@alle
…aber die frage war, darf dass sozialamt, die verrechnung so lange hinauszögern und meine mutter weiterhin mit sozialgeld finanzieren, bis die verrechnung fertig ist? also sprich, die iv beziehen und als sozialgeld ausbezahlen?
Das Sozialamt hat kein Interesse, die Verrechnungen der IV-Renten mit den Sozialhilfeleistungen hinauszuzögern. Ganz im Gegenteil, jedes Sozialamt ist froh, ihre Klienten so schnell wie möglich los zu werden und diese in die IV-Rente „ abzuschieben“. Das festsetzen der Höhe einer IV-Rente ist aber sehr kompliziert, komplex und bis die Sozialversicherungsanstalt vom jeweiligen Wohnkanton alle Zahlen zusammengefasst hat, dauert das wie bei einer ordentlichen Anmeldung zur AHV-Rente mindestens drei Monate. Wenn z.B. nach einer Ehescheidung noch die IV/AHV-Renten und die Erziehungsgutschriften für Kinder gesplittet werden müssen, kann das unter Umständen sogar bis ein halbes Jahr dauern.
Hallo Neo
Die IV muss die Rente direkt an deine Mutter oder auf deren Konto ausbezahlen. Das Sozialamt darf die Rente nicht einfach so verrechnen, denn diese ist für den Lebensunterhalt und nicht für die Rückzahlung der Sozialhilfe gedacht. Das Vorgehen des Sozialamtes ist widerrechtlich. Nun kann deine Mutter bei der IV direkt die Auszahlung auf ihr Konto verlangen. Die müssen dem Wunsch deiner Mutter nachkommen. Ich würde beim Sozialamt eine Aufsichtsbeschwerde einreichen.
Gruss
Bobcat
Diese Auskunft von Bobcat an dich, sowie auch die Nachfolgende von ihm an Nike sind falsch und ich empfehle dir, keine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.
@ Neo
Das ist die übliche Rückerstattungspflicht. - Wenn natürlich "Drittleistungen" kommen, wie IV, EL oder Pensionskassengelder, dann wird da in der Regel sofort mit diesen Leistungen verrechnet.
Die Sozialhilfe darf das bei der IV und EL direkt machen.
Soweit liebe Grüsse
Nike
Nike das stimmt nicht. Die IV und die EL sind für den Lebensunterhalt und nicht für die Rückerstattung der Sozialhilfe gedacht. Die Rückerstattung muss auf dem Wege Gewöhlicher Schulden vom Sozialamt wieder eingeholt werden. Die Schulden beim Sozialamt haben die gleiche Priorität wie alle anderen.
Dieses Verhalten käme einer Pfändung der Rente gleich und ist nicht erlaubt.
Bobcat
Doch Bobcat, was Nike hier schreibt das stimmt! Richtig von dem was du hier schreibst ist bloss, dass IV-RentenerInnen, die Ergänzungsleistungen beziehen, weder betrieben noch gepfändet werden dürfen. Das heisst, Sozialhilfe, die vor der IV Anmeldung bezogen wurden, dürfen solange nicht zurückgefordert werden, bis sich die finanzielle Situationen der RenterInnen infolge z.B. durch eine hohe Erbschaft wesentlich verbessert haben.
Sozialhilfe, die nach der Zeit der IV Anmeldung bezogen werden, muss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des betreffenden Wohnkantons an die bevorschussende Wohngemeinde der RentnerInnen zurückerstatten, sobald die Renten ausbezahlt werden. Der Mehrbetrag, weil die Renten inkl. Ergänzungsleistungen wesentlich höher sind als die Sozialhilfe, werden den RentnerInnen danach auf ihr persönliches Konto überwiesen.
Begründung: Wenn dem gesetzlich nicht so wäre, würden Rentner oder Rentnerinnen rückwirkend, je nach Dauer der Abklärung bis zum endgültigen Rentenentscheid, während dieser Zwischenzeit Sozialhilfe und IV-Renten gleichzeitig beziehen. Etwas genauer ausgedrückt heisst das: Wenn es bis zum Rentenentscheid mehrere Jahre dauert, würden diese Personen all die Jahre von der Sozialhilfe Geld beziehen und könnten die rückwirkenden Renten- und EL-Zahlungen im Betrag von je nach dem weit mehr als 100‘000 Franken, die an diese Rückwirkend ausbezahlt werden müssen, unrechtmässig auf ihrem Konto anlegen. Sozialhilfe, die während der Anmeldung bis zum Rentenbezug ausbezahlt werden sind nichts anderes als eine Bevorschussung der IV-Renten!
Gruss
Laro