Sozialversicher

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  • Danke Ihnen nochmals für die Unterstützung im Voraus.

    Also ab 1.3.2023 habe ich einen neuen angepassten Mietvertrag.

    Jährlich Miete :26‘101.80

    Nichterwerbstätigebeitrag :539.70

    IV Rente: 28‘464

    Kind: 11‘388

    PK Rente: 11‘733

    Kind: 1‘218

    KK 447.90

    Kind 116.40

    Wohnhaft im Thurgau seit 2010

    Bekomme keinen Unterhalt und keine Kinderzulage. Mein Sohn ist extern bekommen seit Juli 2022 eine Kinderrente von der IV und PK. Die Ergänzungsleistung hat im in der Verfügung einen Unterhalt von mir und von seinem Vater abgerechnet plus noch die Kinderzulage. Ich bekomme keine Kinderzulage und der Unterhalt von Vater wurde nie bezahlt seit Geburt an.

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    • s.flueckiger

      Ich empfehle Ihnen noch heute während der Öffnungszeiten einer Poststelle dort am Schalter einen eingeschriebenen Brief aufzugeben damit dieser am Schalter als Beweis von der Post den Poststempel von heute bekommt, weil heute der letzte Tag des Monats Februar 2023 ist, damit Sie eventuell bereits ab 1. Februar 2023 und nicht erst ab 1. März 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Sie erhalten am Schalter eine Quittung auf welcher eine Nummer für den eingeschriebenen Brief ist. Später kann man auf http://www.post.ch mit der dortigen Sendungsverfolgung wenn man diese Nummer des eingeschriebenen Briefs aufgibt sehen, an welchem Datum Sie den Brief aufgegeben haben und an welchem Datum das Sozialversicherungszentrum Thurgau den Brief erhalten hat:


      Ihr Vorname und Ihr Nachname

      Ihre Strasse mit Hausnummer

      Ihre Postleitzahl und Gemeinde


      Sozialversicherungszentrum Thurgau

      Ausgleichskasse

      St. Gallerstrasse 11

      Postfach

      8501 Frauenfeld


      Anmeldung für Ergänzungsleistungen 28. Februar 2023


      Sehr geehrte Damen und Herren,


      Ich beantrage jährliche Ergänzungsleistungen und ersuche Sie um Zustellung eines Formulars für die Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen.


      Der Anspruch besteht gemäss Artikel 12 Absatz 1 ELG, der Randziffer 1110.02 der WEL, Artikel 1 Absatz 1 ELG und Artikel 39 Absatz 1 ATSG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung zu Handen des Versicherungsträgers der Schweizerischen Post übergeben wurde, da die Wirkungen der Anmeldung auf die Einreichung des formlosen Schreibens zurückbezogen werden. Da dieses formlose Schreiben am 28. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde, besteht der Anspruch ab 1. Februar 2023.


      Freundliche Grüsse


      Ihre Unterschrift

      Ihr Vorname Ihr Nachname

    • s.flueckiger

      Leider haben Sie mir nicht alle meine Fragen beantwortet.

      Sie haben mir zwar geantwortet, dass Sie im Kanton Thurgau leben, aber nicht geantwortet, in welcher Gemeinde im Kanton Thurgau Sie leben. Ich muss die Gemeinde wissen, weil es ja nach Gemeinde im Kanton Thurgau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unterschiedliche als Ausgabe anerkannte maximale Beträge für die Miete und die Nebenkosten gibt.

      Sie haben mir nicht geantwortet, welcher Betrag oder welche Beträge falls es in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, welche Sie im Jahr 2022 erhalten haben mehrere Zeilen mit einem "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" gibt. Aus diesem Betrag für diese Zeile oder diese Zeilen sehe ich, welche Personen das Sozialversicherungszentrum im Jahr 2022 in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingerechnet hat. Da Sie erwähnt haben, dass Sie eine Tochter haben und keinen Ehemann oder sonstigen bei Ihnen lebenden Partner erwähnt haben, nehme ich an, dass Sie und Ihre Tochter in die Berechnung eingerechnet wurden.

      Was ist das Geburtsdatum Ihrer Tochter. Je nachdem ob und wann Ihre Tochter bereits 11 Jahre alt ist oder jünger als 11 Jahre alt ist gilt ein höherer oder ein tieferer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ihre Tochter.

      Sie haben mir auch nicht geantwortet, welcher Betrag pro Jahr für die Miete und die Nebenkosten auf dieser Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 war. Aus diesem Betrag kann ich erkennen, ob das Sozialversicherungszentrum nur einen Teil der Miete und der Nebenskosten erkannt hat, wenn zum Beispiel ausser Ihnen und Ihrer Tochter noch andere Personen in der Wohnung leben, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind (zum Beispiel ein Partner oder ein Untermieter). Ist der Betrag für die Miete, welchen Sie mir geschickt haben der aktuelle mit 12 multiplzierte monatliche Betrag für die Miete und Nebenkosten für den Februar 2023 oder bereits der neue mit 12 multiplitzierte monatliche Betrag für die Miete und Nebenkosten ab 1. März 2023?


      Sind die Beträge, welche Sie mir geschickt haben, die ab 1. Januar 2023 gültigen neuen Beträge für die Einnahmen und für die Bruttoprämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung vor der Rückvergütung des Betrags aus der Co2-Abgabe und für die Nichterwerbstätigenbeiträge? Sind die von Ihnen vorher erwähnten 1'400 Franken Prämienverbilligung und 1'080 Franken Prämienverbilligung die Prämienverbilligung, welche Sie und Ihre Tochter pro Jahr für das Jahr 2023 erhalten werden?


      Ich bin jetzt einfach einmal bei meiner Berechnung davon ausgegangen, dass nur Sie und Ihre Tochter und sonst niemand in der Wohnung leben und, dass alle Beträge für die Einnahmen (auch die Prämienverbilligung), welche Sie mir geschickt haben die ab 1. Januar 2023 gültigen Beträge sind und, dass der Betrag für die Miete und die Nebenkosten noch der aktuelle Betrag für den Monat Februar 2023 und noch nicht der höhere Beträge für die Miete und die Nebenkosten ab 1. März 2023 ist und, dass Sie in einer Gemeinde im Kanton Thurgau in der Mietzinsregion 3 leben, in welcher der tiefste maximale Betrag für die Miete und die Nebenkosten anerkannt wird. Ich komme dann in der Berechnung auf einen Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen von 1'370 Franken pro Jahr. Damit hätten Sie einen Anspruch auch monatlich bezahlte jährliche Ergänzungsleistungen und auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen. Weil der Betrag von 1'370 Franken sehr wahrscheinlich tiefer ist als der Betrag gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ELG und tiefer ist als der Betrag gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ELG, erhalten Sie eine höhere jährliche Ergänzungsleistung als diese 1'370 Franken. Ich habe noch nicht nachgeschaut, wie hoch die höchste Prämienverbilligung für Personen, die weder Ergönzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen im Kanton Thurgau ist (Buchstabe a), aber 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ergibt insgesamt 4'183.20 Franken pro Jahr als jährliche Ergänzungsleistung für Sie und Ihre Tochter (wenn Sie beide in der Wohnung leben und in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen werden). Wenn Sie einen Anspruch auf monatlich bezahlte jährliche Ergänzungsleistungen erhalten, erhalten Sie auch eine Bestätigung, welche Sie bei der SERAFE einreichen können um sich von den Fernseh- und Radiogebühren befreien zu lassen.


      Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

      1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

      a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

      b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.



      Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):

      Fedlex

    • s.flueckiger

      Ich verstehe nicht, was Sie mit "Mein Sohn ist extern" meinen. Meinen Sie damit, dass das Sozialversicherungszentrum Thurgau in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zwei getrennte Berechnungen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen einmal für Sie und Ihre Tochter zusammen und einmal für Ihren nicht bei Ihnen lebenden Sohn gerechnet hat? Meinen Sie, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in der Berechnung für Ihren Sohn eine Einnahme aus dem Unterhalt von Ihnen und von seinem Vater und eine Einnahme aus einer Kinderzulage angerechnet wurde? Wenn der Vater nie einen Unterhalt für den Sohn bezahlt hat, erhält der Sohn stattdessen von der Alimentenbevorschussung vom Staat einen Unterhalt in dem Betrag, der in der Berechnung bei Ihren Sohn als Einnahme aus dem Unterhalt eingesetzt wurde? Haben Sie für Ihren Sohn keine Alimentenbevorschussung beantragt, wenn der Vater den Unterhalt für den Sohn nicht bezahlt? Das Sozialversicherungszentrum darf Einnahmen, welche man nicht tatsächlich erhält nur anrechen, wenn man darauf verzichtet hat diese Einnahmen zu erhalten und diese Einnahmen tatsächlich erhalten könnte, wenn man sich darum bemüht (zum Beispiel den Unterhalt durch Alimentenbevorschussung vom Staat erhalten könnte, ein Schreiben vom Betreibungsamt erhalten hat, dass man bereits erfolglos versucht hat den Vater für die Bezahlung des Unterhalts zu betreiben, und so weiter). War in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 für Sie und Ihre Tochter bei den anerkannten Ausgaben keine Ausgabe für Unterhaltszahlungen an den nicht bei Ihnen wohnenden Sohn enthalten, wenn umgekehrt bei der der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 für Ihren Sohn bei seinen Einnahmen eine Einnahme aus einem von Ihnen gezahlten oder zu zahlenden Unterhalt war?

    • Muss mich entschuldigen, das ich Ihre Fragen nicht alle beantwortet habe. Wir leben in der Gemeinde 8573 Siegerhausen, wie Sie mir empfohlen habe ging ich gestern zu der Zweigstelle Ergänzungsleistung direkt und habe die Anmeldung gemacht.

      Ich habe im Jahr 2022 keine Ergänzungsleistung zugesprochen bekommen, Ich hatte einen Einnahmenüberschuss von 1800.- im Jahr 22.

      Meine Tochter am 24.08.2007 geb.und wir zwei wohnen mit meiner Mutter zusammen, meine Mutter ist in Untermiete und bezieht AHV und EL.

      Ab 1.3.23 wurde die Nebenkosten neu angepasst und in den Mietvertrag einberechnet,die Miete ist gleich geblieben monatlich CHF 1560.- Heiz und Nebenkosten neu CHF 515.50 monatlich.

      Die Krankenkasse Prämien sind für mich ab 1.1.23 CHF 447.90 und für meine Tochter CHF 116.40. die Verbilligung vom Kanton sind da noch nicht abgezogen. Den genauen Betrag für 23 habe ich noch nicht bekommen. Der Beitrag für Nichterwerbstätige beträgt ab 1.1.23 CHF 539.80.

      Betreff meinem Sohn der seit 2019 in einer 1 ZimmerWhn wohnt , die Alimentenbevorschussung wurde abgelehnt und die Familienzulagen wurde auch nicht bewilligt. Der Einnahmeüberschuss von mir ist als Unterhalt bei meinem Sohn in der Ergänzungsleistung Berechnung aber in meiner Ergänzungsleistung Berechnung 22 nicht. Bin mir nicht sicher ob ich alle frage beantwortet habe?

    • Die Einnahmen sind ab 1.1.23 neu, die Ausgabe sind auch ab 1.1.23 neu.

  • Lieber Sozialversicher


    Wir haben schon mal Kontakt gehabt hier. Es geht um Arbeiten trotz IV-Rente. Ich beziehe 1700 CHF Rente und 2 x Kindergeld 700 CHF. Grad 70%, ganze Rente. Was wäre nun, wenn ich eine Stelle annähme, wo ich 2500 CHF verdiene? Würde mir die IV den Rest quasi aufstocken oder wäre dann Schluss? LG und danke im Voraus.

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    • jd_320

      Die Auswirkung auf die Höhe der Rente der IV und die Kinderrenten der IV hängt unter Anderem davon ab, nach welcher Methode die IV damals Ihren Invaliditätsgrad von 70 Prozent berechnet hat. Was steht auf der Verfügung, mit welcher Ihnen damals die Rente der IV zugesprochen wurde? Steht da nur ein Einkommen, welches Sie ohne gesundheitliche Einschränkung verdienen könnten (= Valideneinkommen) und ein Einkommen, welches Sie trotz bzw. mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung verdienen könnten (= Invalideneinkommen) und ergibt sich dort der Invaliditätsgrad in Prozent von 70 Prozent als Ergebnis der Berechnung (Valideneinkommen - Invalideneinkommen) / Valideneinkommen? Oder steht dort zusätzlich zu einem Invaliditätsgrad in Prozent im Erwerbsbereich noch ein zweiter Invaliditätsgrad in Prozent im Aufgabenbereich (z.B. Haushaltsführung, Kindererziehung, ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein, etc.) und werden die beiden Invaliditätsgrade jeweils mit eine Gewichtungsfaktor (z.b. für ein Teilzeitpensum) multipilziert und dann addiert und so mit mit einer gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad berechnet? Wie hoch ist dort der Betrag pro Jahr für das Invalideneinkommen und steht dort ob dieser Betrag brutto ist? Sind die 2'500 Franken der Bruttolohn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder ist das der Nettolohn noch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge? Sind die 2'500 Franken der Lohn pro Monat? Werden dort 13 Monatslöhne bezahlt? Wird dort auch noch zusätzlich eine Gratifikation oder ein Bonus bezahlt? Wenn bei Ihnen der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode berechnet wurde hatten Sie mit einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 Prozent noch ganz knapp einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV. Man muss also ausrechnen, ob der Invaliditätsgrad gerundet unter 70 Prozent sinken würde und auf welchen Invaliditätsgrad man dann gerundet kommen würde, wenn man in der Berechnung anstatt dem (theoretischen) jährlichen Invalideneinkommen das neue tatsächliche jährliche Erwerbseinkommen einsetzen würde. Beziehen Sie auch Ergänzungsleistungen (EL) zur IV? Wenn ja, könnte ein zusätzliches Erwerbseinkommen auch zu einem Wegfall des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder zu einer Verringerung der Höhe der Ergänzungsleistungen führen. Ich brauche von Ihnen noch Antworten um die Auswirkungen berechnen zu können.

    • s.flueckiger

      1) Hat Ihr Sohn einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen, weil bei Ihm die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen sind?


      2) Hat Ihre Mutter einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen, weil bei Ihr die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen sind?

  • Hallo Sozial

    Vielen Dank! Mein Problem konnte ich mitterweile lösen und werde bleiben.!


    Ihnen alles Gute.