Beiträge von Anita Zerk

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    Hallo «sturechaib»

    Deine Überschrift sagt im Grundsatz eigentlich schon alles, denn es gibt „(..)keine Sozialhilfe ohne Abtreten der Grundrechte in der Schweiz“, das ist leider im Jahr 2015 Fakt und nicht mehr von der Hand zu weisen. Auf Antrag hin, dass du Nothilfe oder ggf. eine warme Bleibe (bei Obdachlosigkeit) im Winter bekommst – darauf würde ich mich keinesfalls verlassen (erfrage das Googleorakel mit Stichwort Fritz Müller99).

    Dennoch versuchst du dich auf Art. 13 BV zu berufen – weshalb überhaupt? Wer keine Grundrechte hat, braucht sich weder auf die Bundesverfassung noch auf die UN Charta noch auf die EU Menschenrechte berufen zu wollen – oder?

    In deiner Situation ausser Kraft gesetzt werden, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit – auf die Schnelle für dich zusammengetragen.

    Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 12, 16 u. 36 Abs. 1 BV wie BGE 121 I 367 E. 2 und BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

    Art. 111-117, 138, 122-136 u. 260bis StGB.

    EMRK, Art. 3 – dann die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.

    Willkommen im Club.

    Wie wär's, wenn du einen Blog schreibst, in dem du auf diese „Situation“, um es milde auszudrücken, aufmerksam machst?

    Weitere Infos gibt es unter TAP Schweiz und natürlich in der Agenda 2010 Leaks.

    LG, Anita

    Fast jeden Tag erreichen mich Mails und Hilferufe, dabei geht es stets um die gleiche Frage, die Beantwortung dieser Frage ich gerne an die online Community weiterleite.

    Zur Fragestellung:

    "Wo und wie beantrage ich Nothilfe als Schweizer bei meiner Gemeinde (Essensgutscheine, warme Bleibe, usw. usf. )"

    Tipp: Bevor sie eine Antwort hier hinterlassen, schauen sie sich bitte vorgängig die Beweismittel an (siehe Link unten).

    Rückmeldungen – Zitate von einzelnen Betroffenen:

    „Nothilfe Antragstellende werden in die Irre geführt (..)“

    „Nothilfe Antragstellende werden an nicht zuständige Behörden «weitergereicht» (..)“

    „Antragstellende und Gehbehinderte werden ohne Fahrkarte ans andere Ende der Stadt beordert, sie sollen täglich dort ihre (Essens-) Gutscheine beantragen und vor Ort entgegennehmen, wie sie die Wegstrecke zurückzulegen haben, sei den Bittstellenden überlassen. Gefängnis lässt grüssen (..)“

    „Ein Nothilfe Antrag stellen kann nur, wenn der oder die Antragstellende in Papierform Unterlagen beschafft und der verfügenden Behörde vorlegt. Ein elektronisches Dokumente sei hierfür nicht geeignet und könne so keinesfalls entgegengenommen werden (..)“

    „Wo ist ihr Lebensmittelpunkt? Aha – sie sind obdachlos und schlafen unter der Brücke – doch dort, wo sie übernachten, dieses Viadukt steht nicht in unserer Gemeinde. Dann sind wir nicht mehr für sie zuständig – auf wiedersehen (..)“

    Als (Teil-) Sanktionierter – ob als Überbrückungslösung Essensgutscheine ausgegeben werden? Antwort vom Sozialamt; „Nein, sie bekommen diese nicht – und sie hätten auch keine!“

    Mitdiskutieren unter » on.fb.me/1NQRI8T

    Beweismittel » tapschweiz.blogspot.ch

    PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

    #‎nothilfeschweiz‬ ‪#‎tapschweiz #humanrights #menschenrecht #menschenwuerde #agenda2010leaks #bge

    Hallo ForenbesucherIn

    Conchita Méndez – Inhalte im Netz zu kommentieren, überlasse ich lieber den Philosophen die unter uns weilen, Menschen die etwas von der Sache verstehen. Da jedes Post, so auch deines, mit Lebenszeit und Aufwand verbunden ist, möchte ich dir dennoch der Wertschätzung halber eine colorierte, persönliche Rückmeldung machen.

    Beitrag Conchita Méndez, meine Rückmeldung bit.ly/1zTudyT (pdf)

    Meinen herzlichsten Dank geht an alle, die sich in der einen oder andere Form an dieser Diskussion beteiligen. Freundlichst.

    Anita

    Hallo ForenbesucherIn

    Wie im Titel beschrieben, wie formuliere ich als SchweizerIn eine korrekte Abmahnung in einer Situation, wo es um Sanktionen, bzw. um die indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfängern geht? Bitte keine Vorschläge wie; „.ich würde“, „meiner Meinung nach, „..es wäre besser wenn du schreiben würdest“ etc. – sondern nutze ausschliesslich für diese Diskussion die Funktion copy – thinking/edit & paste – und mache bitte konkrete, pfannenfertige Beispiele. Eine sinnvolle Arbeit für (angehende) Jus/BGE-Menschen – nicht?

    Ich eröffne mit dem ersten (schlechten) Beispiel 1/n „Abmahnung gegen Geschäftsführer in Jobcentern/Sozialdiensten“ – und freue mich auf weitere konkrete Lösungensvorschläge x/n.

    [[Absender des Abmahners CH]]

    [[Adresse des Sozialamts CH]]

    Bern, 99. Dezembrien 2015

    Als Brief versenden und

    als Mailkopie an: sozialamt_at_ort_ch (persönlich adressiert)

    Abmahnung bezüglich Ihres rechtswidrigen Verhaltens

    Indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfänger durch finanzielle Sanktion


    [[Anrede Geschäftsführer Soziale Dienste]]

    Aufgrund der Tatsache, dass die von Ihnen geleitete Institution finanzielle Sanktionen ausspricht und Sie sich somit auch persönlich an der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Emfpängern beteiligen, mahne ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich ab. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

    Beweismittel

    Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd

    Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktien führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführen können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

    Beweismittel

    Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc

    Opferkarte bit.ly/agenda2010map

    Statistik bit.ly/suizid_schweiz

    Tangiert Ihr Fehlverhalten mit ihren Auswirkungen unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

    Die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von Ihnen (gemeinschaftlich) begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Diesbezüglich mache ich Sie auf die Remonstrationspflicht Häfelin/Müller, § 23 N. 1568; Hafner, S. 481 aufmerksam.

    Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

    Um Sie ausserdem unentwegt an Ihre Bürgerpflicht bezüglich der Wahrung der Menschenrechte zu erinnern, wird diese Abmahnung u.a. in den Abmahn-Register auf Blogspot, Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org online gestellt.

    Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen können. Insbesondere sei den Abmahner für Formulierungen (ggf. mit strafrechtlicher Relevanz) nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten.

    Mit freundliche Grüssen

    [[Vor- und Nachnahme des Abmahners]]