Ich habe selber noch keine Probleme mit Cashare gehabt, habe aber einige kritische Berichte im Internet entdeckt, sowie ein Forum: http://www.cashareforum.tk
Beiträge von suissi
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Warum kann eigentlich nur jemend, der ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, in die 3. Säule einzahlen, jemand der ein Ersatzeinkommen in Form einer Invalidenrente hat, jedoch nicht?
Die Einzahlungen wären sowieso auf 20% des Erwerbseinkommen beschränkt. Ein Arbeitslose, der aus Sozialhilfe lebt, dürfte also überhaupt keine Einzahlungen machen.
Ich finde Ihren Beitrag irrelevant, da die IV prinzipiell keine Sozialhilfe ist. Ausserdem gehts hier nicht um Steuern sparen. Wenn jemand allein aufgrund einer IV-Rente so viel verdient, dass er auch nur ansatzweise an Steueroptimierung denken kann, dann darf er keinen Vergleich mit Sozialhilfeleistungen machen. Sonst noch was? Interessen, Dividenden und Lotteriegewinne zählen auch nicht zum Erwerbseinkommen... -
Danke Herr Herbert und Sozialversicherungsberater für Ihre Beiträge.
Als ebenfalls betroffener Sozialhilfeempfänger kann ich mir allerdings bei bestem Willen nicht vorstellen, wie man mit der Sozialhilfe Gelder für die Säule 3a ansparen kann...
So, indem man sehr bescheiden lebt und auf alles Unnötige verzichtet. Eine detaillierte Einsicht in ihre Finanzen habe ich (und will ich auch) nicht. Sie möchte das den Freibetrag übersteigende Sparvermögen einfach nicht verlieren.Sie und die Sozialhilfebezieherin sollten Entscheidungen oder Handlungen nicht auf "einen Eindruck" stützen, sondern abklären, welche Konsequenzen eine geplante Handlung hat.
Die einzige sichere Variante ist eine schriftliche Auskunft beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde einzuholen. Wenn es nach kantonalem Recht aber Freibeträge für erspartes Vermögen gibt (z.B. jene in den SKOS-Richtlinien) und sie weiterhin innerhalb dieser Freibeträge bleibt, halte ich es für möglich, dass die Einzahlung auf das Säule 3a-Konto kein Problem sein könnte.
Sie haben natürlich recht. Andererseits möchte man den schlafenden Hund nicht wecken, wenn nocht keine Weisung vorliegt. -
Wir haben glücklicherweise noch keine Erfahrungen in dem Sinn gemacht. Ich werde mir das zutreffende kantonale Gesetz genauer anschauen. Nichts spezifisches fällt mir auf. Das Amt könnte z.B. argumentieren, der Grundbedarf ist für den täglichen Gebrauch und nicht für langfristige Anlagen bestimmt. Im zürcher SHG steht z.B. der kreativ interpretierbare Kürzungsgrund 'Leistungen zweckwidrig verwendet' (http://www.sozialhilfe.zh.ch/H…ung%20als%20Sanktion.aspx), das bezieht sich aber hoffentlich nur auf zweckgebundene Leistungen. Ich habe den Eindruck, eine Kürzung ist nur wegen Nichtfolgen einer Weisung und nach schriftlicher Bekanntgabe der Rechtfolgen möglich.
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Danke viel mal für Ihre ausführliche Antwort.
Ich verstehe, dass das Vorsorgevermögen aufgrund des jungen Alters nicht vorbezogen werden kann, aber wird das Sozialamt nicht mit Kürzungen reagieren, wenn weiteres Geld in der Säule 3a angespart wird? Für Sozialhilfebezieher ist das Sparen über eine gew. Freigrenze bekanntlich untersagt. -
Meine Freundin ist eine 23-jährige erwerbstätige Sozialhilfebezieherin und möchte ein wenig erspartes Geld in die Säule 3a einzahlen (nicht aus Steueroptimierungsgründen). Ist das möglich?
Ich weiss, dass Vorsorgeguthaben bei Sozialhilfe anzurechnen und mit dem AHV-Vorbezug aufzulösen sind. In diesem Fall ist aber das Vorbezugsalter deutlich noch nicht erreicht.
Kann sie trotzdem gezwungen werden, die gebundene Vorsorge aufzulösen und das Vermögen zu verzehren, bevor weitere Leistungen zu beziehen? Ist ein solcher Abtritt ohne weiteren Grund (wie Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit, Verlassen der Schweiz, oder Erwerb von Wohneigentum) überhaupt zulässig? Alternativ, ist es für sie zumutbar, das Vermögen zu belehnen/verpfänden?
Letztlich, gibts einen Unterschied, ob die Einzahlung VOR oder WÄHREND der Unterstützung getätigt wurde?