Beiträge von mariaperrita

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    Vielen Dank!


    Ich werde morgen der Ausgleichskasse das Erbe melden, und die weiteren Punkte auch.


    Meine Mutter lebte im Kanton Glarus in einer Wohnung, wo sie auch ihre letzte Zeit im Spital und Heim verbrachte.


    Im Kanton Glarus werden Erbangelegenheiten nicht behördlich geregelt


    Von der Bank meiner Mutter, bekam ich letzte Woche auf meine Anfrage hin die telefonische Auskunft, dass eine Erbauszahlung bevorsteht, sobald sie alle nötigen Unterlagen, und ein Dokument mit den Unterschriften erhalten haben. Den genauen Betrag erfahre ich aber erst, wenn ich das Dokument zum unterschreiben erhalten.


    Zum Mietzinsdepot der neuen Wohnung, ich habe bei meiner noch jetztigen Wohnung, in der ich bis jetzt 14 Jahre lebe, kein Mietzinsdepot bezahlen müssen und bekomme somit auch keins zurück.


    Bei der neuen Wohnung, steht bereits im Mietvertrag, wieviel Kaution ich bezahlen muss, mit Angabe von einem Bankkonto und Zeitpunkt der Fälligkeit.


    Da ich alleinstehend bin, und in eine andere Ecke des Kantons Bern ziehe, bin ich auf eine Umzugsfirma angewiesen. Auch werden noch Räumungskosten anfallen, da ich von einer drei Zimmerwohnung auf eine 2 Zimmerwohnung reduzieren muss.


    Zusammen mit dem Mietzinsdepot beläuft sich der Betrag in Höhe eines der Freizügigkeitskonten, das ich zur genannten Finanzierung brauche.


    Ich hoffe, das das bei der Ausgleichskasse berücksichtigt wird, und vom Vermögen abgezogen wird.


    Infolge meines noch Mietzinses und der Krankenkasse werde ich noch im alten Recht berechnet.


    Das wird sich aber auch ändern, da ich ab August eine teurere Wohnung habe.


    Ich hoffe einfach, das die Ausgleichskasse all die Berechnungen erst macht, wenn ich alle Unterlagen einreichen konnte.

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Ich bin alleinstehend und habe keine minderjährigen Kinder.


    So wie ich es richtig verstehe, kann das Sozialamt das Freizügigkeitskonto von 25 000 als Freibetrag berechnen, und das gesamte Erbe als Rückerstattung( minus allfällige Steuern ) einfordern?


    Da ich im August eine Wohnung in einer anderen Gemeinde im gleichen Kanton, mit höherem Mietzins beziehe ( bis jetzt Fr. 900.— Region 2, neu Fr. 1280.— Region 2 ) und zudem Umzugskosten und Mietkautionsauslagen habe


    ( drei Monate netto in bar auf ein Sperrkonto)


    gibt es auch dort Neuberechnungen bei der Ausgleichskasse, da ich dafür eines der Frezügigkeitskonten auflösen muss.


    Vom Sozialamt sollte ich ende dieses Monats Bescheid bekommen, wie sie es handhaben.


    Das Erbe ist in Bearbeitung und sollte im Juni/Juli abgeschlossen sein.


    So möchte ich alles zusammen bei der Ausgleichskasse einreichen, sobald das Erbe ausbezahlt ist und die Rückerstattung ans Sozialamt erfolgt ist, und ich umgezogen bin.


    Da bei der EL vom Todestag an gerechnet wird, kommt es hoffentlich nicht draufan, wenn ich es dann melde, wenn ich alles zusammen habe.


    Dazu möchte ich noch bemerken, dass ich erst vor zwei Wochen durch meine Schwester erfuhr, dass wir etwas erben. Wir gingen davon aus, dass nach Abzug der vielen Kosten von Spital, Heim, Wohnung etc. nichts übrigbleiben würde, da wir, ausser dem Bruder, keine Kenntisse von den finanziellen Verhältnissen unserer Mutter hatten.


    Der Bruder hatte dann den Tod der Mutter erst im März bei der Bank gemeldet, obwohl sie beteits im November 2020 verstorben ist.


    Darauf hat meine Schwester nun die „Erbverteilung“ mit der Bank übernommen.


    Natürlich möchte ich mich korrekt verhalten gegenüber der Ausgleichskasse, möchte aber auch nicht zwischen Stuhl und Bänke fallen, da es ja mehrere Neuberechnungen gibt.


    Für mich jedenfalls ist das alles sehr kompliziert.

    Vielen Dank für Ihre Antwort


    Das Sozialamt hat mir das Freizügigkeitsgeld gelassen, weil ich es bis zum 69 Altersjahr nicht auszahlen lassen muss.


    Falls das SA nun die ganzen 40 000 einfordern wird, wehre ich mich sicher nicht dagegen, da ich froh bin, wenigstens etwas retourzahlen zu können.


    Wie ist es mit den Steuern? Muss ich das Erbe trotzdem versteuern, obwohl es ans SA geht?

    Guten Tag


    Ich habe folgende Fragen zum Thema Erbe und EL/Sozialamt Kanton Bern.


    Ich beziehe seit Oktober 2020 AHV und EL (Frühpensionierung)


    Vorher wurde ich durch die Sozialdirektion Burgdorf unterstützt, da ich ausgesteuert wurde. Bei der Anmeldung beim SA hatte ich ein allfälliges Erbe abgetreten.


    Als Vermögen habe ich Fr. 25 000 aus Frezügigkeitskonten.


    Nun steht eine Erbauszahlung an.


    Der Erbbetrag beläuft sich auf 40 000 Franken.


    Meine Fragen:


    1. Werden bei der Sozialdirektion die 25000 2Säule als Vermögen gerechnet und somit die ganzen 40 000 Franken eingefordert, oder werden von den 40 000 der Betrag über 25 000


    ( Freibetrag) gefordert, also Fr. 15 000.—


    2. Wird bei der EL das ganze Erbe angerechnet, oder nur das, was nach Abzug ans SA übrigbleibt?


    Vielen Dank für Antworten

    Vielen Dank


    Ich werde auf das richtige, von Ihnen erwähnte Formular bestehen.


    Ja, ich habe die AHV Verfügung am 10. September erhalten.


    Da ich Alleinerziehend von zwei jetzt Erwachsenen Kindern war und meistens Teilzeit arbeitete, bekomme ich mit Frühpensionierung eine Rente von genau 1529.--


    Ist es zwingend, den EL Antrag bei der AHV Zweigstelle an meinem Wohnort zu stellen, oder kann ich ihn auch bei der Kantonalen AHV Stelle in Bern beantragen?


    Die AHV Zweigstelle meines Wohnortes gab mir die Info, das ich den EL Antrag


    beim Wohnort beantragen muss und ihn erst am 1.10. stellen kann.


    Ausserdem erwähnten sie auch, das ich eine Kopie vom Abtretungsformurmular, dem falschen, für das Sozialamt, das ich unterschreiben müsse dem EL Antrag beilegen müsse.


    So muss schon ein Austausch zwischen AHV Wohnort und Sozialamt stattgefunden haben.


    Da ich weder bebeiständet bin, noch unrechtmässig Sozialgelder bezogen habe, finde ich den im Vorfeld- Austausch zwischen der AHV Stelle und dem Sozialamt auch nicht rechtens.

    Vielen Dank für Ihre Antwort


    Bei meiner Fragestellung habe ich mich wahrscheinlich zu kompliziert oder unvollständig ausgedrückt.


    .


    Das Formular ist, wie sie erwähnten das 382.182


    Ich bin seit vier Jahren infolge Aussteuerung vom Sozialamt abhängig. Und das im Kanton Bern.


    Anfang dieses Jahres habe ich mich für die Frühpensionierung angemeldet.


    Laut AHV Verfügung bekomme ich ab Oktober AHV in der Höhe von 1500.-- auf mein Konto.


    Pensionskasse habe ich keine und das Freizügigkeitsguthaben ist unter 30 000.--


    Franken.


    Das Sozialamt bezahlt mir ab 1.10.2020 Fr. 439.-- plus Krankenkase an die AHV.


    Die Krankenkasse wird direkt durch das SA überwiesen.


    Die restlichen Zahlungen wie Miete etc. erledige ich selber.


    Den Antrag für Ergänzungsleistungen ab 1.10.2020 stelle ich selber.


    Damit das Sozialamt die Rückwirkenden EL Leistungen erhält, um die bevorschussenden Gelder ab 1.10.2020 bis die EL Verfügt ist, bekam ich das Formular 382.182 ausgefüllt zur Unterschrift.


    Was mir nicht klar ist:


    Bei


    2. Art und Höhe der Leistung steht zwar:


    rückwirkende Ergänzungsleistungen inkl. EL Krankheitskosten (zur AHVRente).


    3.1. Erfolg das Gesuch auf Begehren der Leistungsberechtigten Person ja


    3.2. Gesuch um Drittauszahlung ist so ausgefüllt:


    Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern


    3.2. Erfolgt das Gesuch auf Begehren einer Drittperson oder Behörde ja


    3.2. Begründung weshalb die zweckmässige Verwendung durch die leistungsberechtigte Person in Frage


    gestellt ist und sie die Leistung nicht selber verwenden kann,


    wurde so ausgefüllt:


    Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern


    und bei Bemerkungen:


    Sozialberechtigte Unterstützung bis die Ergänzungsleistungen verfügt sind ( bevorschussend).


    Daher wird nur für die rückwirkende EL ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt.


    Ich möchte nicht die Behörden anzweifeln, doch möchte ich auch nichts unterschreiben, womit ich ungewollt etwas abtrete ausser die rückwirkenden Ergänzungsleistungen.

    Es geht um Folgende Fragen zum Antrag für Drittauszahlung EL ans Sozialamt der Rückwirkenden EL


    Erst mal, ich beziehe ab Oktober AHV und bin, weil ausgesteuert vom Sozialamt unterstütz. Ab Oktober erhalte ich noch einen Teilbetrag als Bevorschussung der EL zur AHV, plus Krankenkasse.


    Vom Sozialamt erhielt ich das bereits vom Amt ausgefüllte Formular 218.182, Antrag für Drittauszahlung von AHV/IVEL zur Unterzeichnung, das bei mir einige Fragen aufwirft.


    Beim druchlesen zu Hause sah ich, das man mit der Unterschrift vom Merkblatt Kenntnis genommen haben muss.


    Das Merkblatt wurde mir aber nicht mitgegeben, sodass ich es selber gegoogelt habe.


    Auf dem Merkblatt steht, dass für Antrag von Drittauszahlungen von Bevorschussung das Formular 218.183 verwendet werden sollte, und nicht das vom Sozialamt vorbereitete Formular 182.


    Auch ist auf dem schon ausgefüllten Formular zwar schon der Vermerk Abtretung Rückwirkender EL verzeichnet, doch auch zweimal die Bezeichnung, Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern.


    Meine Fragen sind nun:


    Was bedeutet die Bezeichnung Subsidiarität Verrechnung Sozialgelder


    Warum wurde nicht die Bezeichnung Verrechnung von Rückwirkender EL gebraucht


    Trete ich mit meiner Unterschrift somit allgemein EL Leistungen ab


    oder kann ich es problemlos unterschreiben.


    Kann ich das Formular selber ausfüllen, und den Vermerk mit Drittauszahlung Rückwirkender EL ab


    1.10.2020 bis zur EL Verfügung, korrigieren.


    Oder kann ich das im Merkblatt erwähnte Formular 218.183 verwenden, das eigentlich ja für Drittauszahlung von Bevorschussung gültig ist.


    Vielen Dank

    guten abend

    weiss jemand einen rat f¨ür mein folgendes problem. ich bin auf den 28.2.2014 infolge stellenkürzungen gekündigt, und arbeite seit 2010 an dieser stelle.. mein arbeitgeber verkündete nun, das er die wochendendzulagen vom februar erst ende märz auszahlen werde, was bedeutet, das das verfahren der arbeitslosenkasse sich in die länge zieht.

    auch teilte er mir mit, das er das formular arbeitgeberbescheinigung nicht an mich, sondern an das RAV senden werde, obwohl ich ihm erklärte, das das formular von mir bei der alv eingereicht werden muss.

    da ich 56 jährig mit kleinem einkommen, damit rechnen muss nicht so schnell eine neue stelle zu finden, bin ich auf eine schnelle erledigung des taggeldanspruches angewiesen, und bin ich froh um jeden rat, wie ich dem arbeitgeber meine rechte nun vorbringen soll, ohne wieder abgewiesen zu werden.

    guten abend, vielleicht weiss jemand, ob das üblich ist, das ich, 55 jährig, mit einem pensum von 60% 5 Wochen ferien nehmen muss. dafür wird pro ferientag nur 5,2 stunden präsenzzeit berechnet. so werden automatisch geleistete mehrarbeitstage kompensiert. oder man muss, falls man keine mehrstunden hat, zusatztage leisten, damit das jahressoll erfüllt wird. darf das der arbeitgeber ohne absprache machen?

    vielen dank für eine antwort.