeit hier mit schreiben zu verbringen um mich danach mit Wörter wie >eingebildetem Wissen> vom User Sozialberater beschimpfen zu lassen.

    Ich wünsche allen User und Userinnen eine gute Zeit.

    Laro



    Diese Aussage von Laro stimmt nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute fragt nicht nach dem Alter und fragt nicht, ob man eine AHV-Alterrente oder eine IV-Rente, eine Waisenrente oder eine Kinderrente bezieht. Das Alter und die Art der Rente haben aber Auswirkungen auf die korrekte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.





    Das Alter und ob man eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht spielt bei der Berechnung ob man Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat keine Rolle. IV-Rentner und AHV-Rentner haben bei sämtlichen Ergänzungsleistungen sowie auch bei einer ganzen Palette von Zusatzleistungen dieselben Rechte.



    Im nachfolgenden Link noch der Beweis, dass meine Aussage richtig und DEINE falsch war:

    http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00221/index.html

    Wenn du weiterhin behauptest, dass meine Aussage falsch und deine richtig sei, ändere ich meinen Nik und stelle danach deine falschen Angaben richtig mit dem Pseudonym Sozialversicherungsberater vom Sozialversicherungsberater. ;)

    Hallo farfalla95

    Antworten auf deine Frage findest du im nachfolgenden Link.

    @Hubert schrieb: Verfasst am: 13. 08. 2010 [14:14]

    ....

    Ebenfalls sind die Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet, wenn das Kind z.B. ein Zwischenjahr einlegt, um zu reisen. Die Alimentenpflicht lebt in solchen Fällen wieder auf, sobald die Ausbildung (wieder) aufgenommen wird.

    ...



    Ich nehme mal an, das gilt gesamtschweizerisch

    Hubert

    http://www.beobachter.ch/foren/uebersicht/foren/list_post/?tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=20299&tx_mmforum_pi1%5Bpage%5D=1&tx_mmforum_pi1%5Bsword%5D=zwischenjahr#pid163473

    Sozialversicherungsberater



    Ich teile diese Meinung nicht und ich masse mir auch nicht an zu wissen, wie andere Leser die Antwort von Laro interpretieren und, ob es für diese "klar" ist, ob diese als nur für eine der möglichen Handlungsmöglichkeiten bzw. Wohnsituationen gilt. . .



    Ich habe gleich in meinem ersten Posting in diesem Thread glasklar geschrieben, dass meine Angaben nur richtig sind, wenn sie nicht in einer WG leben wird. Da eine ihrer Fragen das betreute Wohnen in einer WG betraf, dürfte es eben für alle –ausser dir- die hier mitlesen offensichtlich sein, dass meine Angaben nicht für ein betreutes Wohnen gültig sind.



    Diese Aussage von Laro stimmt nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute fragt nicht nach dem Alter und fragt nicht, ob man eine AHV-Alterrente oder eine IV-Rente, eine Waisenrente oder eine Kinderrente bezieht. Das Alter und die Art der Rente haben aber Auswirkungen auf die korrekte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.



    Das Alter und ob man eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht spielt bei der Berechnung ob man Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat keine Rolle. IV-Rentner und AHV-Rentner haben bei sämtlichen Ergänzungsleistungen sowie auch bei einer ganzen Palette von Zusatzleistungen dieselben Rechte.



    Da der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute auch nicht fragt, ob eine alleinstehende Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, stimmt das Ergebnis bei den anerkannten Ausgaben für die Miete und die Nebenkosten nur, wenn die alleinstehende Person alleine in der Wohnung lebt.



    Dieser Ergänzungsleistungsrechner fragt, ob man verheiratet oder nicht verheiratet ist. Wenn man nicht verheiratet ist, ist man eine alleinstehende Person und schreibt dort nicht verheiratet rein. ;)

    Danach fragt er nach dem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten. Wenn jemand z.B. mit einem Wohnpartner oder einer Wohnpartnerin zusammen lebt und 50% vom Mietzins bezahlen muss, schreibt man dort den Betrag rein wo man inkl. NK bezahlen muss und nicht was die ganze Wohnung an Mietzins inkl. NK kostet. ;)

    Hier möchte ich festhalten, dass mir beim Test von diesem Rechner ein Fehler unterlaufen war. Ich hatte beim Mietzins ende Dez. 2012 pro Monat 1‘500 Franken als Mietzins eingesetzt. Anerkannte Ausgaben gab es dann bloss 13‘200 Franken.

    Vor ein paar Tagen habe ich dort als Test, damit ich mir ganz sicher sei, dass der Rechner richtig rechnet irrtümlich pro Monat bloss 1‘000 Franken statt 1‘500 eingesetzt und als er mir bloss 12‘000 anerkannt hat, glaubte ich irrtümlich, Pro Senectute hätte den Betrag um mehr als 1‘000 Franken runtergesetzt.

    Solche Fehler können einem Laien nun mal passieren, aber wer prüfen wollte ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, hätte sofort selber bemerkt, dass er Anspruch auf jährlich 13‘200 Frank und nicht bloss auf 12’00 Franken hat.

    Sozialversicherungsberater



    Wenn deine Einnahmen danach aus Kinderalimenten von deiner Mutter plus AHV-und PK-Kinderrenten kleiner als ca. 3‘000 Franken pro Monat betragen, und dein Vermögen nicht höher als 37‘500 Franken ist, hast du Anrecht auf AHV-Kinder-Ergänzungsleistungen von deinem Wohnkanton.



    Deine Korrektur



    Dies stimmt dann ungefähr nur für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV des Bundes so, wenn kimzessin nicht mehr bei Ihrer Mutter wohnen würde, sondern nach einem Auszug allein in einer Wohnung wohnen würde.



    Ausser dir dürften allen klar sein, dass ich kimzessin beraten habe, welche finanzielle Rechte sie hat, wenn sie zu Hause rausgeworfen wird und nicht wenn sie zu Hause bei ihrer Mutter wohnen bleibt.



    kimzessin sollte sich bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt erkundigen, denn erstens ist sie dazu verpflichtet und zweitens entstehen sonst Beitragslücken was später eine tiefere AHV-Rente ergibt.



    Das mit den Beitragslücken stimmt absolut nicht:

    Beiträge müssen von allen Personen entrichtet werden ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die einzige Ausnahme betrifft verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind und deren Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat (64 Jahre für eine Frau und 65 Jahre für einen Mann) erwerbstätig im Sinne der AHV ist und den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, zur Zeit Fr. 960.- im Jahr (gültig seit 1. Januar 2013). Für erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

    Beitragslücken, die später zu Rentenkürzungen führen können, gibt es erst ab dem 20-zigsten Altersjahr.

    http://www.caisseavsne.ch/de/q…4-19-0-0/1-6-878-4-1-0-0/



    Danach hast du alles inkl. als Einzelperson, sofern du nicht in einer WG leben wirst, für den Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken und für die Wohnungsmiete max. 12‘000 Franken plus Krankenkassenprämien plus Krankenkassen-Franchise zur Verfügung.



    Deine Einsprache:



    Das stimmt nicht. Wenn kimzessin auszieht und allein in einer Wohnung wohnt bekommt sie für die Miete inklusive der Mietkosten den effektiven Betrag der Miete und der akonto oder pauschal zu bezahlenden Nebenkosten, aber maximal 13'200 Franken pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).



    Ich habe nicht geschrieben, dass ihr pro Jahr 12‘000 Franken einfach so für die Wohnungsmiete ausbezahlt werden, sondern dass dieser Betrag das Maximum ist, worauf Sie Anrecht hat. Das möchte ich hier richtigstellen.

    Dass deine Auskunft mit dem max. möglichen höheren Betrag hingegen richtig ist, bezweifle ich nicht, weil auch ich diesen Artikel gelesen habe. 13‘200 Franken wurde bis vor kurzem auch so im Pro Senectute-Rechner angegeben. Da dort aber seit ein paar Tagen bei der Berechnung um Anspruch auf EL dieser Betrag nach unten auf 12‘000 Franken korrigiert wurde, habe ich absichtlich diesen tieferen Betrag hier angegeben.



    Zudem bekommt kimzessin nicht die tatsächlich bezahlte Krankenkassenprämie, sondern nur einen Pauschalbetrag für Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung. Dieser kann höher oder tiefer als die tatsächliche Prämie sein. Zusätzliche Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen werden nicht bezahlt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).



    Wenn du dir schon die Zeit nimmst, meine Postings auf Punkt und Komma genau zu kritisieren, dann solltest du kimzessin auch darauf hinweisen, dass es in jedem Kanton und in jedem Wohnort Krankenkassen gibt, wo die Krankenkassen-Prämien billiger sind, als ihr an EL für diese Kosten ausbezahlt werden. Als Richtpreis wird ein Durchschnittspreis von der teuerste und der billigsten berechnet und dieser Betrag wird an EL-Bezüger ausbezahlt. Wenn sie jeweils in die günstigste Krankenkasse wechselt, darf sie das Geld, wo sie mehr dafür bekommt, für sich behalten!



    Der Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senectute ist auf die typischen Einnahmen und Ausgaben von AHV-Rentnern zugeschnitten und liefert für kimzessin keine zuverlässigen Ergebnisse. ).



    Das stimmt nicht. Dieser Ergänzungsrechner ist auch auf die typischen Einnahmen von IV-Rentner, IV-Kinderrentner und AHV-Kinderrentner zugeschnitten. Selbstverständlich gibt es keinen zuverlässigen Rechner, wo man sämtliche Angaben über zusätzliche Sozialleistungen zu den Ergänzungsleistungen abrufen könnte.

    Hallo kimzessin

    Wenn du mehr als 37‘500 Franken Vermögen hast, musst im ersten Jahr, z.B. bei einem Vermögen von 100‘000 Franken, 6‘250 Franken von deinem Vermögen aufbrauchen und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als Ergänzungsleistungen ausbezahlt.

    Dieser Betrag wird folgendermassen berechnet: 100‘000 Franken Vermögen abzüglich 37‘500 Franken Freibetrag (wie oben beschrieben) gibt 62‘500 Franken Anrechenbares Vermögen. Von diesem Betrag musst du im ersten Jahr 10% (6‘250 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als EL ausbezahlt.

    Im zweiten Jahr wäre dein Vermögen noch 93‘750 abzüglich 37‘500 Freibetrag gibt 56‘250. Von diesem Betrag musst du wieder 10% (5‘625 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir als EL bezahlt.

    Kurz gesagt: Du musst jedes Jahr von deinem Vermögen 10% für deine Lebenskosten aufwenden, bis dein Vermögen auf 37‘500 Franken gesunken ist. Erst danach hast du Anrecht auf volle Ergänzungsleistungen.

    Was ich weiteroben vergessen habe zu erwähnen: Selbstverständlich wird dein Lehrlingslohn genau so wie deine Kinderrenten und übrige Einkünfte bei der Berechnung für die EL mitgerechnet.

    Nachfolgend ein Auszug über die von dir gewünschten Gesetze:

    http://www.google.ch/#hl=de&gs…4587d80c&biw=1737&bih=953

    Hier noch ein Link, wo du selber ganz genau ausrechnen kannst, was dir in Franken finanziell zusteht, wenn man dich von zu Hause rauswirft:

    http://www.pro-senectute.ch/er…sleistungsberechnung.html

    Hallo

    Weil dein Vater verstorben ist, bekommt deine Mutter via deinem Beistand für dich jeden Monat eine AHV-Kinderrente plus evtl. eine Pensionskassen-Kinderrente.

    Du bist jetzt Volljährig und kannst deinem Beistand die Vollmacht über deine Einnahmen aus Renten sowie auch und über dein Vermögen entziehen.

    Wenn dich deine Mutter von zu Hause rauswirft, muss sie dir bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25 Altersjahr, Kinderalimente bezahlen.

    Die Höhe von diesen Alimenten musst du mit ihr persönlich, gemessen an ihrem Einkommen und ihrem Vermögen, aushandeln.

    Wenn du mit ihr keine annehmbare Einigung vereinbaren kannst, hast du die Möglichkeit im Armenrecht, also kostenlos, durch einen Anwalt oder eine Anwältin Klage gegen deine Mutter auf Kinderalimente beim Bezirksgericht von deinem Wohnort einzureichen.

    Als Verhandlungsbasis empfehle ich dir, dass du von deiner Mutter, sofern sie überhaupt ein Einkommen hat, ca. 10% von ihrem Gehalt als Kinderalimente vorschlägst. Wieviel sie dir Schlussendlich bezahlt, ist für dich persönlich unwichtig, ausser dein Vermögen ist höher als 37‘500 Franken.

    Wenn deine Einnahmen danach aus Kinderalimenten von deiner Mutter plus AHV-und PK-Kinderrenten kleiner als ca. 3‘000 Franken pro Monat betragen, und dein Vermögen nicht höher als 37‘500 Franken ist, hast du Anrecht auf AHV-Kinder-Ergänzungsleistungen von deinem Wohnkanton.

    Diese Ergänzungsleistungen kannst du bei der Sozialversicherungs-Anstalt von deinem Wohnkanton beantragen. Ebenso kannst du dort beantragen, dass dir die AHV-Kinderrenten direkt auf dein persönliches Konto überwiesen werden.

    Danach hast du alles inkl. als Einzelperson, sofern du nicht in einer WG leben wirst, für den Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken und für die Wohnungsmiete max. 12‘000 Franken plus Krankenkassenprämien plus Krankenkassen-Franchise zur Verfügung.

    Ich betone hier ausdrücklich, diese Angaben von mir sind ohne Gewähr. Es sind bloss Info-Richtlinien damit du ungefähr weisst, was dir finanziell zusteht, wenn man dich von zu Hause rauswirft.

    Ich empfehle dir dringend, gehe zu einer Frauenzentrale in der Nähe von deinem Wohnort und lass dich dort beraten, bevor du irgendetwas auf Grund von meinem Posting hier unternimmst!

    Nachfolgen einen Link mit Adressen der Frauenzentralen in der Schweiz:

    http://www.frauenzentrale.ch/h…ite-ch/home/adressen.html

    @ Sozialversicherungsberater

    Meine hypothetische Berechnung für den Mietzins ist nicht einfach so aus der Luft gegriffen oder aus dem hohlen Bauch heraus erstellt worden. Diese entspricht absolut der möglichen Realität.

    Bei einer 3 1/2 Zi-Wohnung mit einem Bruttomietzins von 2000 Franken pro Monat beträgt der Mietzins bei Untervermietung pro Schlafzimmer plus Mitbenützung von Küche, Wohnzimmer, Badezimmer/WC, Waschraum etc. 1‘000 Franken pro Monat. Bei einer 4 1/2 Zi-Wohnung dementsprechend 666 Franken.

    Hinzu kommen ca. 30% für Abschreibungen von Möbel und anderen Einrichtungsgegenständen. (Mietzins 2000 : 2 bei 2 Schlafzimmer oder : 3 bei 3 Schlafzimmer)

    Somit kostet ein Schlafzimmer von einer 3 ½ Zi-Wohnung einen Bruttomietzins von 1‘300 Franken und bei einer 4 ½ Zi-Wohnung 865 Franken.

    MarianneZ vermietet ein Zimmer für 800 Franken und somit sollte auch für die Steuerbehörde in Zürich klar sein, dass MarianneZ aus dieser Untervermietung ein Verlustgeschäft macht.

    Dass es sich hier nicht um eine grössere Wohnung handeln kann, sollte jedem Steuerkommisär auch im Kanton Zürich allein schon auf Grund der Höhe vom Mietzins logisch sein.

    Ebenso logisch sein sollte allen, dass die Nebenkosten inkl. Ankauf und Abnutzung von Möbel und anderen Einrichtungsgegenständen mindestens 30 % vom Bruttomietzins kosten.

    Wenn du Recht hast, dass MarianneZ ihren Verlust aus dieser Untervermietung von ihrem Einkommen auf der Steuererklärung in Abzug bringen darf, kann mir das recht sein, aber glauben tue ich das nach wie vor nicht.

    @ Sozialversicherungsberater

    Du schreibst: >Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare findet Anwendung für alle verheirateten Personen – einschliesslich der verheirateten Waisen, die eine Waisenrente beziehen, und der verheirateten Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen – mit Ausnahme der getrennt lebenden Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 und 3141.02) (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz. 3223.01 S. 5icon_cool.gif.
    Diesen Artikel habe ich wohl gelesen, aber ich muss im Nachhinein neidlos zugeben, dass ich diesen irrtümlich falsch interpretiert habe, nachdem ich heute Abend auf Grund von deiner Beschwerde zusätzlich nachfolgenden gefunden habe: 3224.04. Bei Bezügerinnen und Bezüger von Waisen- und Kinderrenten, die verheiratet sind, ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare anwendbar.

    Sorry, Sozialversicherungsberater, tut mir leid und ich entschuldige mich bei dir!

    Liebe magnificent


    Das ist jetzt sicher auch für dich eine gute Nachricht, die ich weiteroben an den Sozialversicherungsberater geschrieben habe. Es ist so wie er schreibt, du und dein zukünftiger Mann haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen zu deiner IV-Kinderrente bis nach deiner abgeschlossener Erstausbildung, längstens bis zum 25 Altersjahr, sofern euer gemeinsames Einkommen ca. 50‘000 Franken pro Jahr nicht übersteigt.

    Dass es dir nicht darum geht auf Kosten von uns allen Geld vom Staat zu kassieren sondern darum dein Studium zu finanzieren, war ich mir schon von Anfang an bewusst, sonst hätte ich meine Postings an dich ganz bestimmt in einem anderen Ton verfasst.

    Dir und deinem zukünftigen Mann wünsche ich alles Liebe und Gute auf eurem gemeinsamen Lebensweg.

    Lg. Laro

    @ Sozialversicherungsberater

    Deine Auskünfte und Antworten auf die Fragen von magnificent wären zu 100% richtig, wenn sie eine IV-Rentnerin wäre, aber das ist sie nicht!

    Sie bezieht eine IV-Kinderrente als Ersatz für Kinderalimente von Ihrem Vater und hat kein Anrecht auf Ergänzungsleistungen für ihren Mann.

    Und weil sie keine IV-Rentnerin ist, sind deine Auskünfte und Beratungen in dieser Sache mit wenigen Ausnahmen allesamt falsch.



    magnificent:

    Die IV-Kinderrente der IV und die BVG-Kinderrente der Pensionskasse werden bei einer Heirat nicht gestrichen.



    Da sind wir uns einig. Diese Frage habe ich weiteroben ebenso beantwortet, aber doppeltgenäht hält besser.



    magnificent:

    Die Ergänzungsleistungen werden im Fall einer Heirat als Überschuss der anerkannten Ausgaben des Ehepaars über die anrechenbaren Einnahmen des Ehepaars berechnet und könnten somit eine andere Höhe haben oder wegfallen.



    Da sind wir uns nicht einig: Nach der Heirat hat sie so oder so kein Anrecht auf höhere Ergänzungsleistungen als sie bisher zu ihren IV-und PK-Kinderrenten gehabt hat. Richtig ist bloss wie du sagst, dass sie evtl. diese verlieren könnte, sofern ihr Mann ein gutes Einkommen hat.



    magnificent:

    Dabei würde vor dem Umzug in die Schweiz auch das Einkommen des Ehemanns aus einer Erwerbstätigkeit in Frankreich angerechnet, eine allfällige Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz oder der französischen Arbeitslosenversicherung als Einnahme angerechnet.



    Hier sind wir uns wieder einig. Auch diese Frage habe ich weiteroben bereits gleichwertig beantwortet und auch hier giltet: Doppelt genäht hält besser.



    magnificent:

    Als anerkannte Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten erhält ein Ehepaar maximal 15'000 Franken pro Jahr (= 1'250 pro Monat). Die anerkannte Ausgabe für den allgemeinen Lebensdarf für ein Ehepaar beträgt 28'815 pro Jahr. Dazu kommen noch Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für beide Ehepartner und anerkannte Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO, etc.).



    Hier sind wir uns gar nicht einig. Mit dieser Auskunft erweckst du bei der Fragestellerin ganz falsche Hoffnungen. Sie hat nach der Heirat kein Anrecht auf EL für ihren Mann.



    magnificent:

    Ob der Freund je einen Beitrag in die schweizer Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat ist vollkommen egal. Das einzige was zählt ist, was im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in den bilateralen Verträgen steht. Wenn er zuletzt in Frankreich beschäftigt war, muss er sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden auch wenn er in der Schweiz nach einer Stelle sucht.



    Das ist bei weitem nicht vollkommen egal. Wenn er in die Schweiz kommt, hat er kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Weder im Arbeitslosengesetz noch in den bilateralen Verträgen steht, dass ein Ausländer, der bei uns noch nie einen Franken in die ALV einbezahlt hat, bei Zuzug in die Schweiz sofort Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung aus einer Kasse in der Schweiz hat. Er kann auch in Frankreich nicht einfach so seinen Arbeitsplatz kündigen, oder wie MarianneZ soeben geschrieben hat sein Geschäft aufgeben und sich dort als arbeitslos anmelden mit der Begründung, ich bin jetzt verheiratet oder ich heirate jetzt, ich gehe jetzt in die Schweiz zu meiner Frau, dort bin ich arbeitslos, bitte schickt mir Arbeitslosengeld auf mein Schweizerbankkonto. So einfach wie du dir das vorstellst ist das ganze Sozialversicherungssystem in Frankreich nun doch nicht.



    magnificent:

    Ein EU-Bürger kann aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen. Magnificent hat ein Recht darauf, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhält.



    Das stimmt so nicht: Dieses Recht hat sie nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn er entweder für seine Lebenskosten selber aufkommen kann, sei das durch Vermögen oder einer bezahlten Tätigkeit, oder wenn sie für ihren Mann die Lebenskosten bezahlt. Man kann nicht einfach einen Ausländer oder eine Ausländern heiraten und danach Sozialhilfe beziehen wenn das Einkommen für den Ehepartner nicht ausreicht.



    magnificent:

    An Eurer Stelle würde ich vorher sauber abklären wie hoch die französische Arbeitslosenentschädigung wäre und wie lange diese bezahlt wird und würde vorher ausrechnen wie hoch die Ergänzungsleistungen wären bevor ihr Euch entscheidet schon jetzt zu heiraten.



    Wenn ihr Mann in die Schweiz kommt und hier keine Arbeit findet, hat er weder in Frankreich noch in der Schweiz Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung. Er kann nicht in Frankreich seine Stelle kündigen oder sein Geschäft aufgeben und sagen, ich heirate jetzt, ich gehe in die Schweiz und bis ich dort Arbeit finde habe ich Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung. Bei den EL dasselbe, sie kann nicht sagen ich heirate jetzt und somit habe ich Anrecht auf höhere EL. Oder anders gesagt, sagen könnten beide das schon, aber Anrecht auf solche Leistungen hätten beide nicht.



    Mir scheint, dass hier zwei Punkte übersehen werden, wenn Marianne aus der Untervermietung einen Verlust (Einnahmen abzüglich Ausgaben) macht.



    Wenn sie einen Verlust macht - ich bin mir sicher dass sie einen macht, siehe dazu meine hypothetische Berechnung weiter oben- kann sie diesen nicht auf der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Diese Auskunft ist falsch. Wenn das gestattet wäre würden viele Mieter behaupten, sie benötigen den von ihnen gemieteten Wohnraum nicht für sich selbst und da sie diesen nicht oder nicht kostendeckend untervermieten können, würden sie bei der Wohnungsmiete einen steuertechnischen Verlust machen und diesen auf der Steuererklärung in Abzug bringen.

    magnificent

    Nur so nebenbei erwähnt: Wenn dein Papa IV-Rentner ist, beziehst du keine AHV-Kinderrente sondern eine IV-Kinderrente.

    Zur ersten Frage: Die IV-Kinderrenten und die Pensionskassen-Kinderrenten werden dir nach der Heirat nicht gestrichen. Auf diese hast du Anrecht, bis dass du deine Erstausbildung (im Sommer 2013) abgeschlossen hast.

    Zur zweiten Frage: Die Unterhaltspflicht von deinem Vater erlischt somit nicht, weil diese aus IV-Kinderrenten und Pensionskassen-Kinderrenten besteht, die dir nach wie vor direkt als Kinderrenten auf dein Konto überwiesen werden.

    Zur dritten Frage: Die Ergänzungsleistungen werden nach der Heirat neu berechnet und sie werden mit Sicherheit nicht nach oben angepasst. Das heisst, du wirst diese vollumfänglich verlieren, weil das Einkommen von deinem Mann –auch wenn er in Frankreich arbeitet- bei der neuen Berechnung miteinbezogen wird.

    Du kannst deinen zukünftigen Ehemann bei uns in der Schweiz nicht als arbeitslos anmelden. Er hat noch keinen einzigen Franken in die Arbeitslosen-Kasse einbezahlt und somit hat er auch bei Familiennachzug kein Anrecht auf Arbeitslosengeld aus dieser Kasse. Ohne ein nachweisbares Einkommen, mit dem er seine Lebenskosten bei uns in der Schweiz bezahlen kann, bekommt er auch als EU-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.



    Woher wollen Sie wissen, dass die Einnahmen aus der Untervermietung abzüglich der Ausgaben der Untervermietung im Fall von Marianne einen Gewinn von Null Franken ergeben?

    Marianne hat angegeben, dass sie für die gesamte Wohnung monatlich eine Miete von 2'000 Franken bezahlt. Sie hat zudem angegeben, dass sie als Einnahme für die Vermietung eines Zimmers in dieser Wohnung mit Dusche, Mitbenützung Küche, Wohnzimmer, Sitzplatz, Waschmaschine/Tumbler 800.- erhält. Da Marianne weder angegeben hat wieviele Zimmer (inkl. Küche) die Wohnung hat und wiviele Zimmer davon nur von ihr benutzt werden dürfen und vom Untermieter nicht mitbenutzt werden dürfen, lässt sich noch gar nicht ausrechnen welcher Anteil von den 2'000 Franken Mieten für die ganze Wohnung als Ausgabe für das untervermietete Zimmer und für die vom Untermieter mitbenützten Zimmer abziehen lässt. Zudem müsste man abschätzen wieviel die Abschreibung der mitbenützten Möbel und des Geschirrs etc. als Ausgabe ausmacht.



    Du gehst davon aus, dass MarianneZ einen Gewinn aus dieser Untervermietung machen könnte, und wenn das so wäre oder so ist, dann muss oder müsste sie diesen versteuern. Soweit sind wir zwei und auch Sirio uns einig.

    Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Gewinn aus dieser Untervermietung hat und zwar aus nachfolgenden Gründen:

    Für die Abschreibungen inkl. NK, wie von dir genannt, darf sie 30% -zumindest in meinem Wohnkanton- vom Bruttomietzins abziehen. Dann verbleiben ihr netto 560 Franken pro Monat für diese Untervermietung. Im Kanton Zürich kann man mit wenigen Ausnahmen keine 5 ½ oder 6 ½ Zi-Wohnung für 2‘000 Franken pro Monat mieten.

    Somit gehe ich davon aus, dass es sich hier um eine 4 ½ Zi-Wohnung handeln muss. Wenn man die Küche und das Wohnzimmer gemeinsam nutzt verbleiben noch 3 Zimmer. Somit würde ein Zimmer inkl. Mitbenützung der übrigen Räume wie z.B. Küche und Wohnzimmer 666 Franken pro Monat kosten.

    Auch meine Annahme ist selbstverständlich wie deine und jene von Sirio bloss hypothetisch.

    Ich habe heute Mittag um ca. 13 Uhr im Fernseher Berlusconi gesehen und er hat gesagt, wenn es nach Monti gehen würde, müsste er sogar seine Pfeife versteuern. ;)

    Klar, wir sind hier nicht in Italien und auch ich bin der Meinung, dass wenn jemand einen Gewinn macht, diesen auch korrekt als steuerbares Einkommen versteuern muss.

    Das stimmt, und wenn Ausgaben minus Einnahmen in einer WG null Franken Reingewinn gibt, sowie das bei MarianneZ der Fall ist, dann gibt es aus dieser Untervermietung auch nichts zu versteuern, wo man auf der Steuererklärung als Einkommen eintragen muss. Ich habe NIE etwas anderes behauptet!

    sirio

    Du hast ganz bestimmt noch nie ein Zimmer untervermietet, sonst wüsstest du, dass es mit den hohen Mietzinsen in Zürich gar nicht so einfach für Mieter ist, Zimmer mit Gewinn untervermieten zu können.

    Hauptsache ist, dass du auf Grund von meinen Postings eingesehen hast, dass du im Gegensatz zu mir in Sachen MarianneZ nicht Recht hattest und dass Sie die Mietzinsen aus dieser Untervermietung nicht versteuern muss.

    Hallo Denise

    Ich schliesse mich den guten Wünschen von Ellen und Barbara_ Mustermann an und wünsche dir ebenfalls viel Durchhaltewille und ganz besonders wünsche ich dir alles Liebe und Gute auf deinem weiteren Lebensweg.

    Lg. Laro

    Hallo MarianneZ

    Hier noch eine Antwort auf deine Frage wie es andere WGs machen:

    Normalerweise ist es so, dass eine Person eine Wohnung mietet und mit dem Einverständnis von seinem Vermieter Zimmer untervermietet. Der brutto Mietzins und sämtliche Nebenkosten wie Gas, Strom etc. wird anteilmässig korrekt unter den Mitbewohnern aufgeteilt.

    Wenn eine 4 ½ Zi-Wohnung in Zürich z.B. 2‘000 Franken pro Monat an Mietzins plus Nebenkosten kostet, werden diese Kosten nach Anzahl Mitbewohner untereinander aufgeteilt. Wenn zwei Personen sind bezahlt jeder 50%, wenn drei Personen sind jeder 1/3 und wenn vier Personen in dieser WG sind jeder ¼ an die gesamten Miet- und Nebenkosten.

    Somit resultiert für den Hauptmieter kein Gewinn aus diesen Untervermietungen. Er bezahlt einfach den gesamten Mietzins an den Vermieter und dieser muss danach seine Mieteinahmen auf seiner Steuererklärung aufführen.

    Richtig ist, wenn es so wäre hättest du Recht aber es kann nicht so sein. Wie kommst du auf die Annahme, dass dieses Zimmer mit Dusche/WC die Hauptmieterin netto bloss 5‘000 Franken Mietzins pro Jahr kostet und sie dieses 1‘000 Franken teurer untervermietet?

    Wenn diese Wohnung pro Jahr 24‘000 Franken Mietzins kostet ist es durchaus möglich, dass dieses untervermietete Zimmer mit Dusche/WC die Hauptmieterin billiger untervermietet, als sie selber anteilmässig an den gesamten netto Wohnkosten als Mietzins für diesen untervermieteten Wohnraum ihrem Vermieter dafür bezahlen muss. Was wäre wenn es so wäre?

    Hallo Sirio

    Das stimmt was du schreibst, aber nur wenn aus der Untervermietung nach Abzug vom selbstbenutzen Wohnanteil ein Gewinn resultieren würde.

    Hier ist es so, dass MarianneZ ihrem Vermieter pro Jahr den gesamten Mietzins von 24‘000 Franken inkl. Untervermietung bezahlen muss. Diese Mietzinseinnahmen muss ihr Vermieter nach Abzug der üblichen Kosten wie z.B. Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten versteuern.

    Würde MarianneZ die Mietzinseinnahmen aus dieser Zimmeruntervermietung ebenfalls als Einkommen versteuern müssen, obschon sie dieses Geld an ihren Vermieter überweisen muss, würde das zu einer Doppelbesteuerung, einmal durch den Vermieter und einmal durch den Mieter führen.