Beiträge von Gipfeli_1

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    Erhalte ich ALV, wenn ich einen Arbeitsvertrag ab z. B. August habe? Erhalte ich dann ALV-Gelder ab meiner Anmeldung beim RAV bis zum Stellenantritt? Ich bin momentan nicht angemeldet, weil ich vor kurzem ein Kind bekommen habe und noch etwas Zeit mit dem Baby verbringen will. Ab Juli will ich mich wieder anmelden (war schon vor der Geburt angemeldet). Gemäß RAV muss ich mich ab April für Stellen ab Juli bewerben, was ich auch tue.

    Danke für Feedbacks.

    Leider habe ich keine Reaktion auf meine letzten Fragen erhalten. Vielleicht klappt es ja diesmal.

    Die folgenden Fragen beziehen sich auf meine Situation als schwangere arbeitslose Frau, die ab Geburt des Kindes von der Kasse abgemeldet wird und sich gemaess Auskunft der Kasse nach den 98 Tagen Mutterschaftsurlaub wieder neu anmeldet.

    Rahmenfrist und Anmeldung innerhalb Rahmenfrist:

    Wenn meine Rahmenfrist zu laufen beginnt (29.10.14) und ich mich nach ein paar Monaten von Bezug von Taggeldern dann bei der Kasse abmelde und mich 4-5 Monate spaeter wieder anmelde, wird dies dann als Wiederanmeldung angesehen, weil innerhalb der Rahmenfrist erfolgt? Und somit wird auch immer noch der gleiche Zeitraum angeschaut (also ab Erstanmeldung 2 Jahre zurueck und nicht ab Wiederanmeldung 2 Jahre zurueck), ob ich einen Anspruch auf Taggelder habe? Wenn dem naemlich nicht so waere, haette ich dann bei Wiederanmeldung innerhalb der Rahmenfrist keinen Anspruch auf Taggelder mehr, da ich ab Wiederanmeldung 24 Monate zurueck keine 12 Monate gearbeitet habe.

    Kurz: Gelten fuer eine Wiederanmeldung bei der Kasse innerhalb der Rahmenfrist immer noch dieselben Berechnungsgrundlagen fuer den Anspruch auf Taggelder wie bei der Erstanmeldung (also ab Erstanmeldung 24 zurueck und nicht ab Wiederanmeldung), obwohl man sich zwischendurch komplett abgemeldet hat?

    Ab wann muss man bei einer Wiederanmeldung Arbeitsbemuehungen machen?

    Kann ich mich, wann ich immer ich moechte, wiederanmelden? Also nach den 98 Tagen oder auch spaeter?

    Ich danke sehr fuer Unterstuetzung!

    Vielen Dank fuer die Ausfuehrungen, welche sehr hilfreich sind.

    Nun noch eine Frage: Die Rahmenfrist fuer den Leistungsbezug ist 2 Jahre ab Anmeldedatum. Ich habe mich am 29.10.2014 beim RAV angemeldet. Nun werde ich aber per Geburt meines Kindes abgemeldet und muss mich dann wieder anmelden. Ab wann wird dann bein Wiederanmeldung (die innerhalb der Rahmenfrist fuer den Leistungsbezug erfolgt) die Rahmenfrist fuer die Pruefung der Beitragspflicht gemessen? Ab Wiederanmeldung (ich wuerde dann nicht mehr berechtigt sein, Beitraege zu erhalten) oder ab Erstanmeldung?

    Ist es mir freigestellt, wann ich mich wieder anmelde, solange ich Arbeitsbemuehungen vornehme?

    Wie viel vor Wiederanmeldung muss ich Arbeitsbemuehungen machen? Und diese auf den Termin hin, wenn ich mich wiederanmelde?

    Werde ich wieder mit Warte- bzw. Einstelltagen belegt?

    Vielen Dank fuer jeden Input!

    Guten Tag!

    Ich habe vergeblich versucht, im Internet eine Antwort auf meine Frage zu finden. Ich hoffe nun auf Hilfe von hier.

    Ich habe Ende Oktober 2013 meinen Job aufgegeben, bin danach herumgereist und habe im Sommer 2014 meinen Lebenspartner geheiratet. Wir wohnen nun in Afrika und ich wollte mich per Ende Jahr in der Schweiz abmelden. Ausserdem bin ich schwanger. Mein Mann und ich hatten geplant, hier in Afrika fuer die naechsten Jahre zu bleiben, doch nun wurde ihm voellig unverhofft die Stelle gekuendigt. Dies war ein grosser Schock und bedeutet, dass ich nun dringend in die Schweiz zurueck muss, um Arbeitslosengeld anzufordern. Wir selber haben in der relativ kurzen Zeit hier noch nicht viel beiseite legen koennen und stehen nun mit praktisch nichts da. Nahe dem Ruin.

    Ich reise also morgen zurueck und melde mich sofort beim RAV an, da ich vom August 2012 - Oktober 2013 ununterbrochen 100% gearbeitet habe. Ich habe auf Oktober 2013 meine Stelle dann gekuenditgt, um ein neues Leben zu beginnen. Ich erfuelle somit die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, wenn auch knapp. Es gilt ja der Tag der Anmeldung, richtig?

    Nun wuerde ich gerne wissen, wie das nach der Geburt gehandhabt wird. Anrecht auf Mutterschaftsgeld habe ich nicht. Ich muss ab der 5. Woche nach Geburt wieder nach einer Stelle suchen. Ich habe nun gelesen, dass ich mich dann neu beim RAV anmelden muss. Dies wuerde aber bedeuten, dass ich die Bedingungen fuer den Bezug von ALV nicht mehr erfuelle, wenn die Rahmenfrist neu berechnet wird. Ist das so? Es waere katastrophal fuer mich!

    Und weiss jemand, bis wann vor der Geburt ich nach einer 100% Stelle suchen muss?

    Herzlichen Dank fuer jeden Input. Bin beunright.

    Ich wollte nur kurz ein Rückmeldung geben. Ich erhalten einen Anteil am 13. Monatslohn. Das ist so, weil es nirgends explizit ausgeschlossen wurde, dass ein AN während der Probezeit Anrecht darauf hat. Es wird als Lohnbestandteil angesehen.

    Ja, ich kündige zum ersten Mal und da fehlt mir Wissen.

    Ich arbeite für eine grosse Unternehmung, also genügt Firma ohne speziell eine Person? Schreibe ich in der Anrede einfach "Sehr geehrte Damen und Herren"? Oder doch an meine Linienvorgesetzte, die keine Unterschriftsberechtigung hat? Oder HR?

    Ich habe auch noch 5 Tage Ferienanspruch, ja. Und ich bin ca. 10 Stunden im Plus mit dem Stempeln.

    Ja, ich habe eine neuen Stelle und das eigentlich ab dem 22.10.2012. Aber meine Kündigungsfrist hier lautet: 7 days to the end of the month.

    Ich werde morgen meine Kündigung einreichen, da ich heute den unterschriebenen Arbeitsvertrag der anderen Firma erhalte.

    Ich werde auch versuchen, mit der Firma zu verhandeln, ob ich eventuell schon nach Ablauf von 7 Tagen gehen kann.

    Muss ich denn nicht bei meiner Linienvorgesetzten kündigen? Sie hat aber eine Unterschriftsberechtigung. Im Vertrag ist sie als meine Vorgesetzte drin. Sie hat den Vertrag aber nicht unterzeichnet.

    Unterschrieben hat eine Kollegin aus dem HR, die nun aber krank ist.

    Ich arbeite seit Anfangs August bei diesem Arbeitgeber. In meinem Arbeitsvertrag steht mein Jahresgehalt und dass dieses in 13 Zahlungen ausbezahlt wird.

    Noch was anderes: An wen richte ich das Kündigungsschreiben? HR oder direkte Linienvorgesetzte? Und was, wenn diese nicht da ist morgen? Gibt es da speziell etwas zu beachten?

    Das habe ich vom Beobachter-Berater als Antwort erhalten:

    Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, einen 13. Monatslohn zu bezahlen. Ist aber eine solche Vergütung im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Reglement geregelt, dann bezeichnet man diesen als Lohnbestandteil. In diesem Fall ist er auch pro rata für die Probezeit geschuldet.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Ich verstehe aber folgendes noch nicht: Wieso muss es ausdrücklich heissen, dass ich Anspruch habe während der Probezeit?

    Genügt es nicht, wenn nichts steht? Denn dann heisst es auch nirgends, dass ich keinen Anspruch habe.

    Wieso bedeutet keine Zusatzklausel gleich kein Anspruch?

    Und wo fände ich die Zusatzklausel? In meinem individuellen Vertrag? Da weiss ich auswendig, dass nichts steht.

    @sozialversicherungsfachmann:

    Gemäss Laro gibt es keinen Spielraum. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil des 13. Monatslohns und Punkt. Sie hingegen schrieben, dass es auf den Vertrag ankommen würde.

    Mich würde nun interessieren, ob generell nie ein Anspruch besteht oder ob das je nach Vertrag geregelt ist.

    Bei mir steht zu dieser Fragestellung nichts im Vertrag. Was gilt nun? Und in diesem Zusammenhang fragte ich nach einem grundlegenden Gesetz dafür.