Beiträge von Laro

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    @alle



    Das Wohnrecht erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder auf dessen Wunsch. Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.

    Dies ist eine Praktikable Antwort auf die Fragestellung auch ohne zitieren von Gesetzesartikeln.

    Gruss

    Bobcat



    Bobcat hat gesprochen, mich wie üblich nach fast jedem Kommentar den ich im Beo-Forum schreibe kritisiert und er hat ebenso wie üblich auch hier einmal mehr nicht recht.

    Es gibt mehrere grundsätzliche Unterschiede zwischen dem Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, und dem Wohnrecht auf Lebzeit, das man im Mietvertrag vereinbaren kann.

    Ein Mietvertrag z.B. mit einem lebenslangen Wohnrecht, kann im Streitfall unter gewissen Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Hingegen ist ein lebenslanges Wohnrecht, das im Grundbuchamt eingetragen ist, unkündbar.

    Laro

    Hallo Wissen

    Ja, du musst dir das gefallen lassen.

    >Art. 777

    II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten

    1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.

    2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.

    3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a777.html

    http://www.sbv-treuhand.ch/fil…/100129_BZG_Wohnrecht.pdf

    Gruss Laro

    Hallo DealjagdLtd

    Wenn du in einer kleinen bis mittleren Gemeinde ein Amt annimmst, bist du streng genommen mehr als überqualifiziert. Klar, du hättest dann wenigstens ein Job. Aber wie würde sich das wohl in deinem Lebenslauf machen, wenn du dich gleich als Bundesrat zur Wahl stellen würdest?

    Klar, noch bist di nicht gewählt und denkst über ungelegte Eier nach... Aber trotzdem... ich hoffe, es kann dir hier noch jemand etwas kluges raten, so wie .z.B. der sozialversicherungsfachmann.

    Gruss Laro

    @alle

    Das Zitat: "perfide Angriffe" stammt aus einem Posting von mir an Bobcat. Und die perfiden Angriffe von Bobcat gegen den User @sozialversicherungsfachmann in diesem Forum gehen auch heute weiter.



    Verfasst am: 11. 09. 2012 [15:34]

    Hallo zusammen

    der Sozifama muss hier auch wieder seinen Senf dazu geben und wieder mit Paragraphen um sich schmeissen! Er ist hier natürlich der Dominator, der glaubt mit langen kopierten Texten seine Kompetenz zu beweisen.

    Bobcat



    http://www.beobachter.ch/foren…rum_pi1%5Bquote%5D=181435

    Gruss

    Laro

    Hallo Bobcat

    Du hast dich hier als Jurist ausgegeben und damit hast du dich strafbar gemacht!

    Dann Unterstellst du mir hier auch noch ein Posting, das nicht von mir stammt: >Wer hat hier diesen Streit vom Zaun gebrochen?

    Lest diesen Beitrag: Verfasst am: 04. 09. 2012 [22:02] im Thread "Fragen über Fragen wegen erben", Forum "Selbsthilfeforum".
    Beweis: Hier den Link dazu, http://www.beobachter.ch/foren…mforum_pi1%5Btid%5D=22783

    Weil du mit dem @sozialversicherungsfachmann ein Problem hast, sind für dich alle Feinde, die mit ihm keines haben.

    Gruss

    Laro

    Hallo Bobcat

    Hallo Laro

    WOW schon 11 Beiträge. Hat sich dein Status geändert.



    Diese Frage beantworte ich dir folgendermassen: Ja, mein Status hat sich geändert und deiner anscheinend ebenfalls. Du hast alleine gestern mehr Beiträge in dieses Forum geschrieben als ich bisher im Gesamten.

    Dieser Thread wurde von Neo am: 16. 11. 2010 [14:28]eröffnet und ich habe erst seit gestern in diesem mitgeschrieben, weil ich deine falschen Auskünfte und Empfehlungen an Neo und an Nike, verfasst von dir am: 07. 09. 2012 [20:56] und verfasst am: 07. 09. 2012 [21:04]nicht unbeantwortet so stehen lassen wollte.

    Am 07. 09. 2012 [21:04] schreibst du Nike an, beziehst dich in diesem Kommentar auf einen Ihrer Beiträge die sie vor langer Zeit geschrieben hat (Ihr letzter Beitrag stammt vom 28. 11. 2010 [20:55) und unterstellst Ihr, dass Ihre Auskunft an Neo falsch sei. Wenn du heute nicht mehr weisst was du vor drei Tagen geschrieben hast, dann kopiere ich dir deinen Beitrag, auf den ich geantwortet habe gerne nachfolgend nochmals hier rein:

    Nike das stimmt nicht. Die IV und die EL sind für den Lebensunterhalt und nicht für die Rückerstattung der Sozialhilfe gedacht. Die Rückerstattung muss auf dem Wege Gewöhlicher Schulden vom Sozialamt wieder eingeholt werden. Die Schulden beim Sozialamt haben die gleiche Priorität wie alle anderen. Dieses Verhalten käme einer Pfändung der Rente gleich und ist nicht erlaubt.



    Zwei Tage später, am 09. 09. 2012 [19:35] schreibst du an mich:

    Der von dir Beanstandete Beitrag hätte schon bei der Ersten Beantwortung der Frage von Neo als Auskunft gereicht. Hätte Neo noch weitere Fragen gehabt, so hätte man diese enbeso Kompetent beantworten können. Was Nike bereits ausführlich getan hat.



    Richtig, Nike hatte kompetent, zu den Informationen die sie zum damaligen Zeitpunkt hatte, die Fragen von Neo ausführlich beantwortet. Du konntest es aber nicht unterlassen, Ihr vor drei Tagen, also fast ein Jahr später zu antworten um ihre eine falsche Information vorzuwerfen. Weil Nike auf diesen nicht geantwortet hat, weil er diese Unterstellung von dir nach so langer Zeit vermutlich gar nicht gelesen hat, habe ich deine falschen Infos richtiggestellt. Und dir als Jurist fällt nichts klügere ein als mir nachfolgendes zu unterstellen:

    Dass du dich als zusätzliches Blasrohr von Sozifama einspannen lässt um dir deinen Ruf hier im Forum noch mehr zu ramponieren, ist wirklich deine Sache. ?



    Nimm dich nicht zu wichtig. Nur weil du am Laufmeter Giftpfeile auf mich abschiesst, ist mein Ruf nicht ramponiert. Mit deinen unsachlichen Kommentaren in diesem Forum ramponierst du nicht meinen Ruf sondern deinen eigenen als Jurist sowie auch deinen gesamten akademischen Berufstand der Juristen und Juristinnen!

    Gruss

    Laro

    Hallo Bobcat

    OK, du bist, wie du selber glaubst oder zumindest behauptest Jurist/Juristin. Bist dir aber selber nicht ganz sicher, ob du jetzt ein Jurist oder eine Juristin bist. Auch wenn du glaubst ich sei ein Nichts, weil ich keinen solchen Titel vorweisen könnte, so bin ich doch jemand.

    Wenn du nur einen Satz aus einer Fragestellung von Neo hier in diesen Thread reinkopierst und den nachfolgenden nicht, dann entsteht natürlich ein völlig falsches Bild von der gesamten Fragestellung. Aus diesem Grunde kopiere ich auch den zweiten Satz hier nachfolgend rein:



    Hallo zusammen

    Nun haben wir eine Schlussabrechnung seitens Sozialamt bekommen, indem 110'000 Fr.- verechnet werden. Im Brief steht unter anderem geschrieben, dass sobald die Schlussabrechnung unterschrieben ist, die Sozialhilfe einen Antrag für Ersatzleistungen bei der IV einreichen wird.

    Die IV hingegen, möchte uns 109'000Fr.- auszahlen. Damit würde es ja heissen dass wir im Minus landen und meine Mutter immernoch 1000 Fr.- schuldig wäre. Dies wäre eine einzige Katastrofe, da sie 5 Jahre lang nur das Existenzminimum ausbezahlt bekommen hat.



    Aus diesen Zeilen geht eindeutig hervor, dass zu diesem Zeitpunkt nur die IV-Renten von @Nanos Mutter, ohne Ergänzungsleistungen berechnet worden sind. Nach meiner Berechnung bekommt diese Frau somit eine monatliche IV-Rente von ca. 1‘800 Franken pro Monat (die Maximal-Rente wäre 2‘320 Franken). In der Zwischenzeit hat sie nachträglich 110‘000 Franken IV-Renten (ohne EL) für die vergangenen ca. fünf Jahre erhalten.

    Wie man aus dem weiteren Verlauf der Postings von Neo nachlesen kann, wurde danach ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Da eine IV-Rente inkl. Ergänzungsleistungen, je nach Wohnkosten ca. 3‘000 Franken pro Monat beträgt, bekommt sie jetzt nachträglich für die vergangenen ca. 5 Jahre Ergänzungsleitungen im Betrag von ca. 70‘000 Franken ausbezahlt. Von diesem Betrag muss die Sozialversicherungsanstalt, die nebst der IV-Rentenauszahlung auch zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist, dem Sozialamt von ihrer Wohngemeinde die fehlenden 1‘000 Franken für die vorbezogene Sozialhilfe zurückbezahlen. Den Rest von ca. 69‘000 Franken werden oder wurden in der Zwischenzeit dieser Frau bereits auf ihr persönliches Konto überwiesen.

    Sollte diese Frau während dem Sozialhilfebezug Schulden, z.B. Zahnarztschulden etc. gemacht haben, so muss sie diese jetzt vom zusätzlich nachträglich ausbezahlten EL-Geld bezahlen. Ganz egal wie hoch ihre Schulden beim Sozialamt oder bei anderen Gläubigern evtl. sein sollten, darf sie im Minimum den Freibetrag von 37‘500 Franken als alleinstehende IV-Rentnerin behalten. Die restlichen Schulden könnten weder betrieben noch gepfändet werden.

    Auf deine perfiden Angriffe gegenüber mir und dem @sozialversicherungsfachmann ist es mir zu blöde dir ausführlich zu antworten. Dir geht es in diesem Forum nicht um die Sachen, sondern bloss darum, andere User und Userinnen zu beleidigen und Krach und Streit in den Threads zu provozieren.

    Gruss

    Laro

    @alle

    …aber die frage war, darf dass sozialamt, die verrechnung so lange hinauszögern und meine mutter weiterhin mit sozialgeld finanzieren, bis die verrechnung fertig ist? also sprich, die iv beziehen und als sozialgeld ausbezahlen?



    Das Sozialamt hat kein Interesse, die Verrechnungen der IV-Renten mit den Sozialhilfeleistungen hinauszuzögern. Ganz im Gegenteil, jedes Sozialamt ist froh, ihre Klienten so schnell wie möglich los zu werden und diese in die IV-Rente „ abzuschieben“. Das festsetzen der Höhe einer IV-Rente ist aber sehr kompliziert, komplex und bis die Sozialversicherungsanstalt vom jeweiligen Wohnkanton alle Zahlen zusammengefasst hat, dauert das wie bei einer ordentlichen Anmeldung zur AHV-Rente mindestens drei Monate. Wenn z.B. nach einer Ehescheidung noch die IV/AHV-Renten und die Erziehungsgutschriften für Kinder gesplittet werden müssen, kann das unter Umständen sogar bis ein halbes Jahr dauern.



    Hallo Neo

    Die IV muss die Rente direkt an deine Mutter oder auf deren Konto ausbezahlen. Das Sozialamt darf die Rente nicht einfach so verrechnen, denn diese ist für den Lebensunterhalt und nicht für die Rückzahlung der Sozialhilfe gedacht. Das Vorgehen des Sozialamtes ist widerrechtlich. Nun kann deine Mutter bei der IV direkt die Auszahlung auf ihr Konto verlangen. Die müssen dem Wunsch deiner Mutter nachkommen. Ich würde beim Sozialamt eine Aufsichtsbeschwerde einreichen.

    Gruss

    Bobcat



    Diese Auskunft von Bobcat an dich, sowie auch die Nachfolgende von ihm an Nike sind falsch und ich empfehle dir, keine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.





    @ Neo

    Das ist die übliche Rückerstattungspflicht. - Wenn natürlich "Drittleistungen" kommen, wie IV, EL oder Pensionskassengelder, dann wird da in der Regel sofort mit diesen Leistungen verrechnet.

    Die Sozialhilfe darf das bei der IV und EL direkt machen.

    Soweit liebe Grüsse

    Nike



    Nike das stimmt nicht. Die IV und die EL sind für den Lebensunterhalt und nicht für die Rückerstattung der Sozialhilfe gedacht. Die Rückerstattung muss auf dem Wege Gewöhlicher Schulden vom Sozialamt wieder eingeholt werden. Die Schulden beim Sozialamt haben die gleiche Priorität wie alle anderen.

    Dieses Verhalten käme einer Pfändung der Rente gleich und ist nicht erlaubt.

    Bobcat



    Doch Bobcat, was Nike hier schreibt das stimmt! Richtig von dem was du hier schreibst ist bloss, dass IV-RentenerInnen, die Ergänzungsleistungen beziehen, weder betrieben noch gepfändet werden dürfen. Das heisst, Sozialhilfe, die vor der IV Anmeldung bezogen wurden, dürfen solange nicht zurückgefordert werden, bis sich die finanzielle Situationen der RenterInnen infolge z.B. durch eine hohe Erbschaft wesentlich verbessert haben.

    Sozialhilfe, die nach der Zeit der IV Anmeldung bezogen werden, muss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des betreffenden Wohnkantons an die bevorschussende Wohngemeinde der RentnerInnen zurückerstatten, sobald die Renten ausbezahlt werden. Der Mehrbetrag, weil die Renten inkl. Ergänzungsleistungen wesentlich höher sind als die Sozialhilfe, werden den RentnerInnen danach auf ihr persönliches Konto überwiesen.

    Begründung: Wenn dem gesetzlich nicht so wäre, würden Rentner oder Rentnerinnen rückwirkend, je nach Dauer der Abklärung bis zum endgültigen Rentenentscheid, während dieser Zwischenzeit Sozialhilfe und IV-Renten gleichzeitig beziehen. Etwas genauer ausgedrückt heisst das: Wenn es bis zum Rentenentscheid mehrere Jahre dauert, würden diese Personen all die Jahre von der Sozialhilfe Geld beziehen und könnten die rückwirkenden Renten- und EL-Zahlungen im Betrag von je nach dem weit mehr als 100‘000 Franken, die an diese Rückwirkend ausbezahlt werden müssen, unrechtmässig auf ihrem Konto anlegen. Sozialhilfe, die während der Anmeldung bis zum Rentenbezug ausbezahlt werden sind nichts anderes als eine Bevorschussung der IV-Renten!

    Gruss

    Laro

    Hallo Huber

    Es spielt keine Rolle, sie hat sowieso volles Anrecht darauf, weil das so oder so eingebrachtes Frauengut ist. Vom gesammten Vermögen wird zuerst das eingebrachte Gut jeweils an den betreffenden Ehepartner ausbezahlt und der Rest ( Ertragsgewinne, Pensionskassenguthaben, IV/AHV-Beiträge, etc.) müssen je zur Hälfte geteilt, das heisst gesplittet werden.

    Gruss

    Laro

    @ Regentropfen

    Zuerst glaubst du im Hinterkopf, ich könnte Lorus sein und schreibst mich so an, dann bemerkst du, aufgrund vom nachfolgenden Posting dass dem doch nicht so sein kann und entschuldigst dich bei ihm. Jetzt glaubst du, dass wir uns kennen und ich könnte Mister X sein den du ebenfalls kennst. Wetten darf man immer und ich hoffe, dass du deinen Kopf dabei nicht verlierst.

    Gerade letzthin habe ich in diesem Forum gelesen, dass der @soizalfachmann glaubt, Bobcat sei Robert. Auch ich glaube das, aber meinen Kopf, so wie du, würde ich deswegen ganz bestimmt nicht wetten.

    Du suchst offensichtlich Krach mit mir und deshalb werde ich dir keine weiteren Fragen mehr beantworten. Schreibe hier so viel du willst, ich verabschiede mich aus diesem Thread, weil ich keine Lust habe, mich weder mit dir noch mit Bobcat oder sonst jemandem zu streiten.

    Gruss an alle

    Laro

    @ Regentropfen

    Dass du mich mit Lorus anschreibst bestätigt mir, dass du es mit der Beantwortung von Postings nicht so genau nimmst.

    Nun aber zur Sache

    …Die Vormundschaftsbehörde bzw. Sozialbehörde ist bestens informiert über die gesamte Angelegenheit. Nach dem Tod meiner Mutter wollte ich eine Heimplatzierung meiner Schwester. Sie würde ja nicht vernachlässigt, es ginge ihr ja gut (Liebe bekommt sie keine, nur essen, schlafen)...alles Floskeln, die ich zu hören bekam.……



    Ich habe in dem von dir aufs schärfste verurteilte Postings von mir nur das geschrieben was Tatsache ist. Und Tatsache ist, und das geht aus diesem Satz von maiglocke hervor, dass sie ihre behinderte Schwester lieber schon heute als morgen in ein Heim schicken würde!!!

    …Sie hat auch schon ein stattliches Alter für Trisomie 21 von fast 60. Früher sagte man, dass sie mit etwas über 20 sterben….



    Somit ist es durchaus möglich, dass ihr Vater seine behinderte Tochter trotz seinem hohen Alter überleben könnte und seine behinderte Tochter somit gar nie in ein Heim umziehen muss. Trotzdem möchte maiglocke ihre Schwester für die paar Jahre wo sie voraussichtlich noch leben darf in einem Heim unterbringen. Mehr will ich dazu nicht sagen.



    Hallo "sozialversicherungsfachmann" mit eidg. FA

    HALLOOOOOO, hast du überlesen, dass die Schwester von Muri fast 60 Jahre alt ist? Dass dieser Vater ein Persönlichkeitsproblem hat, ist unbestritten. Ich frage mich, was du ihm sonst noch alles zu unterstellen versuchst - oder den Behörden.

    Gruss

    Regentropfen



    Und ich frage mich, was du @Regentropfen hier dem Vater von maiglocke und den Behörden zu unterstellen versuchst. Die Behörden handeln richtig, wenn sie nach eingehender Überprüfung der neuen Situation festgestellt haben, dass mit dieser behinderten Frau, die bei ihrem Vater lebt im Grossen und im Ganzen alles OK ist. Und du schaust in eine Kristallkugel und stellst fesst, nach dem du noch zusätzlich ein paar Zeilen von maiglocke über ihren Vater gelesen hast, dass dieser eine Persönlichkeitsstörung habe. Auch hier will ich nichts weiteres dazu schreiben.

    Laro

    Hallo Bobcat

    Zuerst möchte ich dich Fragen, vertrittst du hier Muri oder ihr Vater? .



    Ich vertrete hier weder maiglocke noch ihren Vater, ich vertrete zu diesem sehr interessanten Thema, das viele von uns irgendeinmal im Leben persönlich betreffen könnte bloss meine ganz persönlich Meinung. Zudem bin ich überzeugt davon, dass der Vater von maiglocke ein nicht soo schlechter Vater sein kann wie sie ihn hier hinstellt. Immerhin war er ca. 60-zig Jahre lang mit ein und derselben Frau verheiratet und hat nach dem Tod von seiner Frau sein behindertes Kind trotz hohem Alter nicht in ein Heim abgeschoben. Für seine behinderte Tochter wäre es schlimm, so kurz nach dem Tod von ihrer geliebten Mutter plötzlich aus der gewohnten Umgebung herausgerissen zu werden. Sie braucht jetzt Ruhe und Erholung um diesen Verlust verarbeiten zu können und nicht eine Schwester, die sie lieber schon heute als morgen in irgendeinem Heim platzieren möchte.

    Deine Aussage trifft nur zu, wenn sie keine Teilungsausschluss oder ohne eine einfache Gesellschaft miteinander vereinbart haben!



    maiglocke hat nicht einmal auch nur andeutungsweise etwas geschrieben, dass sie einen solchen Teilungsauschluss vereinbart haben und somit ist das keine Thema in diesem Thread.

    Ausserdem, können die Schwestern, wenn der Vater nicht mehr richtig tickt, nachträglich eine Teilungsausschluss oder eine einfache Gesellschaft vereinbaren, verbunden mit einer Bevormundung des Vaters. Selbstverständlich müsste der Vormund des Vaters auch seine Zustimmung dazu geben. Dies wäre sicherlich im Interesse der Behinderten Schwester und des Staates.



    maiglocke hat hier eindeutig geschrieben, dass ihr betagter Vater nicht krank im Kopf ist. Somit stellt sich dir Frage nach einer evtl möglichen Bevormundung von ihm nicht.

    Sollte der Vater, wie du schreibst, der Behinderten Schwester ein Drittel seines Vermögens überschreiben, so würde das in den folgenden 5 Jahren als Vorauserbe betrachtet und dem Anteil des Erbanteils später verrechnet.



    Richtig, und was sollte deiner Meinung nach daran falsch sein?

    Nebenbei gefragt: "Hast du ähnliche Probleme mit deinem Nachwuchs? Ich habe nämlich den Eindruck, dass du die ganze Sache mehr von der Warte des Vaters aus beurteilst, als der Töchter.



    Ich habe mit meinem Nachwuchs keine Probleme und ich besitze auch kein Ferienhaus, das ich in einem solchen Fall verkaufen könnte.

    Gruss

    Laro

    maiglocke

    Du hast dich aus diesem Tread indirekt mit der Behauptung verabschiedet, dass es erwiesen sei, dass dein Vater das Ferienhaus gegen deinen Willen nicht verkaufen kann. Egal wer dir das erzählt hat, diese Auskunft ist falsch! Er kann die Erbengemeinschaft gegen deinen Willen und gegen den Willen der Vormundschaftsbehörde jederzeit gerichtlich auflösen lassen.

    Hallo Bobcat

    1. Grundsätzlich erhalten über 65-zig Jährige, wie du richtig stellst, keine Hypotheken von den Banken mehr. Es gibt aber Ausnahmen. So z.B. wenn jemand über ein gutes Einkommen, sei dies aus Renten und/oder anderen Vermögenserträgen verfügt, mit denen er seine Lebenskosten, die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltskosten der Liegenschaft und die Amortisation der Hypothek problemlos bezahlen kann.

    Beim Vater von maiglocke bin ich mir ganz sicher, dass er problemlos bei jeder Bank eine bestehende Hypothek erhöhen könnte, um seinen Kindern mit diesem Geld den Erbschaftsanteil von ihrer verstorbenen Mutter ausbezahlen zu können oder wenn keine solche besteht, eine Neu innerhalb von wenigen Tagen erhalten würde, zumindest mit der Auflage, dass er diese gleichzeitig mit dem Verkauf von seinem Ferienhaus restlos zurückbezahlen müsste.

    2. Wenn es so wäre wie du schreibst, dann müssten Erben die nicht Bauern sind bis zum Tod vom zweitletzten Mitglied einer Erbengemeinschaft auf Gedeih und Verderben zusammenhalten und eine einzige Person könnte alle übrigen Miterben nach seinem Gutdünken in allen finanziellen Fragen die eine gemeinsame Liegenschaft betrifft handlungsunfähig machen. Dem ist aber, wie mupli weiter oben richtig schreibt, nicht so. Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft kann vor Gericht die Erbschaftsteilung gegen den Willen der übrigen Erbschaftsbeteiligten erzwingen. Somit ist klar, wenn maiglocke die Unterschrift für den Verkauf vom Ferienhaus verweigert, kann ihr Vater die Erbengemeinschaft gerichtlich auflösen lassen. Und wenn sie danach immer noch glaubt, Macht über ihren Vater ausüben zu können, dann könnte dieser evtl. als Retourkutsche in einem Testament 30% von seinem gesammten Vermögen, über das er nach seinem Tod frei verfügen darf, z.B. seiner behinderten Tochter zusätzlich zu ihrem Erbschaftsanteil oder einer anderen Person, z.B. seiner Haushalts- oder seiner Pflegehilfe oder wem auch immer nach seinem letzten Willen vererben.

    Gruss

    Laro

    Bobcat

    Richtig ist, dass maiglocke gegenwärtig vom Teelöffeli bis zum Suppenteller und zum Ferienhaus, dass dieser Erbengemeinschaft gehört, finanziell an allen Vermögenswerten von ihrem Vater beteiligt ist.

    Ebenso richtig ist, dass ihr Vater das Ferienhaus erst verkaufen darf, wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst ist, oder wenn er zumindest vorgängig seiner Tochter maiglocke ihren Erbschaftsanteil von ihrer verstorbenen Mutter ausbezahlt hat.

    Wenn maiglocke nicht einverstanden ist, dass ihr Vater, aus welchen Gründen auch immer, dieses Ferienhaus verkauft, dann kann ihr Vater eine kleine Hypothek auf sein Ferienhaus oder auf sein Wohnhaus aufnehmen, mit diesem Geld maiglocke ausbezahlen und die Erbengemeinschaft mit seiner behinderten Tochter zu zweit weiterführen. So einfach ist das!

    Es gibt ein Sprichwort: „Spare in der Zeit so hast du in der Not“

    Wenn dieser alte Mann mit seiner Rente die Unterhaltskosten für zwei Wohnhäuser nicht mehr bezahlen kann oder nicht mehr bezahlen will, dann muss er das auch nicht tun, ob das maiglocke nun passt oder nicht. Und wenn er sein geerbtes und gespartes Vermögen für seinen Lebensabend braucht, indem er z.B. für sich und seine behinderte Tochter eine Haushaltshilfe und/oder eine Pflegehilfe einstellen möchte und diese mit dem Geld vom verkauften Ferienhaus bezahlen will, dann darf er das.

    Laro

    Eine Erbengemeinschaft kann jederzeit aufgelöst werden, wenn ein Erbbeteiligter das verlangt. Damit maiglocke wieder ruhig schlafen kann, empfehle ich ihr, ihren Erbanspruch von ihrer verstorbenen Mutter durch ihren Vater ausbezahlen zu lassen und danach ihren Vater in Ruhe zu lassen.

    Nur weil dieser alte Mann mit seinem Geld schaltet und waltet wie er es persönlich für richtig hält und sich von anderen Menschen zurückzieht, finde ich es unhöflich, ihm deswegen eine Persönlichkeitsstörung unterstellen zu wollen. Dieser Vater hat jetzt bald 60-zig Jahre lang für seine behinderte Tochter gesorgt und dass er nie gewillt war, diese in ein Heim abzuschieben, ist ihm hoch anzurechnen. Ihm auch noch unterstellen zu wollen, er würde Geld von der IV sowie Ergänzungsleistungen und Hilfslosenentschädigungen in die eigene Tasche stecken finde ich eine bodenlose Frechheit. Alle IV-Rentner die EL beziehen müssen wissen, dass man mit diesen Renten kein Geld sparen kann.

    Nur weil jemand geistig behindert ist, heisst das noch lange nicht, dass diese Person bevormundet ist. Somit gehe ich davon aus, dass ihre Schwester keinen Vormund hat und ihr Vater bloss ein selbsternannter Beistand von seiner behinderten Tochter ist, der über eine Vollmacht gegenüber ihr und der Sozialversicherungsanstalt von seinem Wohnkanton verfügt. Da seine Tochter Hilfslosenentschädigung beziehen muss, wird diese finanzielle Leistung alle vier bis fünf Jahre von Amtes wegen von einer gut geschulten Person bei ihm zu Hause überprüft und wenn diese Personen bei diesen Kontrollen nichts zu beanstanden haben, dann kann es so schlimm wie maiglocke behauptet gar nicht sein!

    Ein Haus und ein Ferienhaus kann man nicht einfach so kaufen. Dieser Mann und seine verstorbene Frau haben vermutlich jahrelang hart gearbeitet, auf vieles verzichtet um ihre zwei Kinder gross zu ziehen und ihre Hypotheken abbezahlen zu können und wenn diesem Mann nach dem Tod von seiner Frau im alter von 86-zig Jahren die Renten nicht mehr reichen um seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können, dann hat er ein Recht darauf, sein Ferienhaus zu verkaufen.

    Laro